Nachträge. 1519
Es empfiehlt sich, auf eine solche Einigung thunlichst hinzuwirken, weil einerseits
die nach vorgängiger landespolizeilicher Prüfung auf Grund des 8. 15 des Ent-
eignungsges. und der §§. 4 und 14 des Ges. 3. Nov. 1838 über die Eisenbahn-
unternehmungen verfügte vorläufige Planfeststellung erfahrungsgemäßig eine aus-
reichende Grundlage hierzu bietet, und andrerseits das Enteignungsverfahren sich da-
durch wesentlich abkürzen und beschleunigen läßt.
Hierbei ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, daß die Verhandlungen zum Zwecke
der baldigen Inangriffnahme und ungehinderten Ausführung der Eisenbahnbauten in
erster Linie auf die unverzügliche Ueberlassung des Besitzes der dazu erforderlichen
Grundstücke gerichtet bleiben müssen. Sollte daher eine Einigung gemäß §. 16 nicht
zu erzielen sein, so ist doch nach Möglichkeit die Erlangung der bloßen Bauerlaubniß
zu erstreben, Res. 8. März 1897 (E. V. Bl. S. 45).
Zu Seite 1048 (§8§. 5, 6).
Die Ortspolizeibehörden sollen vom Standpunkte der polizeilichen Juteressen erst
dann zu einem Fluchtlinienplane Stellung nehmen und dem Gemeindevorstande eine
— zustimmende oder die Zustimmung versagende — Erklärung gemäß §. 5 des Ge-
setzes abgeben, wenn feststeht, daß der Plan auf Grund von Staatshoheitsrechten ge-
mäß §. 6 nicht beanstandet wird. Sie haben die betheiligten Behörde nach Maßgabe des
g. 6 rechtzeitig zu benachrichtigen, und zwar auch dann, wenn es ihnen zweifelhaft
erscheinen sollte, ob die Voraussetzungen des §. 6 gegeben seien, da die Ortspolizei-
behörden nicht wohl endgültig darüber entscheiden können, ob der Plan die Geltend-
machung von Staatshoheitsrechten nothwendig mache.
Fallen in den Plan Eisenbahnen oder Bahnhöfe, so ist er von den Ortspolizei-
behörden den zuständigen Königl. Eisenbahndirektionen, bei Privateisenbahnen den
Königl. Eisenbahnkommissaren mitzutheilen, die beauftragt worden sind, den Orts-
polizeibehörden ohne Verzug anzuzeigen, ob der Plan auf Grund von Staatshoheits-
rechten beanstandet werde oder nicht, Res. 23. Dez. 1896 (E. V. Bl. 1897 S. 5).
Zu Seite 1058.
Zur Aufstellung von Denkmälern für Mitglieder des Königl. Hauses bedarf es
der Allerhöchsten Genehmigung, insbesondere dann, wenn es sich um Denkmäler
handelt, die an einem der Oeffentlichkeit zugänglichen Orte oder aus öffentlichen
Mitteln errichtet werden sollen. Zur Aufstellung jedes öffentlichen Denkmales in
der Haupt= und Residenzstadt Berlin und in den Residenzstädten Potsdam und Char-
lottenburg ist die Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs im Hinblick
auf §. 10 Fluchtliuienges. 2. Juli 1875 einzuholen.
Die Anträge sind rechtzeitig im Instanzenwege vorzulegen, etwa nach Herstellung
des Modelles und sobald der Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel und die
Art der Ausführung mit Sicherheit übersehen werden kann, jedenfalls vor Eingehung
von Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung. Den Berichten ist eine das
Denkmal veranschaulichende Zeichnung oder Photographie beizufügen und neben den
sonstigen, zur Beurtheilung des Unternehmens dienlichen Thatsachen anzugeben, ob
die Aufbringung der Kosten des Denkmales gesichert erscheint, Res. 17. Juni 1897
(M. Bl. S. 107).
Zu Seite 1059.
Die baupolizeiliche Genehmigung und auch die etwa erforderliche gewerbepolizei-
liche Erlaubniß soll ausländischen Korporationen und anderen juristischen Personen
des Auslandes nicht gegeben werden, bevor die zum Erwerbe von Grundbesitz er-
forderliche landesherrliche Genehmigung auf Grund des Ges. 4. Mai 1846 (G. S.
S. 235) bezw. die auf Grund A. E. 14. Febr. 1882 (G. S. S. 18), oder die nach
§. 18 Gew. O. 17. Jan. 1845 in der Fassung des Ges. 22. Juni 1861 (§. 12 K.
Gew. O. 21. Juni 1869 in der Fassung des Reichsges. 1. Juli 1883, R. G. Bl.
S. 177 ff.) nothwendige ministerielle Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe in Preußen
ansgesprochen war, Res. 7. Febr. 1897 (M. Bl. S. 35).
Zu Seite 1086 (Anm. Abs. 1).
Außerordentliche Wegebaupflicht in Pommern für alle öffentlichen Wege mit
Bats derienigen des Staates und der Provinz, Ges. 8. März 1897 (G. S.
S. 95).