Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen. 1491
Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt-
machung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.
§. 20. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Ab-
weichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen,
Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden,
sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Ver-
kehr vorliegt.
§5. 21. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird
die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des
Einfühmungs-Geießes zum Gerichtsverfassungs-Gesetz dem Reichsgericht zu-
ewiesen.
6“ §. 22. Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr oder Durch-
fuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre
deutsche Herkunft erkennen läßt, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung in
Beziehung auf die Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer
Länder behandelt werden, so ist der Bundesrath ermächtigt, den fremden Waaren
bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine ent-
sprechende Auflage zu machen und anzuordnen, daß für den Fall der Zuwider-
handlung die Beschlagnahme und Einziehung der Waaren erfolge. Die Be-
schlagnahme erfolgt durch die Zoll= und Steuerbehörden, die Festsetzung der
Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden (§. 549 Str.
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P §. 23. Wer im Inland eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz
dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staat, in welchem seine Niederlassung
sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung
deutsche Waarenbezeichnungen im gleichen Umfange wie inländische Waaren--
bezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden?).
Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Ein-
tragung begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten Ver-
treter geltend gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach
Maßgabe dieses Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Verfahren, sowie in
den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung
von Strafanträgen befugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den
eingetragenen Inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter
seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung das Gericht, in dessen Bezirk das
Patentamt seinen Sitz hat.
Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit
den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staat, in welchem seine Nieder-
lassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und er-
halten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein anderes be-
stimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge-
setzes entspricht. 4
24. Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. Nov.
1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Okt.
1898 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen
können bis zum 1. Okt. 1898 jeder Zeit zur Eintragung in die Zeichenrolle
–
1) Vgl. hierzu Res. 9. Jan. 1895 (C. Bl. A. V. S. 20).
2) Bek. 22. Sept. 1894 (R. G. Bl. S. 521), betreffend den Schutz deutscher
Waarenbezeichnungen in auswärtigen Staaten (Belgien, Brasilien, Bulgarien, Däne-
mark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande
Oesterreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien,
Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika).
Der Schutz wird bei bestehender Gegenseitigkeit auch ohne Eintrag in ein Re-
gister gewährt, E. Civ. XI. 398. Nach den Verträgen mit Oesterreich-Ungarn und
Italien muß die Form des Waarenzeichens nach den im Heimathlande maßgebenden
Gesetzen beurtheilt und daher unter Umständen ein Zeichen geschützt werden, das als
inländisches den Schutz nicht genießen würde, E. Crim. XIV. 234; XXII. 178;
XXV. 18.
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