Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1526 Nachträge. 
31. März 1837 (G. S. S. 65) für die Königl. Forst. und Jagdbeamten erlassene 
Instruktion vom 17. April 1837 (v. Kamptz Annalen XXI. S. 339) (Aul. a.) be- 
stimmt in Art. 4, daß die Waffen gegen keinen schon auf der Flucht befindlichen 
Frevler zu gebrauchen sind. 
Mehrfach vorgekommene Fälle, in denen fliehende Frevler während der Flucht 
Deckung gesucht und, sich plötzlich gegen die sie verfolgenden Forst= und Jagdbeamten 
wendend, von ihren Schutzwaffen Gebrauch gemacht und diese getödtet oder schwer 
verletzt haben, sowie die fortgeschrittene Technik in der Konstruktion der Schußwaffen, 
welche es den Frevlern ermöglicht, auch während eiliger Flucht ein bereits abge- 
schofsenes Gewehr mit Leichtigkeit wieder schußfertig zu machen, lassen es mir nicht 
angängig erscheinen, das unbedingte Verbot des Gebrauches der Waffen gegen 
fliehende Frevler noch weiter aufrecht zu erhalten. . 
Ferner scheint es mir zweckmäßig, die im Art. 3 der Instruktion gegebene Ein- 
schränkung hinsichtlich der Art der zugelassenen Waffen zu beseitigen, insbesondere 
um dadurch den Forst- und Jagdbeamten die Möglichkeit zu gewähren, auch von dem 
Revolver Gebrauch zu machen. 
Mit Rücksicht hierauf wird der Art. 3 der genannten Instruktion aufgehoben 
und der Art. 4 derselben durch folgende Bestimmungen ersetzt: · 
„Beim Gebrauch der Waffen müssen die Forst- und Jagdbeamten sich stets ver- 
gegenwärtigen, daß solcher nur soweit stattfinden darf, als die Erfüllung des be- 
stimmten Zwecks, die Holz= oder Wilddiebe, oder die Forst- und Jagdkontravenienten 
bei thätlichem Widerstande oder gefährlichen Drohungen unschädlich zu machen, 
unerläßlich erfordert. In der Regel sind daher die Waffen nicht gegen fliehende 
Frevler zu gebrauchen. Legt indessen ein auf der Flucht befindlicher Frevler auf er- 
folgte Aufforderung die Schußwaffe nicht sofort ab, oder nimmt er dieselbe wieder 
auf, und ist außerdem nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls in dem 
Nichtablegen oder Wiederaufnehmen der Schußwaffe eine gegenwärtige, drohende 
Gefahr für Leib oder Leben des Forst= oder Jagdbeamten zu erblicken, so ist Letzterer 
auch gegen den Fliehenden zum Gebrauch seiner Waffen berechtigt. In jedem Fall 
sind die Waffen nur so zu gebrauchen, daß lebensgefährliche Verwundungen sovie 
als möglich vermieden werden. Deshalb ist beim Gebrauch der Schußwaffe der 
Schuß möglichst nach den Beinen zu richten, und beim Gebrauch des Hirschfängers 
der Hieb nach den Armen des Gegners zu führen. Uebrigens muß beim Gebrauch 
der Schußwaffe die größte Vorsicht angewendet werden, damit durch das Schießen 
nicht dritte Personen verletzt werden, welche ohne Theilnahme an einer Kontravention 
sich zufällig in der Schußlinie oder deren Nähe befinden. In dieser Hinsicht ist be 
sonders dann Aufmerksamkeit nöthig, wenn nach einer Richtung geschossen wird, in 
der sich eine Landstraße oder ein bewohntes Gebäude befindet. Auch ist der . 
der Schußwaffe überhaupt in der Nähe von Gebäuden zur Verhütung von Feuer 
gefahr möglichst zu vermeiden.“ r 
Ebenso Res. 1. Sept. 1897 (M. Bl. S. 193) wegen des Waffengebrauches de 
Kommunal= und Privat-, Forst- und Jagdbeamten. 
Zu Seite 1337. 
Der 8. 2 Buchstabe a des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (G. S. * 
165), der Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd 17) 
treffend, für das Königreich Bayern (G. Bl. für das Königreich Bayern S. 1111 
der Art. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 1850, die Ausübung der Jag 
betreffend, für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt am Main (Geses- 
und Statuten-Samml. der freien Stadt Frankfurt, 10. Bd. S. 323), der * 
Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 1859, die Jagdordnung für das ehemang 
Königreich Hannover enthaltend (G. S. für das Königreich Hannover Jahrg. 1667. 
I. Abth. S. 159), der § 4 Buchstabe a der Allerh. Verordnung vom 30. März 15 S. 
betr. das Jagdrecht und die Jagdpolizei im ehemaligen Herzogthum Nassau (G. das 
S. 426), und der 6. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 1872, betr. für 
Jagdrecht und die Jagdpolizei im Herzogthum Lauenburg (Offizielles Wochenblatt . 
das Herzogthum Lauenburg S. 215), erhalten folgenden Zusatz: „Zu den kes 7 
in vorstehendem Sinne sind auch Schienenwege und Eisenbahnkörper zu rechuen 
Ges. 29. April 1897 (G. S. S. 117).
	        
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