Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Zu Seite 835 (Anm. 1). 
Die unter Aufsicht der Lehrer mit oder ohne Musikbegleitung in Ortschaften oder 
auf öffentlichen Straßen stattfindenden Schüleraufzüge sind dann als öffentliche Auf. 
züge im Sinne des §. 10 der Verordnung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung 
gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes vom 11. März 
1850 (G. S. S. 277) anzusehen, wenn sie aus außerordentlicher, nicht lediglich in Er- 
füllung der Schulpflicht und innerhalb der geordneten Einrichtungen der Schulanstalt 
liegender Veranlassung und nicht auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörden erfolgen. 
Von öffentlichen Schüleraufzügen, welche hiernach der vorgängigen polizeilichen 
Genehmigung nicht bedürfen, ist in solchen Fällen, wo es sich um größere Veran- 
staltungen handelt, der Ortspolizei vorher Keuntniß zu geben, damit zur Vermeidung 
etwaiger Verkehrsstörungen rechtzeitig die erforderlichen polizeilichen Maßregeln ge- 
troffen werden können. Vergl. auch E. K. II. 248, Res. 12. Febr. 1896 (M. Bl. S. 44). 
Zu Seite 344. 
Die Uniformen für Feuerwehrbeamte mit Abzeichen, die bei den vorgeschriebenen 
Amtskleidungen der Staatsdiener deren Rangverhältniß bezeichnen (namentlich Epau- 
lettes, Portepées, Hüte, Agraffen und Cordons, sowie Stickereien), können gemäß 
der mittels Verf. 7. März 1835 inhaltlich dorthin mitgetheilten Kab. O. 26. Febr. 1835 
nur mit Allerh. Genehmigung getragen werden, Res. 28. Juli 1897 (M. Bl. S. 149). 
Gegen die Anlegung der von privatrechtlichen Verbänden und Vereinen (Feuer- 
wehr-, Schützen-, Turn-, Gesangs= 2c. Vereinen) verliehenen Auszeichnungen, Ab- 
zeichen 2c. ist nichts zu erinnern, wenn sie ihrer Form nach in Verbindung mit dem zu- 
gehörigen Bande zu Verwechselungen mit staatlichen — inländischen oder ausländischen 
— Orden und Ehrenzeichen keinen Anlaß bieten. Dagegen ist in den Fällen, in 
denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, gegen die Anlegung solcher Auszeichnungen 
auf Grund des §. 360 Nr. 8 des Reichsstrafgesetzbuchs strafrechtlich, bzw. auf Grund 
des §S. 10 Tit. 17 Th. II A. L. R. im Wege der polizeilichen Verfügung einzuschreiten, 
Res. 7. Juli 1897 (M. Bl. S. 132). 
Zu Seite 844 (Anm. 1). 
Herstellung einer Statistik der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, Res. 
1. Mai 1896 (J. M. Bl. S. 138). 
Erhöhung des Kredites auf 20 Millionen und Aenderung des §. 6, Res. 8. Juni 
1896 (G. S. S. 123). 
Depositen= und Checkverkehr mit den kommunalen Sparkassen, Res. 5. Jan. 1897 
(M. Bl. S. 6). » 
Lombardverkehr der kommunalen Sparkassen mit der Preußischen Centralgenossen- 
schastskasse ist grundsätzlich unbedenklich, Res. 1. Mai 1897 (M. Bl. S. 95). 
Zu Seite 850 (6. 30 a). 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, in Berlin der Polizei- 
präsident, Beschwerdeinstanz der Minister für Handel und Gewerbe. 
Für den Wortlaut dieser Anweisungen lassen sich angesichts der besonderen Ver- 
hältnisse der verschiedenen in Betracht kommenden Unternehmungen nicht im Voraus 
schlechthin bindende Vorschriften aufstellen. Im Allgemeinen wird es genügen, wenn 
die Anweisung dahin lautet, daß die Waarenverkäufer Waaren nur an solche Personen 
abgeben dürfen, die ihnen als Mitglieder des Konsumsvereins, bzw. als Kaufberech- 
tigte der Konsumanstalt persönlich bekannt sind, oder die sich über ihre Eigenschaft als 
Vereinsmitglieder oder Kaufberechtigte oder als Vertreter eines Vereinsmitgliedes oder 
eines Kaufberechtigten durch Beibringung einer näher zu bezeichnenden Legitimation 
answeisen. Einkaufskarten, Erkennungsmarken und Einkaufsbücher werden in der 
Regel als ausreichende Legitimation zu erachten sein, sofern sie von dem Vorstande 
des Konsumsvereins oder der Konsumanstalt auf die Namen der Mitglieder oder 
Kaufberechtigten ausgestellt sind. 
Zu Seite 853 (8§. 54). # 
Mustervorschriften über die dienstliche Stellung des Verbandsrevisors und die 
Ausführung der Revisionen von Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, 24. Mai 
1897 (M. Bl. S. 121).
	        
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