1520 Nachträge.
Zu Seite 1102.
Handelt es sich um die Anlegung von Chaufseen in Kreisen, die an nicht
deutsche Staaten grenzen, so hat sich die Einholung der ministeriellen Genehmigung
fortan auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen es sich um neuanzulegende,
in Festungsrayons einzuführende, oder in ihrem Zuge Brücken über schiffbare
Gewässer aufweisende Chausseen im rechtlichen Sinne des Wortes (vergl. §. 12 Ges.
20. Juni 1887, G. S. S. 301 und Res. 1. Juli 1887) handelt.
Für andere Wegebauten in derartigen Grenzkreisen wird fortan auf die Mit-
wirkung der Centralinstanz verzichtet und bedarf es insbesondere weiterer Mittheilungen
im Interesse der Landesvertheidigung als die alljährliche, die Fortschritte im Ausbau
auch aller Nebenwege klarstellende Vorlage der vervollständigten Kreiskarten an
die #e#ena des großen Generalstabes nicht, Res. 9. Mai 1897 (M. Bl.
S.
Zu Seite 1102.
Die Chausseepolizeigewalt der Landräthe erstreckt sich in Landkreisen auch auf
städtisches Gebiet und geht hier nicht etwa auf die Ortspolizeibehörden über, Res.
5. Juni 1897 (M. Bl. S. 134); vergl. auch E. O. V. III. 355, XI. 212,
XXI. 249.
Bei Uebernahme von fiskalischen Wegen und Brücken seitens der Kommunal-
verbände in ihre Verwaltung und Unterhaltung ist ihnen auch das Eigenthum des
Staates an dem Straßengelände und Brückenbaugrunde nebst Zubehör zu über-
zugen Kab. O. 23. Aug. 1897, mitgetheilt durch Res. 15. Sept. 1897 (M. Bl.
219).
Zu Seite 1118.
Aenderung der Betriebsordn. 5. Juli 1892 durch Bek. 24. März 1897 (R. G.
Bl. S. 161); der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen
Deutschlands 5. Juli 1892 durch Bek. 24. März 1897 (R. G. Bl. S. 164);
- Hahnordnung für die Nebenbahnen durch Bek. 24. März 1897 (R. G. Bl.
166).
Zu Seite 1124 (Anm. 1).
Behandlung der Geschäftssachen der Eisenbahnkommissare, Res. 27. Mai 1896
(E. B. Bl. S. 207).
Zu Seite 1129 (Anm. 1).
Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme von Vorarbeiten für Kleinbahnen, Res.
13. Jan. 1896 (M. Bl. S. 14) und 23. Aug. 1896 (M. Bl. S. 180).
Zu Seite 1130 (C. 4, 2).
Die Auffassung, die Verunzierung einer Straße durch die oberirdische Strom-
leitung, sei „als schädliche Einwirkung“ im Sinne des §. 4 Ziff. 2 des Gesetzes
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 anzusehen, trifft in
dieser Allgemeinheit nicht zu. Eine solche „schädliche Einwirkung“ würde vielmehr
nur daun anzunehmen sein, wenn die ästhetischen Nachtheile jener Betriebsweise zu-
gleich Schäden anderer Art im Gefolge hätten. Eine selbständige Bedeutung ist dem
schönheitlichen Gesichtspunkte bei der auf Grund des §. 4. a. a. O. vorzunehmenden
Prüfung nicht beizumessen, Res. 17. April 1896 (M. Bl. S. 83).
Zu Seite 1130 (Anm. 4).
Die Vorschrift der Ausf. Anw. zu §. 4, wonach Bedingungen und Vorbehalte,
an die die Genehmigung von Kleinbahnen geknüpft wird, stets in die Genehmigungs-
urkunde selbst aufzunehmen sind, sindet auch Anwendung auf diejenigen Beschränkungen
hinsichtlich der Spurweite, der Betriebskraft, des Betriebszwecks, insbesondere der Be-
theiligung am Durchgangsgüterverkehr 2c., unter denen die Genehmigung einzelner
Kleinbahnen ertheilt worden ist. Die Genehmigungsurkunde hat diese Beschränkungen
also auch dann zu enthalten, wenn ihre Aufnahme in jene Urkunde nicht besonders
im einzelnen Falle Seitens des Ministers angeordnet worden ist.
Das Gleiche gilt für den Fall, daß solche Beschränkungen schon in dem An-
tragsmaterial über die Zulassung der Kleinbahn des Unternehmers selbst vorgesehen