Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1510 Nachträge. 
gebracht werden sollen, sich bei Erlaß dieses Urtheils in Haft befinden, so ist in die 
gemäß §. 85 Abs. 1 des Gefängnißreglements vom 16. März 1881 zu ertheilende 
Entlassungsanweisung ein Vermerk über die getroffene Bestimmung aufzunehmen. 
2. Der Gefängnißvorsteher hat alsdann die Entlassung in der Art herbei- 
zuführen, daß er die zu Entlassenden der Polizeibehörde des Orts unter Mittheilung 
von dem Inhalte des Urtheils zur Verfügung stellt. 
Zu Seite 606 (8§. 145). 
Vergl. Vd. 9. Mai 1897 (R. G. Bl. S. 203) zur Verhütung des Zusammen- 
stoßes der Schiffe auf See und 10. Mai 1897 (R. G. Bl. S. 215), betr. Lichter- 
und Signalführung der Fischerfahrzeuge und Lootsendampffahrzeuge. 
Zu Seite 707 (X). # 
Desgl. die Polizeikommissare in den Aemtern und Landgemeinden der Prov. 
Westfalen, Res. 12. Juli 1897 (J. M. Bl. S. 217). 
Zu Seite 708. # 
Desgl. die Herzoglich anhaltischen Forstbeamten der Forstreviere Luschwitz Kr. 
Fraustadt, Stolzenberg Kr. Landsberg a. W., Rabenstein Kr. Zauch-Belzig, sowie der 
im Kreise Genthin bezw. Jerichow I. belegenen Theile der Forstreviere Lindau und 
Steckby und der im Kreise Bitterfeld belegenen Theile der Forstreviere Mosigkauer 
Heide und Oranienbaumer Heide, und zwar der Revierverwalter und der beauf- 
sichtigende Schutzbeamte eines jeden Schutzbezirkes, Res. 13. Juli 1897 (J. M. 
Bl. S. 211). 
Zu Seite 709. 
Die Nr. 4 der Allg. Verfügung vom 25. August 1879, betr. die von den 
Behörden der Staatsanwaltschaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen 
und die Allg. Verfügung vom 22. März 1880, betr. die Entlassung solcher Personen 
aus den Gefängnissen, welche auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetz- 
buches bestraft worden sind, werden im Einverständniß mit dem Herrn Minister des 
Innern durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: 
I. Ist wegen einer Uebertretung aus §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuches 
auf Grund des §. 362 daselbst auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt 
worden, so sind die gerichtlichen Akten nebst den für das Ermessen der Verwaltungs- 
behörden erheblich erscheinenden Beiakten unmittelbar der zuständigen höheren Landes- 
behörde behufs Beschlußfassung über Festsetzung der Nachhaft zu übersenden. 
Die Aktenübersendung liegt der Strafvollstreckungsbehörde ob. 
Sie hat zu geschehen: 
wenn die nach dem Urtheil zu verbüßende Freiheitsstrafe mehr als zwei 
Wochen beträgt, sobald das Urtheil rechtskräftig geworden ist, 
wenn die Strafe die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigt, sobald 
das Urtheil abgesetzt ist, also spätestens nach Ablauf von drei Tagen nach der 
Verkündung. 
Bei Absendung der Akten find die erforderlichen Notizen zurückzubehalten, damit 
zum Zwecke der Entlassung der Verurtheilten, falls die Strafzeit vor Wiedereingang 
der Akten abgelaufen sein sollte, nöthigenfalls auch schon zum Zwecke der Verfügung 
des Strafantritts, falls das Urtheil vor Wiedereingang der Akten rechtskräfrig ge- 
worden sein sollte, rechtzeitig das Erforderliche angeordnet werden kann. 
III. Der Gefängnißvorsteher hat für die auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 
des Strafgesetzbuches bestraften Personen bei der Entlassung eine Bescheinigung dar- 
über auszustellen, wegen welcher strafbaren Handlung sie verurtheilt sind und daß sie 
die Strafe verbüßt haben. Ist auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, 
so ist dies in der Bescheinigung zu bemerken. 
Die Entlassung der bezeichneten Personen ist in der Art herbeizuführen, daß sie der 
.... .. 12. Okt. 1896 (J. M. Bl. S. 339). 
Polizeibehörde des Orts zur Verfügung gestellt werden, Res. i 38 
Durch Res. 23. Sept./23. Okt. 1896 (J. M. Bl. S. 340), werden die als 
Organe der Landespolizeibehörde in der Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen 
angestellten Königl. Polizeibezirkskommissare zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft 
bestellt. 
 
	        
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