Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1504 Nachträge. 
hauptkafsenbuchhalter nicht der Fall, und bei der Geschäftslast der Regierungshaupt- 
kassen ist es geboten, deren Beamte von fremdartigen Geschäften thunlichst fern zu 
halten. " 
Ueberdies erscheint es grundsätzlich nicht zulässig, Kassenbeamten nebenamtlich 
Kassengeschäfte zu übertragen, die sich der Kontrolle des Vorgesetzten im Hauptamte 
entziehen, Res. 5. Febr. 1897 (C. Bl. A V. S. 242). 
Zu Seite 260 (Anm. 2). 
Zu den als baare Auslagen anzusehenden Kosten, deren Erstattung dem im Dis- 
ziplinarverfahren Verurtheilten gemäß §. 123 des Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 
1895 auferlegt wird, sind auch die in dem Verfahren erwachsenen Portokosten und 
Schreibgebühren zu rechnen, Res. 9. Okt. 1896 (M. Bl. 1897 S. 2). 
Zu Seite 261 (Anm. 1). 
Das Res. 24. Aug. 1892 ist auch im Geschäftsbereiche des Kultusministeriums 
zur Anwendung zu bringen, Res. 8. Juli 1897 (C. Bl. U. V. S. 650). 
Zu Seite 273. 
Es ist nicht zulässig, diejenigen Postsendungen der Gendarmen, die bisher un- 
frankirt an die Amtsvorsteher abgelassen wurden und für die demgemäß das Porto 
überhaupt nicht auf die Staatskasse übernommen, bezw. in das Portoaversum ein- 
gerechnet worden, nunmehr unter dem Aversionirungsvermerke frankirt abzuschicken. 
In den Grundsätzen, die für die Frankirung der Postsendungen in Staatsdienst= 
angelegenheiten vor der Portoaversionirung bestanden haben, darf nicht ohne zwingenden 
Grund irgend eine Aenderung vorgenommen werden, die gegenwärtig die Postkasse 
schädigen würde und bei Neubemessung des Aversums zu einer Erhöhung der jetzt 
zahlbaren Aversionalsumme führen müßte, Res. 24. Dez. 1895 (M. Bl. 1896 S. 4). 
Zu Seite 276 (Anm. 1). 
Die wer 11. Juni 1892 ist abgeändert durch Res. 19. Mai 1896 (N. 
P. A. Bl. S. 191). 
Zu Seite 277. 
Runderlaß an sämmtliche Regierungspräsidenten, und abschriftlich an sämmtliche 
Oberpräsidenten, betr. die Frankirung von Postsendungen der Gemeinde= und 
sonstigen Kommunalbehörden, vom 13. Juli 1896 (M. Bl. S. 137). 
Zur Beförderung eines einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges ordne ich 
für die von Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden ausgehenden portopflichtigen 
Postsendungen hiermit Folgendes an: 
1. Alle Sendungen an Staats-, Gemeinde= und sonstige Kommunalbehörden 
eines anderen Bundesstaates sind zu frankiren. 
2. Dasselbe gilt von allen Sendungen an Preußische Gemeinde= und Kommunal- 
behörden. 
3. Hinsichtlich der Sendungen an Preußische Staatsbehörden behält es bei den 
bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. 
Daß auf eine eiwa zulässige Wiedereinziehung des verauslagten Portos überall 
grundsätzlich verzichtet wird, darf ich als selbstverständlich voraussetzen. Es spricht 
hierfür schon die Rücksicht auf die Umständlichkeit und Kostspieligkeit des Wieder- 
einziehungsverfahrens, abgesehen hiervon aber die Erfahrung, daß im Lauf der Zeit 
sich die von der einen und der anderen Seite verauslagten Portokosten annähernd 
auszugleichen pflegen, sowie die Ausdehnung des im Jahre 1890 bereits über 25 000 
Stadt= und Landgemeinden umfassenden Portoverbandes, der auf dem Grundsatze der 
gegenseitigen Frankirung und des Verzichts auf die Wiedereinziehung des Portos 
beruht. Indem ich noch bemerke, daß in sämmtlichen Bundesstaaten in Folge dies- 
seitiger Anregung die Gegenseitigkeit verbürgt und die Inkraftsetzung entsprechender 
Bestimmungen vom 1. Juli d. J. ab in Aussicht genommen ist, ersuche ich Ew. 
Hochwohlgeboren ergebenst, die Ihnen unterstellten Gemeinde= und sonstigen Kommnunal-= 
behörden gefälligst mit entsprechender Anweisung zu versehen.
	        
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