1488 Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen.
nach Maßgabe des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November
1874 geführten Zeichenregistern eingetragen steht;
2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, von
dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird;
3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß der Inhalt des
Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die
Gefahr einer Täuschung begründet.
Hat ein nach dem Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874 von
der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegen-
wärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreift als Kennzeichen der
Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebs gegolten, so kann der Inhaber des
letzteren, falls das Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen
Anderen in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die
Löschung beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen
für den Antragsteller schon vor Ablauf der im §S. 4 Abs. 2 bestimmten Frist
in die Zeichenrolle eingetragen werden.
Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu machen und
gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben, gegen dessen
rben zu richten.
Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens
auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache
auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckkbar. Auf die Befugniß
des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen
der §§. 63 bis 66 und 73 der C. Pr. O. entsprechende Anwendung.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst
bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als In-
haber des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht der-
selbe innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung.
Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf
Löschung im Wege der Klage zu verfolgen.
§. 10. Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und
Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegen-
heiten maßgebenden Verfahren!) durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. In
den Fällen des §. 5 Abs. 1 wird ein Vorbescheid nicht erlassen.
4) Vergl. §§. 20 ff. Patentges. 7. April 1891; Vd. 11. Juli 1891 (R. G. Bl.
S. 349) §§ 4, 6, 8—11, 13, 14, 25—30, oben S. 1473 und die nachstehende Vd.
30. Juni 1894 (R. G. Bl. S. 290).
I. Waarenzeichen.
§. 1. Für die auf Waarenzeichen bezüglichen Angelegenheiten wird in dem
Patentamt eine besondere Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung:
Abtheilung für Waarenzeichen
führt.
Die Abtheilung besteht aus einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzenden und
aus Mitgliedern, welche rechtskundig oder in einem Zweige der Technik sachverständig
e. Die Zuweisung der Mitglieder an die Abtheilung erfolgt durch den Reichs-
anzler.
Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds kann der Präsident des Patentamts
einem anderen Mitgliede der Behörde die Vertretung übertragen.
§. 2. Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen,
sowie für die Erstattung von Gutachten gemäß §. 11 des Ges. vom 12. Mai 1894
ist die Beschwerdeabtheilung l des Patentamts zuständig.
§. 3. Die Beschlußfähigkeit der Abtheilung für Waarenzeichen ist durch die
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt.
Die Beschwerdeabtheilung 1 entscheidet über Beschwerden gegen die Beschlüsse
der Abtheilung für Waaren:eichen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen
mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Soweit es sich um die Erstattung von
Gutachten handelt, genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.