Nachträge. 1525
Fischerei erforderlich ist, für jeden einzelnen Berechtigten nach Analogie der Gemein-
beitstheilung ein bestimmtes Revier gebildet werden. Geschieht dies, so finden be-
düglich dieser Reviere die für die Ausübung der Fischerei der Ufereigenthümer in den
§§. 3 ff. getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
§. 23. Das Verfahren vor der Generalkommission erfolgt auf Antrag eines
oder mehrerer Betheiligten, welche an der Regelung der Koppelfischerei ein privat-
rechtliches Interesse haben, oder im öffentlichen Interesse auf Antrag des Landraths
desjenigen Kreises, welchem die der Koppelfischerei unterliegende Gewässerstrecke ganz
oder theilweise angehört.
Fur diejenigen Koppelfischereien, deren Gebiet ausschließlich im Gemeindebezirke
Zer oder mehrerer Städte belegen ist, tritt an die Stelle des Landraths der
agistrat.
§. 24. Rücksichtlich der Behörden und des Verfahrens, sowie des Kostenwesens
gelten dieselben Vorschriften, welche in Gemäßheit der §§. 24, 26 ff. Ges. 13. Juni
1873, betr. die Abstellung von Forstberechtigungen 2c. (G. S. S. 357), sowie des
Ges. 17. Jan. 1883, betr. Abänderung des Hannoverschen Gesetzes vom 30. Juni
1842 Ese S. 7), auf die Fixation von Theilnehmungsrechten an Forsten An-
wendung finden.
Erfolgt die Regelung der Kopvelfischerei auf den Antrag des nach §. 23 zuständigen
Landraths oder Magistrats oder wird deren Antrag zurückgewiesen, so bleiben die
entstandenen Kosten außer Ansatz.
§. 25. Koppelfischereiberechtigungen können in Zukunft weder durch Vertrag,
noch durch Ersitzung begründet werden.
C. Schlußbestimmungen.
§s. 26. Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so kommen die
Bestimmungen des §. 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (G. S. S. 195) zur Anwendung.
§. 27. Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben:
1. die Fischereien
a) in geschlossenen Gewässern (§F. 4 des Fischereigesetzes für den Preußischen
Staat vom 30. Mai 1874, G. S. S. 196 f.) und
b) in Entwässerungsgräben,
2. die mittels ständiger Vorrichtungen ausgeübten Fischereien (ss. 5, 20 und 28
He- 30. Mai 1874), sofern dieselben vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bestanden
aben,
3. die Fischereien von Genossenschaften (6§§. 9 und 10 Ges. 30. Mai 1874).
§. 28. Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1898 in Kraft.
Zu Seite 1269.
Aehnlich Ges. 19. Aug. 1897 (G. S. S. 393), betr. die Verpflichtung der
Gemeinden in den Provinzen Hessen-Nassau und Schlesien zur Bullenhaltung.
Zu Seite 1270 (Anm. 2).
Ges. 8. Juni 1896 (G. S. S. 124), betr. das Anerbenrecht bei Renten= und
Ansiedelungsgütern und Ausf. Res. dazu 10. Aug. 1896 (M. Bl. S. 152) und
4. Sept. 1896 (M. Bl. S. 184).
Zu Seite 1313.
Ges. 12. Okt. 1897 (G. S. S. 411), betr. die Forstschutzbeamten der Ge-
neinden und öffentlichen Anstalten im Regierungsbezirke Wiesbaden mit Ausschluß
fan vormals Landgräflich Hessen-Homburgischen Gebietes und des Stadtkreises Frank-
a.
Zu Seite 1313. *i1
Ges. 3. Aug. 1897 (G. S. S. 285), betr. die Regelung der Forstverhältnisse
für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe, Reg.-Bez. Arusberg.
Zu Seite 1329.
Res. 14. Juli 1897 (M. Bl. S. 175):
Die zum Gesetz über den Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten vom