Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1518 Nachträge. 
  
I MARGARINEKAESE 
  
  
KoSTSPEISEFETT I 
Zu Seite 966 (Anm. 1). 
Ausf. Best. 31, Aug. 1896 (E. V. Bl. S. 263). 
Zu Seite 968 (Anm. 1). 
Vorschriften für die Prüfung der Thierärzte, die das Fähigkeitszeugniß für die 
Anstellung als beamteter Thierarzt in Preußen zu erwerben beabsichtigen, 19. Aug. 
1895 (M. Bl. S. 150), unter Aufhebung aller früheren. 
Zu Seite 970 (S. 10). 
Für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg, Posen, 
Schlesien und Sachsen, sowie für den Stadtkreis Berlin ist vom 27. September 1897 
ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des 8. 9 
eingeführt, Bek. 18. Sept. 1897 (R. G. Bl. S. 729), ausgedehnt durch Bek. 
2. Okt. 1897 (R. G. Bl. S. 755) auf den übrigen Theil der Monarchie. 
Zu Seite 1000. 
8. 80 à ist aufgehoben durch Bek. 1. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 599). 
Amtliche Berichtigung. In dem Wortlaute der in Nr. 27 des R. G. Bl. 
für 1895 S. 357 veröffentlichten Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des 
23. Juni 1880 : : . 
GefetzesvomW, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, ist 
das Folgende richtig zu stellen: „Im §. 14 der Instruktion (S. 361 a. a. O.) ist 
in Zeile 4 das Wort „oder" zu ersetzen durch das Wort „und“" und in Zeile 5 da- 
selbst das Wort „und“ vor dem Worte „wie“ durch das Wort „oder“; ferner ist im 
§. 13 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der 
Hausthiere (Anl. A der Instruktion S. 400 a. a. O.) in Zeile 6 hinter dem Worte 
„Seife“ einzuschalten das Wort „sowie“ und das Wort „und“ zu ersetzen durch das 
Wort „oder“. 
Zu Seite 1032 (8§. 16). 
Von der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens darf nicht schon dann 
Abstand genommen werden, wenn der Eigenthümer lediglich die Bauerlaubniß, daß 
ist die Erlaubniß, ein Grundstück unter dem Vorbehalt der Feststellung der Ent- 
schädigung im Wege der Vereinbarung oder unter Durchführung des Enteignungs- 
verfahrens zum Zweck der Bauausführung sofort in Besitz zu nehmen — ertheilt hat. 
Denn die Ertheilung der bloßen Bauerlaubniß hat nur die Bedeutung einer 
einstweiligen Verständigung bis zum freihändigen Erwerbe oder bis zum Abschlusse 
des Enteignungsverfahrens und rechtfertigt die nach §. 16 des Ges. zugelassene Ab- 
standnahme von dem Verfahren zur Feststellung des Planes noch nicht. 
Soll eine Bauerlaubniß diese Wirkung haben, so muß sie zugleich die Voraus- 
setzung des §. 16 erfüllen, das heißt, es muß zwischen dem Eigenthümer und dem 
Unternehmer eine Einigung über den Gegenstand der Abtretung erzielt sein. Die 
Erklärung muß deshalb zum mindesten noch das ausdrückliche Einverständniß des 
Eigenthümers enthalten, daß diejenigen Theile seines Grundeigenthums, die nach 
Maßgabe des ihm bekannten landespolizeilich geprüften und vom Minister der 
öffentlichen Arbeiten festzustellenden Plans zu dem fraglichen Bahnbau erforderlich 
sind, den Gegenstand der Abtretung oder Enteignung derart bilden sollen, daß es im 
Falle der Enteignung der Durchführung des Plaufeststellungsverfahrens nicht bedarf. 
Da die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung (§8. 24 ff. 
des Ges.) aber nur erfolgen kann, wenn der Plau gemäß S§§. 21 und 22 des 
Ges. endgültig feststeht oder eine Einigung nach §. 16 des Ges. stattgefunden hat, so 
hat der Unternehmer bei dem Antrage auf unmittelbare Feststellung der Entschädigung 
dibersosgte Einigung durch Vorlage der darüber ausgenommenen Urkunde nachzu- 
weisen. 
 
	        
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