Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge. 1535 
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, weder unter Vormundschaft noch unter 
Pfiegschaft stehen und nicht gemäss §. 9 vom Wahlrechte ausgeschlossen Sind. 
Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgabe der Wahlstimme be- 
fäbigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. Eine Vertretung bei den 
Wanhlen findet statt: 
. für offene Handelsgesellschaften durch einen zur Vertretung befugten 
Gesellschafter, für andere wahlberechtigte Gesellschaften, Gewerkschaften und 
juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter und, wenn sie 
einen solchen nicht haben, durch ein Vorstandsmitglied, 
2. für Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter Vormund- 
schaft oder Pflegschaft stehen, und für Zweigniederlassungen und Betriebs- 
stätten (S. 3 Zifl. 4), die einem Handelskammerbezirke, in dem ihre Hauptnieder- 
assung nicht belegen ist, angehören, und nicht von einer nach den vorstehen- 
den Bestimmungen wahlberechtigten Person geleitet werden, durch einen im 
Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder, wenn sie einen solchen nicht 
haben, durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten. 
Die Handelskammer kann beschliessen, dass bei den Wahlen die Vertre- 
tung durch einen in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein 
zugelassen werde. Sie bat in diesem Falle auch die zur Ausführung dieses 
Beschlusses etwa erforderlichen Bestimmungen, namentlich über die Legitima- 
tion des die Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu treffen. 
§. 6. Wer nach vorstehenden Bestimmungen (5§. 3 bis 5) in demselben Handels- 
kammerbezirke mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme ab- 
geben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handelskammer- 
bezirks (. 10) stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die 
Wählerliste bestimmten Frist (S. 11) zu erklären, in welchem Wahlkreise er seine Stimme 
ausüben will. 
S 7. Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind deutsche Staats- 
angehörige, die mindestens 25 Jahre alt und nach den §§. 3 bis 5 zur Abgabe 
der Wahlstimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme der nach §. 5 Abs. A Ziff. 2 
besonders bestellten Bevollmächtigten. Mehr als der vierte Theil der Mitgliciler 
der“ Handelskammer darf nicht aus den im 8. 5 Abs. 3 genannten Personen de- 
stehen. 
Nehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen 
Person (Gesellschafter, gesetzliche Vertreter, Vorstandsmitglieder, Prokuristen) 
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein. 
5. 8S. Die Handelskammer kann Personen, die nach s.7 zu Mitgliedern 
der Handelskammer gewählt werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit be- 
gründende Thätigkeit oder Stellung aufgegeben haben, über die nach §. 2 fest- 
gestellte Zahl der Mitglieder hinaus zuwählen. 
Die Zuwahl erfolgt auf drei Jahre. 
Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Theil der Mitglieder der 
Handelskammer nicht übersteigen. 
5 9. Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, Sind bis 
nach Abschluss dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen ein- 
gestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberech- 
tigt noch wählbar. 
Wahlverfahren. 
ö. 10. Die Handelskammer kann durch Statut beschliessen, dass die 
Wahlen nach Abtheilungen der Wahlberechtigten vorzunehmen sind, sowie dass 
eine Abstufung des Wahlrechts nach der Höhe der Handelskammerbeiträge 
statt#ndet, oder dass die Wahlen durch alle Wahlberechtigten mit gleichem 
Rechte erfolgen. Für die Ausführung der Wahlen können engere Wahlbezirke 
gebildet werden. In dem Statute sind zugleich die zur Ausführung der Be- 
schlüsse erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere über die Abgren- 
zung der Wahlbezirke und Wahlabtheilungen und die Vertheilung der Mit- 
glieder der Handelskammer auf die Wahlbezirke und Wahlabtheilungen, sowie 
über den bei Abstufungen des Wablrechts anzuwendenden Massstab. 
bDus Statut unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und. 
ewerbe.
	        
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