Nachträge. 1503
viel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört bezw. ob und
welche Pension er bezogen hat.
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des
Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt vierundvierzig Mark
jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des
Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, zweinnd-
siebenzig Mark jährlich für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militärerziehungsanstalten ausgenommen
worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende
Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist.
§5. 3. Das Wittwen= und Waisengeld erhöht sich für die Hinterbliebenen der-
jenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als fünfzehnjährige
Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten
vierzigsten Dienstjahr um sechs vom Hundert der im §. 2 bestimmten Sätze.
Art. IV. Dem §. 12 des Gesetzes vom 20. April 1881 (R. G. Bl. S. 85),
dem §. 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (R. G. Bl. S. 237) und dem S§. 4
des Gesetzes vom 13. Juni 1885 (R. G. Bl. S. 261) tritt folgende Vorschrift
inzu:
binz Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren
Dauer dem gekürzten Betrag ein Zwanzigstel des berechneten Wittwengeldes so lange
hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Art. V. Die Bestimmungen in den Artikeln II bis IV kommen in Bayern
nach Maßgabe des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (B. G. Bl. 1871
S. 9) zur Anwendung.
Art. VI. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft.
Zu Seite 187 (Anm 4).
Voraussetzung ist die Theilnahme an einem Feldzuge als Militär oder Beamter
in einem an sich anrechnungsfähigen Dienste im Preußischen Heere oder der Marine.
Eine Verwendung als freiwilliger Krankenpfleger während des Feldzuges gehört
nicht hierher, Res. 9. Dez. 1895 (C. Bl. U. V. 1896 S. 191).
Zu Seite 205.
Ges. betr. die Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung
von Amtskantionen.
Vom 7. März 1898.
§. 1. Die Verpflichtung der Staatsbeamten zur Kautionsleistung nach Maßgabe
des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten vom 25. März 1873 (G. S.
S. # wird vorbehaltlich der Bestimmung im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes
aufgehoben. " Z #
§. 2. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Gerichtsvollzieher und der Hypo-
thekenbewahrer im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts zur Bestellung von Amts-
kautionen. Durch Beschluß des Staatsministeriums kann für diese Beamten an Stelle
der in den 8§§. 4 bis 12 des Gesetzes vom 25. März 1873 (G. S. S. 125) vor-
eschriebenen Art der Kautionsbestellung eine andere Form der Sicherheitsleistung,
insbesondere die Uebernahme einer Gesammthaftung durch eine Vereinigung von
Beamten, zugelassen werden.
#§. 3. Die Amtskautionen der nach §. 1 von der Kautionsleistung befreiten
Beamten werden zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt nach näherer Bestimmung des
Finanzministers innerhalb einer zweijährigen Frist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzausprüche bleiben die Kautionen
verhaftet. Ihre Rückgabe bleibt in Höhe der erhobenen Ansprüche bis dahin aus-
gesetzt, daß über die Begründung der letzteren endgültige Feststellung getroffen ist.
Zu Seite 216.
Nebenämter sollen an Staatsbeamte in der Regel nur dann übertragen werden,
wenn ein staatliches Interesse dafür vorliegt. Dies ist bei der Uebertragung des
Nebenamtes als Rendant des Vereins für daselbst an einen Regierungs-