Nachträge. 1621
wren 1 d Zulassung lediglich antragsgemäß erfolgt ist, Res. 2. Mai 1897 (CE.
.% . 8 hinsichtlich des Durchgangsgüterverkehrs Res. 3. Juni 1897 (E. V.
Zu Seite 1131 (G. 8).
Schutz der Reichstelegraphen= und Fernsprechanlagen bei Anlegung von Klein-
bahnen und Privatanschlußbahnen, Res. 31. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S. 16).
Zu Seite 1133 (Anm. 2).
Soll auf einer Kleinbahn ausnahmsweise mit einer Geschwindigkeit von mehr
als 30 km in der Stunde gefahren werden, so bedarf es hiernach in der Genehmi-
gungsurkunde der näheren Festsetzung der Bedingungen, unter denen die höhere Ge-
schwindigkeit zugelassen werden kann. In solchem Falle hat die zuständige Landes-
polizeibehörde im Einvernehmen mit der von dem Minister zur Mitwirkung bezeichneten
Eisenbahnbehörde die für erforderlich erachteten Bedingungen aufzustellen und mit einem
angehefteten Uebersichts-, Lage- und Höhenplan der Kleinbahn versehen, vor Auf-
nahme der Bedingungen in die Genehmigungsurkunde, mit erläuterndem Berichte,
in dem in erster Reihe das Verkehrsbedürfniß für die in Aussicht genommene Ge-
schwindigkeit nachzuweisen ist, dem Minister der öff. Arbeiten zur Entscheidung vor-
zulegen, Res. 9. Febr. 1897 (M. Bl. S. 34).
Zu Seite 1134 (6. 20).
Unter Betriebsmaschinen sind nur die in den Züten befindlichen, mit Dampf-
kesseln versehenen Maschinen zu verstehen, Res. 23. Okt. 1897 (E. V. Bl. S. 370).
Zu Seite 1134.
Bei dem Bau von Kleinbahnen sind die Meliorationsinteressen aller Art, ins-
besondere auch solche von Meliorationsgenossenschaften, Deichverbänden 2c. sorgsam
zu berücksichtigen, Res. 22. Sept. 1896 (M. Bl. S. 182).
Zu Seite 1136 (§. 29).
Res. 16. Jan. 1897 (E. V. Bl. S. 23):
Der §. 29 des Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 findet nur auf den un-
mittelbaren Gleisanschluß von Kleinbahnen an Eisenbahnen bei gleicher Spurweite
der beiden Bahnen Anwendung. Die Einführung einer nicht gleichspurigen Kleinbahn
m den Bahnhof einer Eisenbahn unterliegt ministerieller Genehmigung auf Grund
des s. 4 Ges. 3 Nov. 1838. 1
Dasselbe gilt bezüglich der Einführung gleichspuriger Kleinbahnen, wenn ein
unmittelbarer Gleisanschluß nicht beabsichtigt ist.
Die ministerielle Genehmigung ist in allen drei Fällen vor der Ausführung,
indessen erst nach Eingang der Entscheidung über die Zulassung der Kleinbahn,
unter Beifügung der Entwurfsstücke einzuholen. Diese Genehmigung wird sich ins-
besondere auch auf die Frage, wo und in welcher Weise die Einführung bezw. der
unmittelbare Gleisanschluß stattfinden soll, erstrecken.
Dagegen ist der Vorbehalt der Genehmigung zu den Verträgen über die Ein-
führung bezw. den unmittelbaren Gleisanschluß von Kleinbahnen an Eisenbahnen,
falls er bei Ertheilung der Genehmigung in technischer Hinsicht nicht besonders an-
geordnet wird, nicht erforderlich. Es bedarf auch in den Fällen des §. 29 des
Kleinbahnges., also bei unmittelbarem Gleisanschlusse gleichspuriger Kleinbahnen, der
Entscheidung des Ministers über die weiteren Verhältnisse beider Unternehmer zu
einander, insbesondere über die dem Eisenbahnunternehmer für die Benutzung oder
Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung nur dann, wenn eine gütliche
Vereinbarung beider Unternehmer hierüber nicht zu Stande kommt, oder wenn es sich
um Angelegenheiten handelt, die nach sonstigen allgemeinen Vorschriften der Ge-
nehmigung unterliegen.
Zu Seite 1138 (11).
Privatanschlußgeleise innerhalb des Bahnhofes einer dem Ges. 4. Nov. 1838
anterworfenen Eisenbahnen sind nach wie vor als Erweiterungen der bestehenden
Eisenbahnlagen anzusehen und zu behandeln, deren Genehmigung nach §. 4 des Ges.
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 96