Zu Seite 835 (Anm. 1).
Die unter Aufsicht der Lehrer mit oder ohne Musikbegleitung in Ortschaften oder
auf öffentlichen Straßen stattfindenden Schüleraufzüge sind dann als öffentliche Auf.
züge im Sinne des §. 10 der Verordnung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung
gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes vom 11. März
1850 (G. S. S. 277) anzusehen, wenn sie aus außerordentlicher, nicht lediglich in Er-
füllung der Schulpflicht und innerhalb der geordneten Einrichtungen der Schulanstalt
liegender Veranlassung und nicht auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörden erfolgen.
Von öffentlichen Schüleraufzügen, welche hiernach der vorgängigen polizeilichen
Genehmigung nicht bedürfen, ist in solchen Fällen, wo es sich um größere Veran-
staltungen handelt, der Ortspolizei vorher Keuntniß zu geben, damit zur Vermeidung
etwaiger Verkehrsstörungen rechtzeitig die erforderlichen polizeilichen Maßregeln ge-
troffen werden können. Vergl. auch E. K. II. 248, Res. 12. Febr. 1896 (M. Bl. S. 44).
Zu Seite 344.
Die Uniformen für Feuerwehrbeamte mit Abzeichen, die bei den vorgeschriebenen
Amtskleidungen der Staatsdiener deren Rangverhältniß bezeichnen (namentlich Epau-
lettes, Portepées, Hüte, Agraffen und Cordons, sowie Stickereien), können gemäß
der mittels Verf. 7. März 1835 inhaltlich dorthin mitgetheilten Kab. O. 26. Febr. 1835
nur mit Allerh. Genehmigung getragen werden, Res. 28. Juli 1897 (M. Bl. S. 149).
Gegen die Anlegung der von privatrechtlichen Verbänden und Vereinen (Feuer-
wehr-, Schützen-, Turn-, Gesangs= 2c. Vereinen) verliehenen Auszeichnungen, Ab-
zeichen 2c. ist nichts zu erinnern, wenn sie ihrer Form nach in Verbindung mit dem zu-
gehörigen Bande zu Verwechselungen mit staatlichen — inländischen oder ausländischen
— Orden und Ehrenzeichen keinen Anlaß bieten. Dagegen ist in den Fällen, in
denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, gegen die Anlegung solcher Auszeichnungen
auf Grund des §. 360 Nr. 8 des Reichsstrafgesetzbuchs strafrechtlich, bzw. auf Grund
des §S. 10 Tit. 17 Th. II A. L. R. im Wege der polizeilichen Verfügung einzuschreiten,
Res. 7. Juli 1897 (M. Bl. S. 132).
Zu Seite 844 (Anm. 1).
Herstellung einer Statistik der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, Res.
1. Mai 1896 (J. M. Bl. S. 138).
Erhöhung des Kredites auf 20 Millionen und Aenderung des §. 6, Res. 8. Juni
1896 (G. S. S. 123).
Depositen= und Checkverkehr mit den kommunalen Sparkassen, Res. 5. Jan. 1897
(M. Bl. S. 6). »
Lombardverkehr der kommunalen Sparkassen mit der Preußischen Centralgenossen-
schastskasse ist grundsätzlich unbedenklich, Res. 1. Mai 1897 (M. Bl. S. 95).
Zu Seite 850 (6. 30 a).
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, in Berlin der Polizei-
präsident, Beschwerdeinstanz der Minister für Handel und Gewerbe.
Für den Wortlaut dieser Anweisungen lassen sich angesichts der besonderen Ver-
hältnisse der verschiedenen in Betracht kommenden Unternehmungen nicht im Voraus
schlechthin bindende Vorschriften aufstellen. Im Allgemeinen wird es genügen, wenn
die Anweisung dahin lautet, daß die Waarenverkäufer Waaren nur an solche Personen
abgeben dürfen, die ihnen als Mitglieder des Konsumsvereins, bzw. als Kaufberech-
tigte der Konsumanstalt persönlich bekannt sind, oder die sich über ihre Eigenschaft als
Vereinsmitglieder oder Kaufberechtigte oder als Vertreter eines Vereinsmitgliedes oder
eines Kaufberechtigten durch Beibringung einer näher zu bezeichnenden Legitimation
answeisen. Einkaufskarten, Erkennungsmarken und Einkaufsbücher werden in der
Regel als ausreichende Legitimation zu erachten sein, sofern sie von dem Vorstande
des Konsumsvereins oder der Konsumanstalt auf die Namen der Mitglieder oder
Kaufberechtigten ausgestellt sind.
Zu Seite 853 (8§. 54). #
Mustervorschriften über die dienstliche Stellung des Verbandsrevisors und die
Ausführung der Revisionen von Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, 24. Mai
1897 (M. Bl. S. 121).