Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge. 1527 
Zu Seite 1341. 
Bei der Vertretung gemeinschaftlicher Jagdbezirke ist unter dem Begriffe „Ge- 
meindebehörde“ nach Maßgabe der Jagdpolizeigesetze bei Städten der Magistrat, bei 
Landgemeinden der Gemeindevorsteher, bei rheinischen Landgemeinden der Bürger- 
meister und bei Gutsbezirken der Gutsvorsteher zu verstehen. Es hat daher bei der 
Verwaltung gemeinschaftlicher, Jagdbezirke die Gemeindevertretung oder Versammlung, 
die Stadtverordnetenversammlung, der Gemeinderath rc. nicht mit zu beschließen, 
Res. 3. Mai 1897 (M. Bl. S. 101). 
Zu Seite 1342. 
Bedingungen für die Verpachtung forstfiskalischer Jagden 14. Sept. 1896 (M. 
Bl. S. 203). 
Zu Seite 1347 (Anm. 7). 
Personen, die auf Grund des §. 23 des Forstdiebstahlges. 15. April 1878 be- 
eidigt find, bleiben, auch wenn sie in eine höhere Dienststellung, als diejenige eines 
Forstschutzbeamten oder Oberförsters, gelangen, im Genusse der Berechtigung auf Er- 
langung eines unentgeltlichen Jagdscheines. 
Außerhalb des Dienstbezirkes ist für den Inhaber eines unentgeltlichen Jagd- 
scheines seine Benutzung zur Ausübung der Jagd nur in solchen Jagdbezirken ausge- 
schlossen, deren Grund und Boden sich im Eigenthum oder in der Pacht des In- 
habers befindet, oder auf dem er wenigstens die Jagd für sich selbst angepachtet hat, 
Res. 5. Febr. 1896 (M. Bl. S. 34). 
Zu Seite 1355. 
Auf den Bericht vom 1. d. M., betr. den Beginn der Schonzeit für Auer-, 
Birk- und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen, erwidern wir Ew. Hoch- 
wohlgeboren ergebenst, daß wir kein Bedenken tragen, die Allerh. Kabinetsordre d. d. 
München den 18. November 1841 (M. Bl. 1842 S. 45) als inhaltlich veraltet 
und durch die neuere Gesetzgebung aufgehoben zu bezeichnen, Res. 29. März 1896 
(M. Bl. S. 67). 
Zu Seite 1355. 
Ges. 13. Aug. 1897 (G. S. S. 3919: 
g. 1. Mit der Jagd zu verschonen sind das männliche Elchwild in der Zeit 
vom 1. Oktober bis zum 31. August, das weibliche Elchwild, sowie Elchkälber das 
ganze Jahr hindurch. 
Als Elchwild gilt das Jungwild bis zum letzten Tage des auf die Geburt fol- 
genden Dezembermonats. 
§. 2. Die 8§. 12 und 13 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 (G. S. 
* 600) kommen auch hinsichtlich des durch Elchwild verursachten Wildschadens zur 
nwendung. 
Zu Seite 1359. 
Vergl. Res. 22. Juni 1896 (M. Bl. S. 133), betr. die Musterstatuten und 
Musterversicherungsbedingungen für Viehverficherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit. 
Zu Seite 1360. 
A. E. 28. Sept. 1897 (G S. S. 409), betr. die Errichtung von Stellen für 
verficherungstechnische Beamte im Ressort des Ministeriums des Innern. Z 
1 n Im Ministerium des Innern wird ein versicherungstechnischer Hülfsarbeiter 
Ugestellt. 
2. Den technischen Räthen an den Regierungen (D. V. c. der Kabinetsordre, 
beir. eine Abänderung in der bisherigen Organisation der Provinzialverwaltungs- 
behörden, vom 31. Dez. 1825, G. S. 1826 S. 5) treten nach Bedürfniß versiche- 
rungstechnische Beamte hinzu. Z 
3. Der versicherungstechnische Beamte im Ministerium des Innern wird von 
Mir auf Vorschlag des Ministers des Innern ernannt und führt den Titel „Re- 
gierungsrath“ mit dem Range in der IV. Klasse der Provinzialbeamten. 
4. Bei den Regierungen werden im Einverständnisse mit den Ministern für 
Landwirthschaft, Domänen und Forsten und für Handel und Gewerbe von dem 
Minister des Innern versicherungstechnische Beamte mit dem Titel „Versicherungs- 
revisor“ mit dem Range in der V. Klasse der Provinzialbeamten ernannt.
	        
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