Nachträge. 1587
Wahlbezirken erfolgen, die ausscheidenden Mitglieder auf die Abtheilungen
oder Bezirke angemessen zu vertheilen.
Die das erste und das zweite Mal Ausscheidenden werden durch das
Loos bestimmt.
Die Ergänzungswahlen finden vor Schluss des Kalenderjahres statt. Die
Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginne des folgenden Jabres.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Sie bleiben im Amte, bis
die Neugewählten die Geschäfte übernommen haben.
s. 17. Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die ausserhalb der regel-
mässigen Ergänzung der Handelskammer ausgeschieden sind (Ersatzwahlen),
werden im Anschlusse an die nächsten Ergänzungswablen vollzogen.
Sie sind schon vorher zu vollziehen, wenn der Minister für Handel und
Gewerbe oder die Handelskammer es für erforderlich erachtet, und können
alsdann unter Zugrundelegung der bei der letzten Ergänzungswahl festgestellten
Liste der Wahlberechtigten vollzogen werden.
Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen Wablperiode in Thätigkeit,
für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Die Wahl jedes Ersatzmannes erfolgt in einem besonderen Wahlgange;
nur wenn mehrere Ersatzmänner für eine gleiche Wahlperiode von derselben
Wahlabtheilung oder demselben Wablbezirke zu wählen sind, erfolgt die Wahl
in einem gemeinsamen Wahlgange.
S. 18. Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher das
selbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit
ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
Die Beschlussfassung hierüber steht der Handelskammer zu.
s. 19. Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile
durch seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach An-
hörung desselben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritt-
theilen ihrer Mitglieder zu fassenden Beschluss aus ihrer Mitte entfernen.
§. 20. In derselben Art (§. 19) kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen
welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß desselben,
von seinen Funktionen vorläufig entheben.
662 1. Gegen die nach Massgabe der §S§. 18 bis 20 gefassten Beschlüsse
der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirks--
ausschusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtemittel der Revision
Zulässig ist.
2 2. Die Handelskammer kann beschliessen, dass neben den Mitgliedern
Stellvertreter gewählt werden. In dem Beschlusse ist über die Zahl der Stell-
vertreter, über ihre Vertheilung auf Wahlbezirke oder Wahlabtheilungen und
über die Voraussetzungen, unter denen sie in Thätigkeit treten, Bestimmung
zu treffen. Im Uebrigen finden auf die Stellvertreter die für Mitglieder gelten-
den Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Kostenaufwand.
#. 23. Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
sgabe erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen= und Rechnungswesen
elbständig.
Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräste an, setzt die
Vergütung für dieselben fest und beschafft die nöthigen Räumlichkeiten. #
S. 24. Die Mitglieder verschen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die
durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden
ihnen erstattet.
Die Handelskammer kann beschliessen, ihren Mitgliedern eine den baaren
Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung
zu gewähren. Z
S 25. Die Handelskammer bat alljährlich einen Etat aufzustellen, öffentlich
bekannt zu machen und dem Regierungspräsidenten mitzutheilen.
s 26. Soweit die in dem Haushaltsplane veranschlagten Kosten der
Handelskammerverwaltung nicht durch besondere Einnahmen gedeckt werden,
werden sie auf die Wahlberechtigten (88. 3 und 4) umgelegt. Den Massstab
Illing-Kaut, Handbuch J, 7. Aufl. 97