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§. 14. In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet, abgeändert oder
aufgehoben werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei
selbständigen Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und bei gemein-
schaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu machen.
§. 15. Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem Gesetze gebildeten
Fischereibezirken finden die §§. 8 und 12 Ges. 30. Mai 1874, sowie Art. II Ges.-
30. März 1885 (G. S. S. 228) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
als Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß anzusehen ist.
§. 16. Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Gehülfen dürfen
die zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörigen oder dem selbständigen Fischerei-
bezirk angeschlossenen (g. 5) fremden Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen
insoweit betreten, als dies zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Ausgenommen
sind diejenigen Grundstücke, welche dauernd vollständig eingefriedigt sind oder, ohne
dies zu sein, durch Beschluß des Kreisausschufses ausgeschlossen worden sind. Zur
vollständigen Einfriedigung gehört eine Einfriedigung des Flußufers nicht; im Uebrigen
- der Kreisausschuß darüber, was für dauernd vollständig eingefriedigt zu
erachten ist.
Für den beim Betreten verübten Schaden haftet der Fischereibezirk (§. 7), sowie
der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte (5. 11), ein jeder aufs Ganze, entstehen-
den falls unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschädiger.
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Ermangelung gütlicher
Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses. Gegen den Beschluß ist Antrag
auf "„ zuinsküxe Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen
zulässig.
§. 17. Die auf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse ergehen auf
Antrag eines Betheiligten, des Landraths oder der Ortspolizeibehörde.
§. 18. In Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses in den Fällen
der §§. 8 und 15 der Magistrat, in den übrigen Fällen der Bezirksausschuß.
B. Koppelfischerei.
§. 19. Koppelfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist sowohl die Ausübung
mehrerer Fischereiberechtigungen an derselben Gewässerstrecke, als auch die Ausübung
einer mehreren Personen an derselben Gewässerstrecke gemeinschaftlich zustehenden
Fischereiberechtigung.
§. 20. Die Theilnehmungerechte von Koppelfischereiberechtigten können, so lange
nicht auf Grund von §. 7 ein Verfahren bei dem Kreisausschusse anhängig ist, von
der Auseinandersetzungsbehörde im Falle des Bedürfnisses auf ein bestimmtes, dem
rechtmäßigen Besitzstande entsprechendes Maß festgesetzt und bezüglich der Ausübung
des Betriebes näher geregelt werden. Dabei sind namentlich die örtlichen Grenze
der Berechtigung, die Zahl der zur Ausübung der Koppelfischerei berechtigten Per-
sonen, die zulässigen Fangarten, sowie die Zahl und Beschaffenheit der Fanggeräthe,
die Fangzeiten und bei etwaiger Beschränkung der Berechtigung auf gewisse isch
gattungen auch die letzteren näher zu bestimmen. icht
b ischereipolizeiliche Vorschriften werden durch eine derartige Regelung ur
erührt. ;
§. 21. Einigen die Betheiligten sich in diesem Verfahren darüber, daß des
ihnen zustehende Koppelfischerei, und zwar im Ganzen künftig durch einen besonder,
angestellten Fischer oder durch Verpachtung genutzt werden soll, so hat die Aussioe
andersetzungsbehörde eine solche Regelung, deren Ausführung die Ortspolizeibehor
zu überwachen und nöthigenfalls zu erzwingen hat, zu beurkunden. be-
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahren,
stimmt werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen *
ständen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Trennung —
fischereibezirks in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibeh ei
welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zerstückelung der Filc der
vorgebeugt wird. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zah
zulässigen Fanggeräthe in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf. 4 einen
§. 22. Erfolgt keine Einigung der Betheiligten über die Nutzung dur dem
besonders angestellten Fischer oder Verpachtung, so kann, wenn solches nach ver
Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde im Interesse einer pfleglichen Nutzung