1532 Nachträge.
8. 41. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das Aus-
wanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus.
Diese Kommissare sind befugt, den in F. 34 vorgesehenen Untersuchungen beizu-
wohnen, auch selbständig Untersuchungen der Auswandererschiffe vorzunehmen. Sie
haben die Landesbehörden auf die von ihnen wahrgenommenen Mängel und Verstöße
aufmerksam zu machen und auf deren Abstellung zu dringen.
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kommissaren auf Er-
fordern wahrheitsgetreue Auskunft über alle Verhältuisse des Schiffes und über dessen
Reise zu ertheilen, sowie jederzeit das Betreten der Schiffsräume und die Einsicht in
die Schiffspapiere zu gestatten.
Im Auslande werden die Obliegenheiten der Kommissare behufs Wahrnehmung
der Interessen deutscher Auswanderer von den Behörden des Reichs wahrgenommen,
denen erforderlichenfalls besondere Kommissare als Hülfsbeamte beizugeben sind.
VII. Beförderung von außerdeutschen Häfen aus.
§. 42. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths können
zur Regelung der Beförderung von Auswanderern und Passagieren auf deutschen
Schiffen, welche von außerdeutschen Häsen ausgehen, Vorschriften der im F. 36 be-
zeichneten Art erlassen werden.
VIII. Strafbestimmungen.
§. 43. Unternehmer (§. 1), welche den Bestimmungen der §8. 8, 22, 23, 25,
32 und 33 Abs. 1 oder den für die Ausübung ihres Geschäftsberiebs von den zu-
ständigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe
von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.
Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter (§. 9) begangen worden,
so trifft die Strafe diesen; der Unternehmer ist neben demselben strafbar, wenn die
Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den
Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Stellvertreters es an der erforder-
lichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche den ihnen im §. 33 Abs. 2 und
im §. 41 Abs. 3 auferlegten Verpflichtungen oder den auf Grund des §. 36 erlassenen
Vorschriften zuwiderhandeln, ohne Unterschied, ob die Zuwiderhandlung im Inland
oder im Auslande begangen ist.
§s. 44. Agenten (. 11), welche den Bestimmungen der Ss. 15, 16, 17, 22
Abs. 2, 23 und 25 oder den für die Ausübung ihres Geschäftsbetriebs von den zu-
ständigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe
dean ** bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
esstraft.
§. 45. Wer ohne die nach §§. 1 und 11 erforderliche Erlaubniß die Beförde-
rung von Auswanderern betreibt oder bei einem solchen Betriebe gewerbsmäßig mit-
wirkt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu sechs-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zum Geschäfte macht, zur Aus-
wanderung anzuwerben.
§. 46. Wer der Vorschrift des §. 26 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geld-
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§. 47. Wer den auf Grund des §. 42 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
wird mit Geldstrafe von einhundertfünf#ig bis zu sechstaufend Mark oder mit Gefäng-
niß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 48. Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der gewerbsmäßigen Unzucht
zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung ver-
leitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Neben der Zuchthausstrafe
ist der Verlust der bürgerlichen Ehreurechte auszusprechen; auch kann zugleich auf
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von
Polizeiauffsicht erkannt werden. Z
Dieselben Strafoorschristen finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit
Kenntniß des vom Thäter in solcher Weise verfolgten Zweckes die Auswanderung der
Franensperson vorsätzlich befördert; sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-