Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1496 Nachträge. 
Kreissekretäre in die Stellen von Regierungssekretären oder Buchhaltern, sowie Re- 
gierungssekretäre und Regierungshauptkassenbuchhalter in Kreissekretärstellen innerhalb 
des Regierungsbezirks selbständig zu versetzen, sofern eine solche Maßnahme im dienst- 
lichen Interesse für angezeigt zu erachten ist, Res. 26. Aug. 1896 (M. Bl. S. 158). 
Zu Seite 137. 
Die Sparkassenbestände können belegt werden in mit staatlicher Genehmigung 
ausgegebenen Pfandbriefen solcher preußischen Kreditanstalten, welche durch Vereinigung 
von Grundbesitzern gebildet und mit Korporationsrechten versehen sind. (Landschaften.) 
Ebenso können in die Satzungen der Sparkassen Bestimmungen aufgenommen werden, 
durch die bürgschaftslose Darlehne auf einfachen Schuldschein an Eingesessene des 
Garantieverbandes bis zu 3000 Mk. bei einstimmigem Beschlusse des Sparkassenvor= 
standes auf 6 Monate unter Vorbehalt einer jederzeitigen achtägigen Kündigung mit 
der Maßgabe zugelassen werden, daß der Gesammtbetrag solcher Darlehne ein Prozent 
der Akriva der Sparkasse oder zehn Prozent des Reservefonds nicht überschreiten darf, 
Res. 27. Aug. 1897 (M. Bl. S. 189). 
Zu Seite 141 (§. 14h). 
Die Inhaber derjenigen Dienstwohnungen, in denen Gasglühlichtbeleuchtung ein- 
geführt worden ist, haben die Ausgaben für die Instandhaltung dieser Einrichtung, 
insbesondere auch für die Erneuerung der Glühkörper aus eigenen Mitteln zu be- 
streiten. Die Glühlichtapparate werden mit dem Gebäude nicht in dauernde Ver- 
bindung gebracht und gehören als bewegliche Theile der Gasleitung zu den unter den 
Begriff der Mobilien fallenden Beleuchtungsgegenständen, welche nach §. 14 Abs. h 
des Regulativs über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880 
(M. Bl. S. 263) von den Wohnungsinhabern zu unterhalten sind. Letztere werden 
tübrigens für die Uebernahme der fraglichen Kosten durch die nicht unwesentliche Er- 
sparniß an dem Gasverbrauche entschädigt, Res. 3. Aug. 1896 (M. Bl. S. 136). 
Zu Seite 151. 
Gesetz, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten. 
Vom 21. Juni 1897 (G. S. S. 193). 
Art. 1. Die 88. 1 und 4 des Ges. 24. März 1873 (G. S. S. 122), betr. 
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, bezw. der Art. I. S. 1 und §. 4 
Ges. 28. Juni 1875 (G. S. S. 370), betr. eine Abänderung des gedachten Gesetzes 
24. März 1873, sowie der Art. 1 §. 1 und § 4 der Vd. 15. April 1876 (G. S. 
S. 107), betr. die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, werden wie folgt 
abgeändert: 
* §. 1. Die Staatsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden 
Sätzen: 
Mark 
I. Aktive Staatsminirter JJ35 
II. Beamte der ersten Rangklass ........ . 28 
III. Beamte der zweiten und dritten Rangklasse.. 22 
15 
IV. Beamte der vierten und fünften Rangklase 
V. Beamte, welche nicht zu den obigen Klassen gehören, soweit sie 
bisher zu dem Tagegeldersatze von 9 Mk. berechtigt waren 12 
VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis= und Lokalbehörden und 
andere Beamte gleichen RKingeesee 8 
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten zu zählen sind 6 
VIII. Unterbeamte ..w 56448 
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden 
beendet, so ist nur das Ein= und einhalbfache der Sätze unter I. bis VIII. zu 
liquidiren. 
Wird die Dienstreise an ein und demselben Tage angetreten und beendet, so tritt 
eine Ermäßigung der Tagegelder bei I. auf 27 Mk., bei II. auf 21 Mk., bei III. 
auf 17 Mk., bei IV. auf 12 Mk., bei V. auf 9 Mk., bei VI. auf 6 Mk., bei VII. 
auf 4,50 Mk. und bei VIII. auf 3 Mk. ein.
	        
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