Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

172 Abschnitt III. Umzugskosten. 
§. 2. Bei Berechnung der Entfernung ist die kürzeste fahrbare Straßen= 
verbindung zu Grunde zu legen. Jede angefangene Strecke von 10 Kilometer 
wird für volle 10 Kilometer gerechnet). 
§. 3. Die nicht etatsmäßig angestellten:) Beamten erhalten bei Ver- 
Zu Anmerkung 3 auf S. 171. 
kostengesetzes entspricht der Klasse IV des Tarifs zum Ges. 12. Mai 1873, jedoch 
scheiden aus der letztgedachten Klasse diejenigen Beamten aus und sind zur Klasse V 
im §. 1 des Umzugskostengesetzes zu rechnen, welche zu den im §. 1 Nr. V des 
Tagegeldergesetzes bezeichneten Beamten gezählt werden. 
Zur Klasse VII im §. 1 des Umzugskostengesetzes gehören diejenigen Beamten, welche 
nach §. 1 ad VII des Ges. 28. Juni 1875, betr. die Abänderung des Ges. 24. März 
1873 über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten (ck. oben S. 151) zu einem Tage- 
geldersatze von 4 M. 50 Pf. berechtigt sind. Es kommen dabei namentlich die Förster sowie 
die Grenz= und Steueraufseher in Betracht, Res. 4. Mai 1877 (M. Bl. S. 112). 
Anträge auf Versetzung unter Bewilligung der Umzugskosten werden in der 
Regel nur alsdann zu berücksichtigen sein, wenn dadurch neben den persönlichen 
Wünschen der Antragsteller auch gleichzeitig dem dienstlichen Interesse entsprochen wird. 
Ob letzteres der Fall ist, bleibt jedesmal genau zu erwägen und ist im Zweifelsfalle 
die Entscheidung des Finanzministers und des Ministers des Innern einzuholen, Res 
4. Mai 1877 ad 3 (M. Bl. S. 113). 
1) St. M. B. 13. Mai 1884 (M. Bl. S. 109) Nr. E: 
1. Umzugskosten sind nur dann zu vergüten, wenn der Ort, von welchem und 
der Ort, nach welchem die Versetzung stattfindet, zu verschiedenen Gemeindebezirken 
(Garnisonverbänden) gehören, 
2. im Sinne des §. 13 der Vd. 2. Juni 1875 (§. 2 Ges. 24. Febr. 1877) ist 
als kürzeste fahrbare Straßenverbindung der kürzeste fahrbare Landweg anzusehen?). 
Wenn jedoch der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem die Versetzung 
des Beamten stattfindet, durch ununterbrochenen Schienenweg oder durch eine ununter- 
brochene, zur Beförderung von Gütern benutzbare Wasserstraße in kürzerer Entfernung, 
als auf dem Landwege verbunden sind, so gilt die kürzeste derartige Verbindung als 
kürzeste fahrbare Straßenverbindung. 
Behufs Ermittelung der maßgebenden kürzesten fahrbaren Straßenverbindung 
sind die 2 km oder mehr betragenden Entfernungen zwischen dem Anfangs= oder. 
Endort des Umzugs und dem zugehörigen gleichnamigen Bahnhof als Schienenweg, 
solche Theilstrecken, auf welchen beladene Wagen mittels Schiffs, Trajekts, Fähre cc. 
zu Wasser befördert werden, als fahrbarer Landweg in Anrechnung zu bringen. 
Vergl. auch St. M. B. 30. Okt. 1895 (oben S. 164) 
2) Der Anspruch auf Umzugskosten steht nur den etatsmäßig angestellten Beamten 
und den im höheren Staatsdienste außeretatsmäßig beschäftigten Assessoren und Räthen 
in dem Falle zu, wenn sie vor der Versetzung bereits gegen eine fixirte Remuneration 
dauernd beschäftigt waren (§. 3 des Ges.). Werden Beamte aus einem andern Ressorr 
in die allgemeine Verwaltung als außeretatsmäßige Assessoren oder Räthe über- 
nommen, so ist hinsichtlich der Gewährung von Umzugskosten in jedem Falle die 
Entscheidung des Finanzministers und des Ministers des Innern einzuholen, Res. 
4. Mai 1877 ad Nr. 2 (M. Bl. S. 112). » 
Der ministeriellen Genehmigung bedarf es nicht, wenn außeretatsmäßige Assessoren 
und Räthe der allgemeinen Verwaltung vor der Versetzung bereits in der allge- 
meinen Verwaltung gegen eine fixirte Remuneration dauernd beschäftigt waren, 
Res. 22. Febr. 1881 (M. Bl. S. 79). 
Für den Bereich der Handels-, Gewerbe= und Bauverwaltung sind die Regie- 
rungen 2c. ermächtigt, die den versetzten Beamten gesetzlich zustehenden Umzugsent- 
schädigungen unmittelbar auf den Etat jener Verwaltung anzuweisen, sofern nicht etwa 
der Fall des §. 3 des Ges. 24. Febr. 1877 oder der Fall einer Versetzung auf An- 
trag des betreffenden Beamten vorliegt, Res. 23. Juni 1877 (M. Bl. S. 169). 
Festsetzung und Anweisung der Liquidationen von Beamten und Lehrern im 
Bereiche des Kultusministeriums über Umzugs= und Versetzungskosten ist von den 
Provinzialbehörden zu bewirken, Res. 29. Mai 1891 (C. Bl. U. V. S. 437). 
*) Als solche sind diejenigen Landwege anzusehen, die auf der neuesten amtlichen 
Postkarte als Kunststraßen oder fahrbare Straßen verzeichnet sind, Res. 30. Mai 1895 
(C. Bl. d. Abg. Verw. S. 126). 
 
	        
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