Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Zu Seite 712 (Anm. 2). 
§. 11 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Verf. 13. April 1897 (J. M. Bl. S. 92). 
Zu Seite 712 Nr. 12. 
Die Ziff. 12 der Allg. Verfügung vom 25. Aug. 1879, betr. die von den 
Beamten der Staatsanwaltschaft an andere Behörden zu machende Mittheilungen 
(J. M. Bl. S. 251), erhält folgende Zusätze: 
Abs. 1 bei d: Schulamtskandidaten und Seminaristen, 
Abs. 2 zu dz hinsichtlich der Schulamtskandidaten an dasjenige Provinzial- 
schulkollegium, in dessen Bezirk der Kandidat die Prüfung für das Amt eines 
Volksschullehrers bestanden hat, hinsichtlich der Seminaristen an den betreffenden 
Seminardirektor, Res. 8. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 243). 
Zu Seite 801 (Anm. 4). 
Die Aufbewahrung der Nebenregister solcher Standesämter, die sich am Sitze 
des für die Aufbewahrung zuständigen Amtsgerichts befinden, soll grundsätzlich bei 
benachbarten Amtsgerichten stattfinden. Eine Ausnahme darf nur da Platz greifen, 
wo gemäß der übereinstimmenden Ansicht des Oberpräsidenten und des zuständigen 
Regierungspräsidenten die Gefahr einer gleichzeitigen Vernichtung der Haupt= und 
Nebenregister nach menschlicher Voraussicht ausgeschlossen ist, Res. 31. Dez. 1896 
(M Bl. 1897 S. 2). 
Zu Seite 806. 
In den Geburtsurkunden der von Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ge- 
borenen Kinder ist fortan der Todestag des Ehemannes bezw. der Tag der Rechts- 
krast des Scheidungsurtheils anzugeben ist und zwar 
a) bei Vorlegung urkundlicher Nachweise (Sterbeurkunde des Ehemannes, 
Scher uns urnht. mit gerichtlicher Rechtskraftbescheinigung) ohne weiteren 
usatz, 
b) beim Mangel solcher Urkunden aber unter Hinzufügung der Wortes „au- 
geblich“", Res. 21. Mai 1897 (M. Bl. S. 104). 
Zu Seite 817 (Anm. 2). 
In Ergänzung des Res. 3. Juni 1892 bestimmt ein Res. 22. Febr. 1897 
(M. Bl. S. 57), daß in den Fällen, in denen die betheiligten Personen weder einen 
Wohnsitz in Preußen gehabt haben, noch dort geboren find, für die Bestimmung des 
Standesamts der letzte inländische Wohnort ihrer Eltern, oder, wenn ein solcher nicht 
bekannt ist, deren Geburtsort maßgebend sein soll. 
Zu Seite 818 (§. 66). 
Alle gerichtlichen Entscheidungen, einschließlich der in der Beschwerdeinstanz 
erlassenen, sind den Betheiligten nicht direkt, sondern durch Vermittelung der Auf- 
sichtsbehörde zuzustellen, Res. 7. April 1896 (M. Bl. S. 77). 
Zu Seite 821 (8. 82). 
Die Vorschrift des §. 82 auf den Formularen zu Bescheinigungen über das 
angeordnete Aufgebot (. 13 der Ausf. Vd. 22. Juni 1875), über die Eheschließung 
(5. 54 des Ges.) und zum Zwecke der Taufe (Gebührentarif, Ziff. 1) ist durch Abdruck 
ihres Wortlautes am Fußende der Formulare in Erinnerung zu bringen. Ferner 
haben die Standesbeamten bei Aufnahme der Verhandlungen über Aufgebote, Ehe- 
schließungen und Geburten die Betheiligten auf ihre kirchlichen Verpflichtungen hin- 
zuweisen, Res. 5. März 1897 (M. Bl. S. 38). 
Zu Seite 823 (Anm.) . . . 
Nachweis für Eheschließungen von Deutschen in Ungarn, daß Hiudernisse nicht 
entgegenstehen (durch die Ortspolizeibehörden zu ertheilen), Res. 3. März 1896 (M. 
Bl. 38); desgl. im Gebiete der Stadt Fiume, Res. 27. März 1896 (M. Bl. 
S. 50). 
Zu Seite 823 (Anm. Abs. 2 Satz 1). 
Auch Luxemburgs, Res. 28. Ang. 1896 (M. Bl. S. 158).
	        
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