1500 Nachträge.
Zu Seite 173 (Anm. 3). Z
Res. 25. Nov. 1840 ist, soweit Hausgärten in Frage stehen, außer Wirksamkeit
gesetzt, da derartige Gärten als Zubehör der Wohnung anzusehen sind, Res. 24. Juni
1897 (C. Bl. A. V. S. 238).
Zu Seite 182.
Ausführungsverf. 1. Juni 1896 (C. Bl. U. V. S. 448) zu dem Gesetze vom
25. April 1896, betr. Abänderungen des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872.
Diejenigen Blinden= und Taubstummenanstalten, welche von den Provinzen
unterhalten werden und deren Verhältnisse durch die Provinzialordnung oder durch
die auf Grund derselben erlassenen Reglements geregelt sind, fallen nicht unter die
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1896.
Mit Bezug auf die nach Art. I des Gesetzes vom 25. April 1896 fortdauernde
Geltung der die Aufbringung der Pensionen betreffenden Vorschriften der Verordnung
vom 28. Mai 1816 ist zu erwähnen, daß die eine Abweichung von den Bestimmungen
der §§. 16 und 17 der Verordnung zu Gunsten der größeren Stadtgemeinden zu-
lassende Allerh. Ordre vom 13. März 1848 (G. S. S. 113) nach wie vor in An-
wendung zu bringen ist.
Materiell Neues von größerer Tragweite bestimmen nur die Art. II und III
des Gesetzes, indem neben dem Probejahre das erst im Jahre 1890 neueingeführte
Seminarjahr allgemein und ferner die gesammte im inländischen öffentlichen Schul-
dienste, also auch an den Volks= und Mittelschulen, zugebrachte Zeit für die nicht-
staatlichen Lehrer als vensionsberechtigt erklärt wird.
Von minderer Bedeutung sind folgende Punkte:
Während bisher bei den staatlichen Lehrern die Zeit des ausländischen öffentlichen
Schuldienstes ohne Weiteres mitangerechnet wurde, wenn die Uebernahme der Lebrer
in den inländischen Staatsdienst vorzugsweise im Interesse des öffentlichen Unterrichts
erfolgt war, ist dies in Zukunft nur noch der Fall bei den bereits am 1. April d. J.
im Amte befindlichen Lehrern und Beamten, dagegen nicht mehr bei den von diesem
Tage ab angestellten. Diesen kann in Uebereinstimmung mit den auch sonst für un-
mittelbare Staatsbeamte geltenden Vorschriften die ausländische Dienstzeit nur noch
nach Maßgabe des §. 19 des Gesetzes von 1872 und der Novelle vom 20. März 1890
bezw. des Art. IV §. 3 des neuen Gesetzes angerechnet werden.
Bei den Beamten der staatlichen höheren Schulen ist künftig auch nur noch die
inländische staatliche Dienstzeit, dagegen nicht mehr die an nichtstaatlichen inländischen
Schulen zugebrachte Zeit ohne Weriteres anrechenbar; dasselbe ist der Fall bei den
Beamten an den nichtstaatlichen böheren Schulen bezüglich der im Schuldienste eines
Anderen als des zur Pensionszahlung Verpflichteten zugebrachten Zeit. Die An-
rechnung dieser Zeit kann künftig bei den Beamten der höheren Schulen nur in der-
selben Weise herbeigeführt werden, wie dies nach dem oben Erwähnten bei den
Lehrern bezüglich der ausländischen Schuldienstzeit geschehen kann. Hierauf ist zur
Vermeidung von Nachtheilen für die betreffenden Beamten besonders bei Versetzungen
von Schuldienern nichtstaatlicher Schulen an staatliche Anstalten, sowie bei der Ver-
staatlichung höherer Schulen zu achten. In diesen und ähnlicheun Fällen sind daher
schon vor der Uebernahme des Beamten in den Staatsdienst die erforderlichen Fest-
stellungen zu erwirken.
Ferner ist noch auf eine zwischen den Verhälinissen der Lehrer an den staatlichen
und an den nichtstaatlichen Schulen sich ergebende Differenz aufmerksam zu machen.
Während nämlich bei den staatlichen Lehrern auf Grund des §. 14 Nr. 3 des Ge-
setzes von 1872 auch die im Dienste des Norddentschen Bundes oder des Deutschen
Reiches (also an Kadettenhäusern, Kriegsschulen, in der Marine) und gemäß der An-
lage zum Erlasse des Herrn Finanzministers und des Herrn Ministers des Innern
vom 10. April 1883 bei Nr. 9 (C. Bl. U. V. S. 485) im Elsaß-Lothringischen
Landesdienste zugebrachte Zeit angerechnet wird, ist dies gemäß Art. IV F. 4 des
Gesetzes vom 25. April 1896 bei den nichtstaatlichen Lehrern nicht der Fall. Die
Anrechnung bei diesen kann also gemäß Art. IV 8. 7 des Gesetzes von 1896 nur
mit Zustimmung des zur Aufbringung der Pension Verpflichteten erfolgen.
Eine etwa außerhalb des öffentlichen Schuldienstes geleistete inlündische Dienst-
zeit eines Lehrers oder Beamten ist, sofern sie nicht dem zur Zahlung der Pension