Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen. 1487
des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der
Löschung von neuem eingetragen werden).
§. 5. Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Waaren-
zeichen mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waaren auf
Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (R. G. Bl.
S. 143) oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten
Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mit-
theilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung
Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so ist das
Zeichen einzutragen. Im andern Falle entscheidet das Patentamt durch Be-
schluß, ob die Zeichen übereinstimmen.
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mittheilung
erwächst ein Ersatzanspruch nicht.
§. 6. Wird durch den Beschluß (§5. 5 Abs. 1) die Uebereinstimmung der
Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen.
Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen festgestellt, so
ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen will,
daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgestellten
Uebereinstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er diesen An-
spruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur Anerkennung
u bringen. Die Eintragung auf Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden
Entscheidung wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.
K+. 7. Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens
begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag oder durch
Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann
jedoch nur mit dem Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört,
auf einen Anderen übergehen. Der Uebergang wird auf Antrag des Rechts-
nachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berech-
tigten in beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben,
so ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen.
Solange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der
Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintraguug des Waarenzeichens nicht
eltend machen. 1
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zustellung an
den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den eingetragenen Inhaber
zu richten. Ergiebt sich, daß derselbe verstorben ist, so kann das Patentamt
nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der
Zustellung an die Erben deren Ermittelung veranlassen.
S. 8. Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle
elöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung:
1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneuerung zehn
Jahre verflossen sind;
2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen.
Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt das
Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats
nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt
das Patentamt Beschluß. Soll in Folge Ablaufs der zehnjährigen Frist die
Löschung erfolgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zei-
chens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer
Gebühr von zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der
Anmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als in dem Tage des Ablaufs
der früheren Frist geschehen.
§. 9. Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens beantragen:
1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für
dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichenrolle oder in den
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) Wo und wie das Zeichen angebracht werden soll, ist gleichgültig; es kann
auch an versteckten Stellen geschehen, z. B. am unteren Theile des Korkes einer Wein-
flasche, E. Crim. XXV. 18.