Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen. 1491 
Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt- 
machung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen. 
§. 20. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Ab- 
weichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, 
Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden, 
sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Ver- 
kehr vorliegt. 
§5. 21. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder 
Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird 
die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des 
Einfühmungs-Geießes zum Gerichtsverfassungs-Gesetz dem Reichsgericht zu- 
ewiesen. 
6“ §. 22. Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr oder Durch- 
fuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre 
deutsche Herkunft erkennen läßt, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung in 
Beziehung auf die Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer 
Länder behandelt werden, so ist der Bundesrath ermächtigt, den fremden Waaren 
bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine ent- 
sprechende Auflage zu machen und anzuordnen, daß für den Fall der Zuwider- 
handlung die Beschlagnahme und Einziehung der Waaren erfolge. Die Be- 
schlagnahme erfolgt durch die Zoll= und Steuerbehörden, die Festsetzung der 
Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden (§. 549 Str. 
rx. % 
P §. 23. Wer im Inland eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz 
dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staat, in welchem seine Niederlassung 
sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung 
deutsche Waarenbezeichnungen im gleichen Umfange wie inländische Waaren-- 
bezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden?). 
Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Ein- 
tragung begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten Ver- 
treter geltend gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach 
Maßgabe dieses Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Verfahren, sowie in 
den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung 
von Strafanträgen befugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den 
eingetragenen Inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter 
seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung das Gericht, in dessen Bezirk das 
Patentamt seinen Sitz hat. 
Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit 
den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staat, in welchem seine Nieder- 
lassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und er- 
halten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein anderes be- 
stimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge- 
setzes entspricht. 4 
24. Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. Nov. 
1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Okt. 
1898 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen 
können bis zum 1. Okt. 1898 jeder Zeit zur Eintragung in die Zeichenrolle 
– 
  
1) Vgl. hierzu Res. 9. Jan. 1895 (C. Bl. A. V. S. 20). 
2) Bek. 22. Sept. 1894 (R. G. Bl. S. 521), betreffend den Schutz deutscher 
Waarenbezeichnungen in auswärtigen Staaten (Belgien, Brasilien, Bulgarien, Däne- 
mark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande 
Oesterreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, 
Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika). 
Der Schutz wird bei bestehender Gegenseitigkeit auch ohne Eintrag in ein Re- 
gister gewährt, E. Civ. XI. 398. Nach den Verträgen mit Oesterreich-Ungarn und 
Italien muß die Form des Waarenzeichens nach den im Heimathlande maßgebenden 
Gesetzen beurtheilt und daher unter Umständen ein Zeichen geschützt werden, das als 
inländisches den Schutz nicht genießen würde, E. Crim. XIV. 234; XXII. 178; 
XXV. 18. 
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