1. Die Bestimmungen in den Art. I. und II. des Gesetzes finden entsprechende
Anwendung auf die gemäß der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 24. Febr. 1877 (G.
S. S. 15), betr. die Umzugskosten der Staatsbeamten bei Versetzungen zu gewähren-
den Tagegelder und Reisekosten.
2. Für Dienst= und Versetzungsreisen, welche vor dem 1. Oktober d. J. be-
gonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, sind die Tagegelder und
Reisekosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren.
3. In den Liquidationen, mit deren Vollziehung die Liquidanten die Verant-
wortlichkeit für die Nichtigkeit der thatsächlichen Angaben übernehmen, ist behufs Fest-
stellung der Tagegelder der Beginn und die Beendigung der Dienst= oder Versetzungs-
reise nach Tag und Stunde genau anzugeben.
4. Bei Reisen, welche mit der Eisenbahn, der Post oder mit dem Dampfschiff
begonnen oder beendigt werden, ist vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziff. 6 Abs. 2
für die Hin= und Rückreise die fahrplanmäßige Abgangs= und Ankunftszeit an den
Eisenbahn= und Poststationen oder Anlegeplätzen maßgebend. Verspätungen kommen
nur insoweit in Betracht, als sie besonders nachgewiesen werden.
5. Bei Reisen, welche nicht mit der Eisenbahn, der Post oder dem Dampfschiff
ausgeführt werden, gilt als Zeitpunkt für den Beginn oder die Beendigung die Stunde
des Verlassens und des Wiederbetretens der Wohnung.
Dasselbe gilt, wenn die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des Wohnorts und
dem zugehörigen Bahnhof oder Anlegeplatz mehr als 2 km beträgt.
6. Bezüglich des Antritts der Reise, der Benutzung der verschiedenen Transport-
mittel, der Reiseunterbrechungen 2c. ist nach den Vorschriften des durch Cirkularver-
fügung vom 29. Nov. 1895 (F. M. I. 15 265 2c.) mitgetheilten Staatsministerial-
beschlusses vom 30. Okt. 1895 zu verfahren. Dabei wird bemerkt, daß die nach Nr. 3
des Beschlusses den Beamten obliegende Verpflichtung zur Benutzung von Schnell-
und Durchgangs= (D-) Zügen nach Herabsetzung der seitherigen Kilometergelder sich
auf diejenigen Beamten zu erstrecken hat, welche für das Kilometer künftig 7 Pf.
oder mehr zu beanspruchen haben.
7. Darüber, unter welchen Umständen von den Beamten bei ihren Dienstreisen
Kleinbahnen zu benutzen, und welche Reisekostenvergütungen in solchen Fällen zu ge-
währen sind (Art. I. §. 4 Nr. III. des Gesetzes), ergeht besondere Verfügung.
8. Nach Art. V. des Gesetzes ermäßigen sich die Tagegelder= und Reisekostensätze,
welche in den vor Erlaß desselben für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte er-
gangenen besonderen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften über Dienstreisen der
Beamten festgesetzt sind, soweit sie die im Art. I. des Gesetzes bestimmten Sätze über-
schreiten, auf den Betrag dieser letzteren.
Zu Seite 151.
Vd. 12. Okt. 1897 (G. S. S. 415) und Res. 21. Okt. 1897 (E. V. Bl.
S. 365), betr. Tagegelder und Reisekosten der Staatseisenbahnbeamten.
In Abänderung des Res. 12. Nov. 1875 sind den landräthlichen Bureauge-
hülsen für Reisen zum Zwecke ihrer Theilnahme am Ersatzgeschäfte, soweit solches
außerhalb der Kreisorte stattfindet, Tagegelder und Reisekosten nach den Sätzen
zu gewähren, die für die im §. 1 des vorbezeichneten Gesetzes unter VII. bezeich-
neten Staatsbeamten bestimmt sind. Diese Sätze sind auch den Protokollführern
zu gewähren, die in dem Verfahren zur Abschätzung der bei Militärmanövern vor-
gekommeneu Flurbeschädigungen von den mit der Leitung des Verfahrens beauf-
tragten Landräthen auf Grund des Res. 5. Juni 1879 und Res. 15. Okt. 1897
(M. Bl. S. 216) zugezogen werden.
Zu Seite 154.
Enischädigung von Hülfsarbeitern der Lokalbaubeamten bei der Erledigung von
Dienstgeschäften außerhalb ihres Wohnsitzes, Res. 5. Juni 1896 (M. Bl. S. 113).
Zu Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten der Reichsbeamten vergl. Bek. 23. Mai
1896 (C. Bl. d. D. R. S. 125). » «
Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-
Kanales, Vd. 24. Febr. 1897 (R. G. Bl. S. 19).