Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1524 Nachträge. 
§. 14. In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet, abgeändert oder 
aufgehoben werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei 
selbständigen Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und bei gemein- 
schaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
§. 15. Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem Gesetze gebildeten 
Fischereibezirken finden die §§. 8 und 12 Ges. 30. Mai 1874, sowie Art. II Ges.- 
30. März 1885 (G. S. S. 228) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
als Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß anzusehen ist. 
§. 16. Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Gehülfen dürfen 
die zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörigen oder dem selbständigen Fischerei- 
bezirk angeschlossenen (g. 5) fremden Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen 
insoweit betreten, als dies zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Ausgenommen 
sind diejenigen Grundstücke, welche dauernd vollständig eingefriedigt sind oder, ohne 
dies zu sein, durch Beschluß des Kreisausschufses ausgeschlossen worden sind. Zur 
vollständigen Einfriedigung gehört eine Einfriedigung des Flußufers nicht; im Uebrigen 
- der Kreisausschuß darüber, was für dauernd vollständig eingefriedigt zu 
erachten ist. 
Für den beim Betreten verübten Schaden haftet der Fischereibezirk (§. 7), sowie 
der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte (5. 11), ein jeder aufs Ganze, entstehen- 
den falls unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschädiger. 
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Ermangelung gütlicher 
Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses. Gegen den Beschluß ist Antrag 
auf "„ zuinsküxe Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen 
zulässig. 
§. 17. Die auf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse ergehen auf 
Antrag eines Betheiligten, des Landraths oder der Ortspolizeibehörde. 
§. 18. In Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses in den Fällen 
der §§. 8 und 15 der Magistrat, in den übrigen Fällen der Bezirksausschuß. 
B. Koppelfischerei. 
§. 19. Koppelfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist sowohl die Ausübung 
mehrerer Fischereiberechtigungen an derselben Gewässerstrecke, als auch die Ausübung 
einer mehreren Personen an derselben Gewässerstrecke gemeinschaftlich zustehenden 
Fischereiberechtigung. 
§. 20. Die Theilnehmungerechte von Koppelfischereiberechtigten können, so lange 
nicht auf Grund von §. 7 ein Verfahren bei dem Kreisausschusse anhängig ist, von 
der Auseinandersetzungsbehörde im Falle des Bedürfnisses auf ein bestimmtes, dem 
rechtmäßigen Besitzstande entsprechendes Maß festgesetzt und bezüglich der Ausübung 
des Betriebes näher geregelt werden. Dabei sind namentlich die örtlichen Grenze 
der Berechtigung, die Zahl der zur Ausübung der Koppelfischerei berechtigten Per- 
sonen, die zulässigen Fangarten, sowie die Zahl und Beschaffenheit der Fanggeräthe, 
die Fangzeiten und bei etwaiger Beschränkung der Berechtigung auf gewisse isch 
gattungen auch die letzteren näher zu bestimmen. icht 
b ischereipolizeiliche Vorschriften werden durch eine derartige Regelung ur 
erührt. ; 
§. 21. Einigen die Betheiligten sich in diesem Verfahren darüber, daß des 
ihnen zustehende Koppelfischerei, und zwar im Ganzen künftig durch einen besonder, 
angestellten Fischer oder durch Verpachtung genutzt werden soll, so hat die Aussioe 
andersetzungsbehörde eine solche Regelung, deren Ausführung die Ortspolizeibehor 
zu überwachen und nöthigenfalls zu erzwingen hat, zu beurkunden. be- 
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahren, 
stimmt werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen * 
ständen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Trennung — 
fischereibezirks in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibeh ei 
welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zerstückelung der Filc der 
vorgebeugt wird. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zah 
zulässigen Fanggeräthe in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf. 4 einen 
§. 22. Erfolgt keine Einigung der Betheiligten über die Nutzung dur dem 
besonders angestellten Fischer oder Verpachtung, so kann, wenn solches nach ver 
Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde im Interesse einer pfleglichen Nutzung
	        
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