1534 Nachträge.
Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel, Bek. 11. Dez. 1896 (R. G.
Bl. S. 763).
Börsenordnung für Berlin, 23. Dez. 1896 (R. u. St. A. Nr. 309).
Zu Seite 1395.
Gesetz über die Handelskammern.
Vom 24. Februar 1870 bezw. 19. August 1897 (G. S. S. 355) y.
Bestimmung und Errichtung der Handelskammern.
§. 1. Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesammiinteressen der
Handel= und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die Be-
hörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch thatsächliche Mitthei-
lungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.
S. 2. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Genehmigung
des Ministers für Handel und Gewerbe.
Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mit-
glieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstrecken-
den Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.
Wahlberechtigung und Wäblbarkeit.
S. 3. Die Mitglieder der Handelskammer werden gewählt.
Berechtigt, an der Wahl Theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Kosten
der Handelskammer beizutragen, sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:
1. diejenigen Kaufleute (natürliche und juristische Personen), die als In-
haber einer Firma in einem der in den Bezirk der Handelskammer geführten
Handelsregister eingetragen stehen,
2. diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und Genossen-
schaften, die in einem der Handels- oder Genossenschaftsregister des Handels-
kammerbezirks eingetragen stehen,
3. die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Allein-
eigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschalten,
auch wenn sie nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen stehen,
4. die Besitzer von im Handelskammerbezirk belegenen Betriebsstätten,
welche zu einem ausserhalb dieses Bezirkes bestehenden, im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebsstätten nicht im
Handelsregister eingetragen stehen, sofern dieselben nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.
Von Wahlrecht und Beitragspflicht sind ausgeschlossen:
a) die Reichs- und Staatsbetriebe,
b) die mit einem land- und forstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen
Nebengewerbe,
c) die landwirthschaftlichen und Handwerksgenocossenschaften,
die zu b und c Genannten, sofern nicht die Zulassung von ihnen bean-
tragt wird.
5. 4. Die Handelskammer kann beschliessen, dass Wahlrecht und Beitrags“
pflicht ausser von den Erfordernissen des s. 3 von der Veranlagung in einer
bestimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Gewerbesteuer bedingt
sein soll. Der Beschluss unterliegt der Genehmigung des Ministers für Hande
und Gewerbe.
S. 5. Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind Personen, die im Be-
1) Es folgt hier der auf Grund des Art. X des Ges., betr. die Abänderung des
Ges. über die Handelskammern 24. Febr. 1870 (G. G. S. 134), 19. Aug. 1897 (G. S.
S. 343) von dem Minister für Handel und Gewerbe mittels Bekanntmachung 22. Aug.
1897 (G. S. S. 354) veröffentlichte Text des Gesetzes. Dem Ges. 24 Febr. 1870
entsprechen nur die §§. 1, 6, 13, 14 Abs. 1, 20, 23 und 41; die übrigen Poral
graphen des früheren Gesetzes haben eine andere Fassung erhalten. Nenu hinzugefüg
sind §§. 14 Abs. 2, 17, 21, 22, 27, 28, 29, 39, 40.
Kommentar von Reitz, Berlin 1897.