1536 Nachträge.
So lange ein solches Statut nicht erlassen ist, erfolgen die Wahlen zor
Handelskammer in der Weise, dass die nach §. 3 Wahlberechtigten unter
Zugrundelegung des Ergebnisses ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer in drei
Abtheilungen getheilt werden, deren jede ein Drittel der Kammermitglieder
wählt. Innerhalb der Wahlabtheilungen können mit Genehmigung des Ministers
für Handel und Gewerbe Wahlbezirke gebildet werden.
s. 11. Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Handelskammer eine
Liste der Wahlberechtigten auf, die eine Woche lang öffentlich auszulegen ist.
Hat die Wahl nach Wablbezirken oder Wahlabtheilungen zu erfolgen, so ist
für jeden Wablbezirk und für jede Wahlabtheilung eine besondere Liste auf-
zustellen und auszulegen.
Die Handelskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem Hinzu-
fügen bekannt, dass Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nach
beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien.
Nach Ablauf dieser Frist beschliesst sie über die erhobenen Einwendungen
and stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluss findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde beim Regierungspräsidenten statt. Dieser entscheidet
endgüntig.
In Wahlbezirken, für welche eine Handelskammer noch nicht vorhanden
ist, werden die der Handelskammer durch Abs. 1 bis 3 zogewiesenen Anfgaben
von dem Regierungspräsidenten wahrgenommen.
S. 12. Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahl-
bezirk bei Einrichtung der Handelskammer ein von dem Regierungspräsidenten,
sonst ein von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender
Kommissarius den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
§. 13. In der Wahlversammlung führt der ernannte Kommissarius (5. 12) den
Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehören außer dem
Vorsitzenden, ein Stimmensammler und ein Schristführer, welche von den anwesenden
Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden.
§. 14. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durch geheime Ab-
stimmung mittels Stimmzettel, welche außer den im §. 5 erwähnten Fällen, von den
Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Loos. Ergiebt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung weder eine abfolute
Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl
gebracht. Falls mehr Personen, als die doppelte Anzahl der zu Wählenden, die relativ
meisten Stimmen erhalten, entscheidet bei Feststellung der Liste der auf die engere Wahl
zu Bringenden, unter denen, welche gleich viele Stimmen haben, das Loos. Ueber
die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand. Das Wahlprotokoll ist
von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.
Durch ein der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unter-
liegendes Statut kann ein von den Bestimmungen des Abs. 1 abweichendes
Wanhlverfahren beschlossen werden.
15. Die Handelskammer hat das Ergebniss der Wahl öffentlich bekannt
zu machen.
Einsprüche gegen die Wahl sind innerbalb zweier Wochen bei der Handels-
kammer anzubringen, der die Beschlussfassung zusteht, und die im Uebrigen
die Legitimation ihrer Mitglieder von Amts wegen prüft und darüber beschliesst.
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen
die Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechts-
mittel der Revision zulässig ist.
Dauer der Funktion und Wechsel der Mitglieder.
S. 16. Die Mitglieder der Handelskammer werden auf sechs Jahre gewählt.
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus und wird durch neue Wahlen
(Ergänzungswahlen) ersetzt. Soweit die Zahl der Mitglieder nicht durch drei
theilbar ist, bestimmt die Handelskammer, bei welchen Ergänzungswahlen die
übrig bleibende Zahl der Mitglieder durch Neuwahl zu ersetzen ist. Die
Handelskammer hat ferner, wenn die Wahlen nach Wahlabtheilungen oder