1526 Nachträge.
31. März 1837 (G. S. S. 65) für die Königl. Forst. und Jagdbeamten erlassene
Instruktion vom 17. April 1837 (v. Kamptz Annalen XXI. S. 339) (Aul. a.) be-
stimmt in Art. 4, daß die Waffen gegen keinen schon auf der Flucht befindlichen
Frevler zu gebrauchen sind.
Mehrfach vorgekommene Fälle, in denen fliehende Frevler während der Flucht
Deckung gesucht und, sich plötzlich gegen die sie verfolgenden Forst= und Jagdbeamten
wendend, von ihren Schutzwaffen Gebrauch gemacht und diese getödtet oder schwer
verletzt haben, sowie die fortgeschrittene Technik in der Konstruktion der Schußwaffen,
welche es den Frevlern ermöglicht, auch während eiliger Flucht ein bereits abge-
schofsenes Gewehr mit Leichtigkeit wieder schußfertig zu machen, lassen es mir nicht
angängig erscheinen, das unbedingte Verbot des Gebrauches der Waffen gegen
fliehende Frevler noch weiter aufrecht zu erhalten. .
Ferner scheint es mir zweckmäßig, die im Art. 3 der Instruktion gegebene Ein-
schränkung hinsichtlich der Art der zugelassenen Waffen zu beseitigen, insbesondere
um dadurch den Forst- und Jagdbeamten die Möglichkeit zu gewähren, auch von dem
Revolver Gebrauch zu machen.
Mit Rücksicht hierauf wird der Art. 3 der genannten Instruktion aufgehoben
und der Art. 4 derselben durch folgende Bestimmungen ersetzt: ·
„Beim Gebrauch der Waffen müssen die Forst- und Jagdbeamten sich stets ver-
gegenwärtigen, daß solcher nur soweit stattfinden darf, als die Erfüllung des be-
stimmten Zwecks, die Holz= oder Wilddiebe, oder die Forst- und Jagdkontravenienten
bei thätlichem Widerstande oder gefährlichen Drohungen unschädlich zu machen,
unerläßlich erfordert. In der Regel sind daher die Waffen nicht gegen fliehende
Frevler zu gebrauchen. Legt indessen ein auf der Flucht befindlicher Frevler auf er-
folgte Aufforderung die Schußwaffe nicht sofort ab, oder nimmt er dieselbe wieder
auf, und ist außerdem nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls in dem
Nichtablegen oder Wiederaufnehmen der Schußwaffe eine gegenwärtige, drohende
Gefahr für Leib oder Leben des Forst= oder Jagdbeamten zu erblicken, so ist Letzterer
auch gegen den Fliehenden zum Gebrauch seiner Waffen berechtigt. In jedem Fall
sind die Waffen nur so zu gebrauchen, daß lebensgefährliche Verwundungen sovie
als möglich vermieden werden. Deshalb ist beim Gebrauch der Schußwaffe der
Schuß möglichst nach den Beinen zu richten, und beim Gebrauch des Hirschfängers
der Hieb nach den Armen des Gegners zu führen. Uebrigens muß beim Gebrauch
der Schußwaffe die größte Vorsicht angewendet werden, damit durch das Schießen
nicht dritte Personen verletzt werden, welche ohne Theilnahme an einer Kontravention
sich zufällig in der Schußlinie oder deren Nähe befinden. In dieser Hinsicht ist be
sonders dann Aufmerksamkeit nöthig, wenn nach einer Richtung geschossen wird, in
der sich eine Landstraße oder ein bewohntes Gebäude befindet. Auch ist der .
der Schußwaffe überhaupt in der Nähe von Gebäuden zur Verhütung von Feuer
gefahr möglichst zu vermeiden.“ r
Ebenso Res. 1. Sept. 1897 (M. Bl. S. 193) wegen des Waffengebrauches de
Kommunal= und Privat-, Forst- und Jagdbeamten.
Zu Seite 1337.
Der 8. 2 Buchstabe a des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (G. S. *
165), der Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd 17)
treffend, für das Königreich Bayern (G. Bl. für das Königreich Bayern S. 1111
der Art. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 1850, die Ausübung der Jag
betreffend, für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt am Main (Geses-
und Statuten-Samml. der freien Stadt Frankfurt, 10. Bd. S. 323), der *
Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 1859, die Jagdordnung für das ehemang
Königreich Hannover enthaltend (G. S. für das Königreich Hannover Jahrg. 1667.
I. Abth. S. 159), der § 4 Buchstabe a der Allerh. Verordnung vom 30. März 15 S.
betr. das Jagdrecht und die Jagdpolizei im ehemaligen Herzogthum Nassau (G. das
S. 426), und der 6. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 1872, betr. für
Jagdrecht und die Jagdpolizei im Herzogthum Lauenburg (Offizielles Wochenblatt .
das Herzogthum Lauenburg S. 215), erhalten folgenden Zusatz: „Zu den kes 7
in vorstehendem Sinne sind auch Schienenwege und Eisenbahnkörper zu rechuen
Ges. 29. April 1897 (G. S. S. 117).