1542 Nachträge.
Hinter Dz — Doppelcentner (à 100 kg) ist die Zahl der gehandelten Doppel-
centner mit bekanntem Preise einzusetzen (vergl. Erläuterung Z2a).
Hinter M ist die Zahl der Mark einzusetzen, welche sich für die Gesammtmenge,
deren Postenpreise der Marktkommission bekannt sind, ergeben hat (vergl. Er-
läuterung Z2a)h.
Hinter ca (d. h. circa) ist die Anzahl Doppelcentner einzusetzen, welche nach
überschläglicher Schätzung der Marktkommission an dem Markttage außerdem verkauft
find, deren Preis aber unbekannt geblieben ist (vergl. Erläuterung 2b).
4. Für Märkte, an welchen der Handel nicht nach Gewichtseinheiten, sondern
nach Maßeinheiten geschieht (Hektoliter?), wird das Kaiserliche Statistische Amt auf
Wunsch der Marktkommission passende Telegrammformulare herstellen lassen und der
Marktikommission übersenden. Die Umrechnungen auf Gewicht und Gewichtspreise
wird das Kaiserliche Statistische Amt alsdann selbst vornehmen.
5. Etwaige erläuternde Bemerkungen (über besonders auffällige Preisnotirungen
u. dergl.) sind am Schluß in gewöhnlicher Form zu geben.
Zu Seite 1425.
Wegen der Mittheilung telegraphischer Marktberichte, vergl. Res. 23. April 1897
(M. Bl. S. 90).
Die Instr. 30. Aug. 1887 hat, wenn fie vorschreibt, daß die Fourage in guter
Qualität zu verabreichen ist, nur den Zweck, verunreinigte und ungesunde Waare
auszuschließen, nicht aber eine Waare zu verlangen, die bei Eintheilung in die Klassen
„gut“, „mittel“ und „gering“ zu der ersten Klasse zählt.
Die Frage, wie die nach §. 6 des Ges. 21. Juni 1887 zahlbare Vergütung er-
mittelt werden soll, ist dahin entschieden, daß dabei nur die Preisangaben für gute
Fourage zu Grunde zu legen sind.
Zur Vermeidung von Preisangaben, welche sich auf auserlesene, beste Waare be-
ziehen, empfiehlt es sich, in der Anw. 27. Sept. 1893 (M. Bl. S. 249) zur
Notirung der Preise 2c. und zwar sowohl in der Eingangsbemerkung als auch in
derjenigen unter 4. des Formulars das Wort „Lebensmittel“ durch „Verpflegungs-
mittel“ zu ersetzen, damit der daselbst ausgesprochene Grundsatz zweifellos auch auf
Fourage Anwendung findet, Res. 30. April 1897 (M. Bl. S. 91).
Zu Seite 1436.
Bezüglich der bei Herstellung von Acetylen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen,
vergl. Res. 2. Nov. 1897 (M. Bl. S. 262). Angeschlossen sind dem Res. Be-
dingungen für die Errichtung von Acetylenfabriken und eine Pol. Vd., betr. die nicht
fabrikmäßige Herstellung und Verwendung von Acetylen.
Zu Seite 1473 (Anm. 1).
Vd. 5. Juni 1897 (R. G. Bl. S. 473) zur Ausf. des Patentges. 7. April 1891:
§. 1. Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung
gebildet, welche die Bezeichnung „Anmeldeabtheilung V“ führt.
§. 2. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilung V sowie für
die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmeldeabtheilung V zugewiesenen
Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung II zuständig.