Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1606 Nachträge. 
verflossen ist, trage ich Bedenken, schon jetzt neue allgemeine Vorschriften über die 
Behandlung solcher Renaturalisationsanträge zu erlassen. Es wird vielmehr einst- 
weilen von Fall zu Fall entschieden werden müssen, bis sich eine feste Praxis heraus- 
gebildet hat, Res. 30. Jan. 1897 (M. Bl. S. 29). 
Zu Seite 305. 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Aus- 
lieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von 
Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Nieder- 
ländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen vom 21. September 1897 (R. G. 
Bl. S. 747). 
Zu Seite 308. 
Wegen der preußisch-russischen Grenzbehörden und Uebernahmeorte bei Aus- 
führung dehhuebermahmeabkomme 10. Febr. 1894, vergl. Res. 7. Juni 1897 (M. 
Bl. S. 140). 
Uebernahme auszuweisender Staatsangehöriger der Schweiz und Deutschland 
(Behördenverzeichniß), Res. 1. Sept. 1897 (M. Bl. S. 203). 
Zu Seite 395 (Anm. 2). 6 
Jetzt Klasseneintheilung gemäß Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 619). 
Zu Seite 414. 
Bei Feststellung der für jede Ortschaft im amtlichen Verkehre maßgebenden be- 
stimmten Bezeichnung, bezw. Schreibweise handelt es sich um eine Maßregel, bei der 
ein über den räumlichen Sprengel der Ortspolizeiverwaltung mehr oder minder 
hinausreichender Kreis von Betheiligten berührt wird. Die Entscheidung ist daher 
nicht von der Orts-, sondern von der Landespolizeibehörde zu erlassen, Res. 29. Juni 
1897 (M. Bl. S. 135). 
Zu Seite 425 (zu §. 4). 
Bei Festsetzung des Kopfsatzes der Beiträge der Städte, in denen die Baupolizei 
der Gemeinde überwiesen, ist eine Minderausgabe des Staates in Bezug auf jenen 
Polizeizweig nicht mehr in Berücksichtigung zu ziehen, nachdem durch A. E. 30. Dez. 1895 
(G. S. 1896 S. 8) genehmigt worden ist, daß auch in denjenigen Gemeinden und 
Landestheilen, in denen die Baupolizei durch Staatsbeamte verwaltet wird, für die 
Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen 
Herstellungen allgemein Gebühren nach den in den §5. 6 und 7 des Komm. Abg. 
Ges. ausgesprochenen Grundsätzen erhoben werden. Denn der Staat würde, wenn 
er die Baupolizei selbst wahrnähme, seine Ausgaben durch die Gebühreneinnahmen 
voll decken, mithin trifft die aus §. 6 des Polizeikostenges. sich ergebende Voraussetzung 
für die Beitragskürzung, daß dem Staate Ersparnisse aus der Uebertragung eines 
Polizeizweiges auf die Gemeinden erwachsen, nicht mehr zu. Eine Unbilligkeit gegen- 
über den betheiligten Stadtgemeinden ist hierin um so weniger zu erblicken, als sie 
ihrerseits in der Lage sind, die Mittel zur Bestreitung der Kosten für die Baupolizei 
durch Einführung angemessener Gebühren gemäß §. 6 des Komm. Abg. Ges. aufzu- 
bringen, Res. 1. April 1896 (M. Bl. S. 68). 
Zu Seite 452. 
Ges. 26. Juli 1897 (G. S. S. 387): 
§. 1. Die Bestimmung im §. 2 des Gesetzes über den Erlaß polizeilicher Straf. 
verfügungen wegen Uebertretungen vom 23. April 1883 (G. S. S. 65), wonach 
bei den dort genannten Uebertretungen eine Straffestsetzung durch die Polizeibehörde 
nicht stattfindet, tritt bei Uebertretungen derjenigen strom- und schiffahrtspolizeilichen 
Vorschriften, für deren Aburtheilung die Elbzollgerichte und die Rheinschiffahrts- 
gerichte zuständig sind, außer Kraft. 
§. 2. In §. 4 unter b und in §. 9 des vorgenannten Gesetzes werden nach 
dem Worte „Amtsgericht“ die Worte „bezw. Elbzollgericht und Rheinschiffahrtsgericht“ 
eingeschaltet. 
Zu Seite 454 (Anm. 5). 
In der Regel wird die Mittheilung der Urtheilsformel genügen. In Fällen
	        
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