1518 Nachträge.
I MARGARINEKAESE
KoSTSPEISEFETT I
Zu Seite 966 (Anm. 1).
Ausf. Best. 31, Aug. 1896 (E. V. Bl. S. 263).
Zu Seite 968 (Anm. 1).
Vorschriften für die Prüfung der Thierärzte, die das Fähigkeitszeugniß für die
Anstellung als beamteter Thierarzt in Preußen zu erwerben beabsichtigen, 19. Aug.
1895 (M. Bl. S. 150), unter Aufhebung aller früheren.
Zu Seite 970 (S. 10).
Für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg, Posen,
Schlesien und Sachsen, sowie für den Stadtkreis Berlin ist vom 27. September 1897
ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des 8. 9
eingeführt, Bek. 18. Sept. 1897 (R. G. Bl. S. 729), ausgedehnt durch Bek.
2. Okt. 1897 (R. G. Bl. S. 755) auf den übrigen Theil der Monarchie.
Zu Seite 1000.
8. 80 à ist aufgehoben durch Bek. 1. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 599).
Amtliche Berichtigung. In dem Wortlaute der in Nr. 27 des R. G. Bl.
für 1895 S. 357 veröffentlichten Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des
23. Juni 1880 : : .
GefetzesvomW, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, ist
das Folgende richtig zu stellen: „Im §. 14 der Instruktion (S. 361 a. a. O.) ist
in Zeile 4 das Wort „oder" zu ersetzen durch das Wort „und“" und in Zeile 5 da-
selbst das Wort „und“ vor dem Worte „wie“ durch das Wort „oder“; ferner ist im
§. 13 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der
Hausthiere (Anl. A der Instruktion S. 400 a. a. O.) in Zeile 6 hinter dem Worte
„Seife“ einzuschalten das Wort „sowie“ und das Wort „und“ zu ersetzen durch das
Wort „oder“.
Zu Seite 1032 (8§. 16).
Von der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens darf nicht schon dann
Abstand genommen werden, wenn der Eigenthümer lediglich die Bauerlaubniß, daß
ist die Erlaubniß, ein Grundstück unter dem Vorbehalt der Feststellung der Ent-
schädigung im Wege der Vereinbarung oder unter Durchführung des Enteignungs-
verfahrens zum Zweck der Bauausführung sofort in Besitz zu nehmen — ertheilt hat.
Denn die Ertheilung der bloßen Bauerlaubniß hat nur die Bedeutung einer
einstweiligen Verständigung bis zum freihändigen Erwerbe oder bis zum Abschlusse
des Enteignungsverfahrens und rechtfertigt die nach §. 16 des Ges. zugelassene Ab-
standnahme von dem Verfahren zur Feststellung des Planes noch nicht.
Soll eine Bauerlaubniß diese Wirkung haben, so muß sie zugleich die Voraus-
setzung des §. 16 erfüllen, das heißt, es muß zwischen dem Eigenthümer und dem
Unternehmer eine Einigung über den Gegenstand der Abtretung erzielt sein. Die
Erklärung muß deshalb zum mindesten noch das ausdrückliche Einverständniß des
Eigenthümers enthalten, daß diejenigen Theile seines Grundeigenthums, die nach
Maßgabe des ihm bekannten landespolizeilich geprüften und vom Minister der
öffentlichen Arbeiten festzustellenden Plans zu dem fraglichen Bahnbau erforderlich
sind, den Gegenstand der Abtretung oder Enteignung derart bilden sollen, daß es im
Falle der Enteignung der Durchführung des Plaufeststellungsverfahrens nicht bedarf.
Da die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung (§8. 24 ff.
des Ges.) aber nur erfolgen kann, wenn der Plau gemäß S§§. 21 und 22 des
Ges. endgültig feststeht oder eine Einigung nach §. 16 des Ges. stattgefunden hat, so
hat der Unternehmer bei dem Antrage auf unmittelbare Feststellung der Entschädigung
dibersosgte Einigung durch Vorlage der darüber ausgenommenen Urkunde nachzu-
weisen.