Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 151
für die Oberwachtmeister und Gendarmen durch die Bezirks-Regierungen,
jährlich mit der Gehalts-Anweisung resp. in Folge Mittheilung der Gen-
darmerie-Brigaden an die Regierungs= resp. Bezirks-Haupt-Kassen über
eingetretene Beränderungen im Laufe des Jahres.
b) Beim Dienstantritt oder Dienstausscheiden von Oberwachtmeistern und Gen-
darmen im Laufe eines Monats wird der Wohnungsgeldzuschuß wie das
Gehalt tageweise mit /21, ½/%, ½0, ½8 des Monatsbetrages, nach der
wirklichen Zahl der Tage des betreffenden Monats berechnet und gezahlt.
c) Die Zahlung findet monatlich pränumerando statt.
d) Ueber den Wohnungsgeldzuschuß wird in der Onittung über das Gehalt
gleichzeitig quittirt.
––...
Ges. 30. Juli 1873 (R. G. Bl. S. 166), betr. die Bewilligung von Wohnungs-
geldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine,
sowie an die Reichsbeamten.
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12. Tagegelder und Reisekosten.
Gesetz, betr. die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten.
Vom 24. März 1873 (G. S. S. 122).
(Die 88. 1, 4, 6, 7, 10 und 12 folgen nachstehend in der abgeänderten
Fassung, welche sie durch das Gesetz vom 28. Juni 1875 (G. S. S. 370) und
die Verordnung 15. April 1876 (G. S. S. 107) erhalten haben )2).)
S. 1. (In der Fassung der Vd. 15. April 1876.) Die Staatsbeamten er-
halten bei Dienstreisen :2) Tagegelder 1) nach den folgenden Sätzen ?):
1. Aktive Staatsminieeterer 30 HMk.
II. Beamte der ersten Rangklasse 24 „
[III. Beamte der zweiten und dritten Rangklasse 1„
IV. Beamte der vierten und fünften Rangklasse 12 „
V. Beamte, welche nicht zu obigen Klassen gehören so-
weit sie bisher zu dem Dütensatze von 1 Thlr.
20 Sgr. beziehungsweise 2 Thlr. berechtigt waren 9
VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis- und Lo-
kalbehörden und andere Beamte gleichen Ranges 6
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten
zu zählen sind. 4 „ 50Ftbf.
VIII. Unterbeamte. ... 3
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!*
1) Kommentare von Dippe, Berlin 1880, Albrecht, 4. Aufl. Berlin 1889.
2) Einf. in Lauenburg durch Ges. 24. April 1874 (Woch. Bl. S. 85); 22. Jan.
1876 (das. S. 16) und Vd. 31. Mai 1879 (G. S. S 263).
:) Das Gesetz kommt nur zur Anwendung bei Reisen in Kgl. Dienstangelegen-
heiten und bezieht sich ausschließlich auf die unmittelbaren Staatsbeamten.
Für Reisen behufs Einführung von Beamten, bezw. zum Zwecke der Eides-
leistung oder Vorstellung bei den Vorgesetzten dürfen Tagegelder und Reisekosten aus
der Staatskasse nicht bewilligt werden, Res. 13. Febr. 1850 (J. M. Bl. S. 43);
18. Sept. 1866 und 27. Aug. 1875 (bei Albrecht, Rangverhältnisse, Tagegelder,
Fuhr= und Umzugskosten, 4. Aufl. Berlin 1889 S. 37).
Bestimmte Grundsätze über Gewährung von Kosten für Reisen, die Beamte
behufs Theilnahme an Beerdigungen und sonstigen Feierlichkeiten unternehmen, giebt
es nicht. Es kommt darauf an, ob solche Reisen durch das Interesse des Kgl.
Dienstes geboten sind, worüber ev. der vorgesetzte Ressortchef entscheidet; Schr. des
St.-Min. an die Ob. R. Kam. 26. Juni 1867.
Bei der ersten Berufung oder Anstellung im unmittelbaren Staatsdienste
hat grundsätzlich jeder Beamte, wenn etwas Anderes nicht vorher ausdrücklich ver-