Nachträge. 1497
8. 4. An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden
können:
1. die im §. 1 unter I. bis IV. bezeichneten Beamten für das Kilometer 9 Pf.
und für jeden Zu-= und Abgang 3 Mk.
Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so
kann er für denselben 5 Pf. für das Kilometer beanspruchen;
2. die im §. 1 unter V. und VI. genannten Beamten für das Kilometer 7 Pf.
und für jeden Zu- und Abgang 2 Mk.;
3. die im §. 1 unter VII. und VIII. genannten Beamten für das Kilometer
5 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 1 Mk.
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampfsschiffen
zurückgelegt werden können:
1 die im §. 1 unter I. bis IV. genannten Beamten 60 Pf.,
2. die im §. 1 unter V. und VI. genannten Beamten 40 Pffl.,
3. die S. 1 unter VII. und VIII. genannten Beamten 30 Pf. für das Kilometer.
III. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen von den Beamten bei
ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu beuutzen, und welche Reisekostenvergütungen in
solchen Fällen zu gewähren sind, erfolgt durch das Staatsministerium.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I. bis III. festgesetzten aufge-
wendet werden müssen, so werden diese erstattet.
Art. II. Soweit Beamte nach Maßgabe der für das betreffende Ressort bestehenden
Bestimmungen Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehremitteln ausführen,
haben dieselben an Reisekosten nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu-
und Abgang zu beanspruchen.
Art. III. Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen
Dienstreisen innerhalb bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmäßig wiederkehrenden
Dienstreisen zwischen bestimmten Orten genöthigt werden, können an Stelle der nach
den §#§. 1 und 4 Ges. 24. März 1873 bezw. Art. I. dieses Gesetzes zu berechnenden
Vergütungen nach Bestimmung des Verwaltungschefs und des Finanzministers Bausch-
vergütungen festgesetzt werden.
Art. IV. Für die Ansprüche der Beamten auf Grund der gesetzlichen Bestim-
mungen über die Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten sind die Ausführungs-
vorschriften maßgebend, die vom Staatsministerium oder, soweit gesetzlich die Zu-
ftändigkeit der Verwaltungschefs bezw. des Finanzministers begründet ist, von diesen
getroffen werden. "
Art. V. Die Bestimmungen im §. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 in
der Fassung der Verordnung vom 15. April 1876 (G. S. S. 107) finden auf die
vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes ergangenen gesetzlichen oder sonstigen Vor-
schriften, welche für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der den
Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten ergangen
sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die im Art. I. des gegenwärtigen Gesetzes
bestimmten Sätze nicht überschritten werden dürfen.
Die Bestimmungen im Art. I. §§. 1 und 4 Nr. I. und II. des gegenwärtigen
Gesetzes finden jedoch auf diejenigen Beamten, welche unter den §. 2 des Gesetzes, betr.
die den Medizinalbeamten für die Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sani-
tätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen, vom 9. März 1872 (G. S.
S. 265) fallen, so lange keine Anwendung, als die Besoldungsverhältnisse derselben
nicht anderweitig geregelt sein werden. 1
Art. VI. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1897 in Kraft.
Zu Seite 151.
Allgemeine Verfügung des Finanzministers, betr. die Ausführung des Gesetzes
vom 21. Juni v. J. über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
Vom 1. September 1897 (Abg. C. Bl. S. 359).
Für die Ausführung des mit dem 1. Okt. d. J. in Kraft tretenden Gesetzes,
beir. die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten vom 21. Juni d. J. (G. S.
S. 193), wird Folgendes bestimmt.