Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen. 1489
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen wird, kann
der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruchs un-
geachtet die Löschung angcordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb
eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde einlegen.
Zustellungen, welche die Eintragung, die Uebertragung oder die Löschung
eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs. Kann
eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post
nach Maßgabe der §5. 161, 175 der C. Pr. O. bewirkt.
§. 11. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über
Fragen, welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, so-
fern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten meh-
rerer Sachverständigen vorliegen.
§. 12. Die Eintragung eines Waarenzcichens hat die Wirkung, daß dem
Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren der angemeldeten Art
oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waarenzeichen zu versehen,
die so bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowic auf Ankündigungen,
Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das
Zeichen anzubringen.
Im Falle der Löschung können für die Zeit, in welcher ein Rechtsgrund
für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Eintragung
nicht mehr geltend gemacht werden.
§. 13. Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wird Niemand ge-
indert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art,
eit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung,
über Preis-, Mengen= oder Gewichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in
abgekürzter Gestalt, auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung an-
zubringen und derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.
§. 14. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen. Preislisten, Geschäftsbriefe,
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma
eines Anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Waaren-
Zu Anmerkung 1 auf S. 1488.
Die Bestimmungen der Civilprozeß-Ordnung über Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zu-
gezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.
" §g. 4. Der Berathung und Abstimmung in einer Sitzung bedarf es
a) in der Abtheilung für Waarenzeichen für die Beschlußfassung über die Ver-
sagung der Eintragung eines Waarenzeichens, sowie für Beschlüsse, welche die
Uebereinstimmung von Waarenzeichen und in den Fällen des §. 8 des Ges.
vom 12. Mai 1894 die Löschung von Waarenzeichen gegen den Widerspruch
des Inhabers betreffen;
b) in der Beschwerdeabtheilung 1 für die Beschlußfassung auf Beschwerden gegen
Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen.
§ 5. Die Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen im Namen des Patentamts;
sie fin: mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten von
Amtswegen zuzustellen.
§. 6. Ueber die Eintragung eines Waarenzeichens in die Zeichenrolle erhält
der Inbaber eine Bescheinigung.
§. 7. Ueber Modelle, Probestücke und sonstige Unterlagen einer Anmeldung
trifft, iusoweit deren Ansbewahrung nicht mehr für erforderlich erachtet wird, der
Präsident des Patentamts im Einvernehmen mit der Abtheilung für Waarenzeichen
Verfügung.
§. 8. Im übrigen finden auf die Einrichtung und den Geschäftsgang des
Patentamts und das Verfahren vor demselben in Angelegenheiten des Schutzes der
Waarenzeichen die Bestimmungen in den §#8§ 4, 6, 8 bis 11, 13, 14, 25 bis 50 der
Karserl. Vd. vom 11. Juli 1891 (R. G. Bl. S. 340) entsprechende Auwendung.
Illing-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 04