1492 Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen.
nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden und unterliegen
alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt werden hin-
sichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund eines älteren landesgesetzlichen
Schutzes in die Zeichenregister eingetragen worden sind. Die Eintragung ge-
schieht unentgeltlich und unter dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung. Ueber den
Inhalt der ersten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde
beizubringen 7.
Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine solche nicht
erfolgt ist, mit dem 1. Okt. 1898 erlischt der den Waarenzeichen bis dahin ge-
währte Schutz.
§. 25. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie über das
Verfahren vor demselben werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths getroffen.
26. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Okt. 1894 in Kraft.
on dem gleichen Zeitpunkt ab werden Anmeldungen von Waarenzeichen
auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. Nov. 1874 nicht mehr an-
genommen.
1) Dieses soll nach dem vom Patentamte unter dem 21. Juli 1894 (R. u. St. A.
Nr. 172) veröffentlichten Bestimmungen in einer beglaubigten Abschrift der in dem
bisherigen Register enthaltenen Eintragungen geschehen. Die Gerichtsbehörden haben
“ beibigeen Abschriften unentgeltlich zu ertheilen, Res. 16. Okt. 1894 (J. M. Bl.