Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge, während des Druckes erschienen. 
Zu Seite 12 (Art. 48) und 278. 
Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich 9. Juni 1897 (R. u. St. A. 
Nr. 144). 
Zu Seite 17 (Anm. 2). 
Aenderung des Art. I. §. 2 Ges. 3. Aug. 1893, Ges. 28. Juni 1896 (R. G. 
Bl. S. 179). 
Zu Seite 72. 
Die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten regelt die Vd. 
9. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 691). 
Zu Seite 75. 
Die unmittelbaren Staatsbeamten haben ihren nächsten Dienstvorgesetzten Anzeige 
zu machen, sobald sie eine Ehe eingegangen sind. In der Anzeige ist der Tag der 
Eheschließung, der Name der Frau, sowie der Wohnort, der Beruf und der Namen 
ihrer Eltern anzugeben. Es ist dafür zu sorgen, daß diese Anordnung den betreffen- 
den Beamten — der neu eintretenden jedesmal bei ihrer Verpflichtung — bekannt 
gemacht werde, Res. 7. April 1897 (M. Bl. S. 52). Ebenso für Justizbeamte, 
Res. 20. April 1897 (J. M. Bl. S. 98). 
Zu Seite 78. 
Beschäftigung der Regierungsassessoren mit landwirthschaftlichen Studien auf 
Staatsdomänen, Res. 11. Nov. 1896 (M. Bl. S. 227). 
Zu Seite 90 (5. 1 Abs. 4). 
Durch A. E. 16. Nov. 1896 (M. Bl. S. 228) ist genehmigt worden, daß 
zunächst versuchsweise auf die Zeit bis zum Ablaufe des Monats September 1898, 
nach Maßgabe des Abs. 4 des §. 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Mililäranwärtern 
vom 7./21. März 1882, abweichend von der Zusatzbestimmung 2 zu §. 1 a. a. O., 
Unteroffiziere mit einer aktiven Dienstzeit im Heere oder in der Marine von min- 
destens sechs Jahren in die Königl. Schutzmannschaften eingestellt werden dürfen. 
Zu Seite 99 §. 27, 1. 
Die über die Entlassung der Schutzmänner, die den Civilversorgungsschein erst 
nach dreijähriger Dienstzeit in der Schutzmannschaft erlangt haben, entscheidenden 
Civilbehörden haben analog dem §. 27 Abs. 1 der bereits angezogenen „Grundsätze"“ 
die Gründe des unfreiwilligen Ausscheideus in dem Civilversorgungsschein der Aus- 
scheidenden ebenfalls zu vermerken, Res. 29. Juli 1896 (M. Bl. S. 137). 
Zu Seite 104. 
Vergl. zur Bek. 26. Nov. 1895 die Bek. 28. Dez. 1896 (C. Bl. d. D. R. 
1897 S 2), enthaltend einen Nachtrag zu dem Gesammtverzeichnisse, sowie ein 
neues Gesammtoerzeichniß der Privateisenbahnen re., die Militäranwärter berück- 
sichtigen müssen.
	        
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