Nachträge. 1515
müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Waare mittels chemischer Untersuchung
erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben nicht schädigenden Zusatz enthalten.
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrath erlassen und im
Reichsgesetzblatte veröffentlicht.
§. 7. Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig her-
stellen will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Be-
hörde Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für die Herstellung, Aufbewahrung, Ver-
packung und Feilhaltung der Waaren dauernd bestimmten Räume zu bezeichnen und
die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen.
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen zwei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume und Per-
sonen sind nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 1 der zuständigen Behörde
binnen drei Tagen anzuzeigen.
§. 8S. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisesett gewerbsmäßig hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in
denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett aufbewahrt, feilgehalten
oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und dafelbst Revisionen vor-
zunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen
Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Theil der Probe
amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine
angemessene Entschädigung zu leisten.
§. 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarinekäse oder
Kunftspeisesett gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebs-
leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, der Polizeibehörde oder deren Beauftragten
auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den
Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe, ins-
besondere auch über deren Menge und Herkunft zu ertheilen.
§. 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der dienstlichen
Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die That-
sachen und Einrichtungen, welche durch die Ueberwachung und Kontrolle der Betriebe
zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mittheilung
und Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer
Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so lange als diese
Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind hierauf zu beeidigen.
§. 11. Der Bundesrath ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil-
halten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder deren
Wasser= oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze überschreitet, zu verbieten.
#§. 12. Der Bundesrath ist ermächtigt,
1. nähere, im Reichsgesetzblatte zu veröffentlichende Bestimmungen zur Ausführung
der Vorschriften des §. 2 zu erlassen?),
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses Gesetzes,
sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (R. G. Bl. S. 145), erforderlichen Unter-
suchungen von Fetten und Käsen vorzunehmen sind.
§. 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im §. 1
bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine An-
wendung.
§. 14. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine der nach §. 3
unzulässigen Mischungen herstellt; "
2. wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen verkauft,
feilhält oder sonst in Verkehr bringt; #„
3. wer Margarine oder Margarinekäse ohne den nach §. 6 erforderlichen Zusatz
vorsätzlich herstellt oder wifsentlich verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.
–.—
1) Vergl. Bek. 4. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 591) unten S. 1516.