Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1494 Nachträge. 
Zu Seite 116 (Anm. 1). · 
Die geistige Befähigung erfordert jedoch nicht schon ein bestimmtes Maaß 
positiver Kenntnisse, sondern nur die Befähigung, fich die zur Verwaltung einer 
Stelle nothwendigen Kenntnisse während einer angemessenen Probedienstzeit anzu- 
eignen. Ist die Aneignung wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der Geschäfte, 
zumal nach den gemachten Erfahrungen, innerhalb einer angemessenen Probedienstzeit 
nicht thunlich, so erübrigt nur, um die Verwaltung der Gemeinden in deren Bureaus 
nicht in Verwirrung gerathen zu lassen, die betreffenden Stellen den Militär- 
anwirtern lediglich im Wege des Aufrückens vorzubehalten und im Falle des F§. 6 
Abs. 3 Ges. 21. Juli 1892 zu versagen, oder auch die Besetzung der Stellen von 
der Ablegung einer Prüfung abhängig zu machen, Res. 14. Juli 1897 (M. Bl. 
S. 217). 
Zu Seite 120. 
Ueber Art und Umfang der Prüfung der im Subalterndienste der allgemeinen 
Verwaltung beschäftigten Supernumerare, vergl. Res. 27. Febr. 1896 (M. Bl. S. 38). 
Zu Seite 120 (Anm. 1). 
Außer den Referendaren sind auch die sonst diesseits für den höheren Polizei- 
bureaudienst notirten Anwärter von der Prüfung befreit, welche in der Prüfungsordn. 
30. Mai 1895 (M. Bl. S. 137) für die im Bureaudienst bei den Königl. Polizei- 
verwaltungen in den Provinzen anzustellenden Subalternbeamten vorgeschrieben ist, 
Res. 26. Jan. 1897 (M. Bl. S. 30). 
Zu Seite 122. 
Auf den Bericht vom 29. Juni d. J. will Ich den Polizeidistriktskommissarien 
in der Provinz Posen hierdurch denselben Rang verleihen, welcher den im 8. 6 unter 
B III der A. Vd. vom 7. Febr. 1817 (G. S. S. 61) bezeichneten Subaltern. 
beamten der Landeskollegien zusteht, Res. 12. Juli 1896 (G. S. S. 171). 
Zu Seite 123. 
An Stelle des Reg. 1. Okt. 1893 ist das Reg. 12. Okt. 1897 (M. Bl. S. 237) 
über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes 
getreten. 
Zu Seite 123 (B). 
Die Förster haben den Rang der Subalternbeamten II. Kl. der Lokalbehörden, 
Res. 11. Juni 1897 (M. Bl. S. 133); Untersuchung der Anwärter für den Staats- 
forstdienst auf Farbenblindheit, Res. 11. Juni 1897 (M. Bl. S. 139). 
Zu Seite 123 (0C). 
Disziplinarische Unterstellung der Regierungsbaumeister, Res. 3. April 1896 
(E. V. Bl. S. 169). 
Zu Seite 129. 
Die vorübergehende Vertretung eines erkrankten oder beurlaubten Kreissekretärs 
an einen an dessen Amtssitze beschäftigten Steuersekretär oder Steuersupernumerar, 
darf in Ermangelung eines zur Verfügung stehenden sonstigen geeigneten staatlichen 
Bureaubeamten übertragen werden, sofern nach dem in jedem Einzelfalle einzuholenden 
Gutachten der Königlichen Regierung dadurch keine Beeinträchtigung der Geschäfte 
der Steuerverwaltung zu befürchten ist. 
Bei der Bestimmung des Res. 29. Aug. 1891 (M. Bl. S. 165), wonach in 
den Fällen, in denen die Stellvertretung eines Kreissekretärs einem mittelbaren 
Beamten übertragen werden soll, dazu des Ministers des Junern Genehmigung in 
der Regel vorher, spätestens gleichzeitig mit der Anordnung der Stellvertretung zu 
beantragen ist, muß es sein Bewenden behalten, Res. 27. Aug. 1896 (M. Bl. 
S. 137). 
Bei der Abschätzung von Flurschäden auf Grund des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Febr. 1875, 21. Juli 
1887, führt die Vertretung des Kommissars der Landesregierung durch den Kreis- 
sekretär nicht selten zu Unzuträglichkeiten. Entsprechend dem Erlasse vom 17. v. M.
	        
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