1486 Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen.
2. die nach §. 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben;
3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen Ver-
treters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen oder im Wohn-
ort des Inhabers oder des Vertreters;
4. den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung;
5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt gemacht. Das
Patentamt veröffentlicht in regelmäßiger Wiederholung Uebersichten über die
in der Zwischenzeit eingetragenen und gelöschten Zeichen.
§. 4. Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen ), so-
wie für Waarenzeichen:
1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern be-
stehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die
Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen= oder Ge-
wichtsverhältnisse der Waare enthalten?);
2. welche in= oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inlän-
dischen Ortes, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren Kommunal=
verbandes enthalten #:
3. welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten,
die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die
Gefahr einer Täuschung begründen.
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welche sie ein-
getragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines anderen, als
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1) Ein Freizeichen ist ein Waarenzeichen, das bis zur Einführung des Marken-
schutz-Ges. im freien Gebrauch aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich
befunden hat. Es gab Zeichen, die die Herkunft der Waaren aus einem bestimmten
Orte oder Bezirke erkennbar machten und demgemäß nur von den dort wohnenden
Gewerbetreibenden gebraucht wurden. Vergl. Erk. R. G. 11. Jan. 1881 (E. Ciov.
III. 78). Solche Freizeichen werden jetzt nicht mehr eingetragen.
Läßt sich die Bedeutung eines Zeichens auf einen einzelnen Gewerbtreibenden
zurückführen, so ist der Begriff eines Freizeichens regelmäßig ausgeschlossen. Denn
der Mißbrauch eines Waarenzeichens macht es nicht zum Freizeichen, E. Crim. I. 218.
Vergl. über Freizeichen und Bildung von solchen aus Individualzeichen E. Civ.
XXIV. 74. Preismedaillen sind keine Freizeichen, E. Crim. VII. 214.
:) Das Waarenzeichen darf nicht ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder
Worten bestehen und daraus ergiebt sich, daß wesentlicher Bestandtheil eines zu-
lässigen Waarenzeichens eine in die Augen fallende Figur sein muß; die Beifügung
eines unbedeutenden, nicht in die Augen fallenden figürlichen Zeichens, wenn das
Wesentliche des Waarenzeichens nur in Zahlen, Buchstaben oder Worten besteht, reicht
nicht hin, um das Waarenzeichen eintragsfähig zu machen, Erk. 9. Okl. 1883 (E.
Civ. X. 56).
Doch kann ein in einem Worte bestehendes Zeichen durch eine charakteristische
Verzierung zu einem zulässigen Zeichen werden, wenn die Verzierung als figürliche
Darstellung erscheint, E. Crim. VI. 28; auch graphische Verzierungen sind zulässige
Bestandtheile eines Waarenzeichens, Erk. R. G. 4. Dez. 1893 (G. A. XlI. 418).
3) Waarenzeichen, die Wappen enthalten, sind nicht eintragsfähig, und der Schutz
des Gesetzes ist einem angemeldeten und eingetragenen Waarenzeichen zu versagen,
wenn es an irgend einer Stelle ein öffentliches Wappen enthält, Erk. 28. April 1884
(E. Crim. X. 353).
Durch A. E. 16. März 1872 (R. G. Bl. S. 90) ist der Gebrauch des kaiser-
lichen Adlers als Waarenzeichen allgemein gestattet; jedoch nicht in der Form eines
Wappenschildes, Bek. 11. April 1872 (R. G. Bl. S. 93). Allen Preußischen Fa-
brikanten ist der Gebrauch und die Abbild ung des Preußischen Adlers in der vor-
geschriebenen Form zur Bezeichnung ihrer Waaren und Etiketts gestattet, K. O.
4. Jan. 1862 (M. Bl. S. 37).