172 Abschnitt III. Umzugskosten.
§. 2. Bei Berechnung der Entfernung ist die kürzeste fahrbare Straßen=
verbindung zu Grunde zu legen. Jede angefangene Strecke von 10 Kilometer
wird für volle 10 Kilometer gerechnet).
§. 3. Die nicht etatsmäßig angestellten:) Beamten erhalten bei Ver-
Zu Anmerkung 3 auf S. 171.
kostengesetzes entspricht der Klasse IV des Tarifs zum Ges. 12. Mai 1873, jedoch
scheiden aus der letztgedachten Klasse diejenigen Beamten aus und sind zur Klasse V
im §. 1 des Umzugskostengesetzes zu rechnen, welche zu den im §. 1 Nr. V des
Tagegeldergesetzes bezeichneten Beamten gezählt werden.
Zur Klasse VII im §. 1 des Umzugskostengesetzes gehören diejenigen Beamten, welche
nach §. 1 ad VII des Ges. 28. Juni 1875, betr. die Abänderung des Ges. 24. März
1873 über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten (ck. oben S. 151) zu einem Tage-
geldersatze von 4 M. 50 Pf. berechtigt sind. Es kommen dabei namentlich die Förster sowie
die Grenz= und Steueraufseher in Betracht, Res. 4. Mai 1877 (M. Bl. S. 112).
Anträge auf Versetzung unter Bewilligung der Umzugskosten werden in der
Regel nur alsdann zu berücksichtigen sein, wenn dadurch neben den persönlichen
Wünschen der Antragsteller auch gleichzeitig dem dienstlichen Interesse entsprochen wird.
Ob letzteres der Fall ist, bleibt jedesmal genau zu erwägen und ist im Zweifelsfalle
die Entscheidung des Finanzministers und des Ministers des Innern einzuholen, Res
4. Mai 1877 ad 3 (M. Bl. S. 113).
1) St. M. B. 13. Mai 1884 (M. Bl. S. 109) Nr. E:
1. Umzugskosten sind nur dann zu vergüten, wenn der Ort, von welchem und
der Ort, nach welchem die Versetzung stattfindet, zu verschiedenen Gemeindebezirken
(Garnisonverbänden) gehören,
2. im Sinne des §. 13 der Vd. 2. Juni 1875 (§. 2 Ges. 24. Febr. 1877) ist
als kürzeste fahrbare Straßenverbindung der kürzeste fahrbare Landweg anzusehen?).
Wenn jedoch der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem die Versetzung
des Beamten stattfindet, durch ununterbrochenen Schienenweg oder durch eine ununter-
brochene, zur Beförderung von Gütern benutzbare Wasserstraße in kürzerer Entfernung,
als auf dem Landwege verbunden sind, so gilt die kürzeste derartige Verbindung als
kürzeste fahrbare Straßenverbindung.
Behufs Ermittelung der maßgebenden kürzesten fahrbaren Straßenverbindung
sind die 2 km oder mehr betragenden Entfernungen zwischen dem Anfangs= oder.
Endort des Umzugs und dem zugehörigen gleichnamigen Bahnhof als Schienenweg,
solche Theilstrecken, auf welchen beladene Wagen mittels Schiffs, Trajekts, Fähre cc.
zu Wasser befördert werden, als fahrbarer Landweg in Anrechnung zu bringen.
Vergl. auch St. M. B. 30. Okt. 1895 (oben S. 164)
2) Der Anspruch auf Umzugskosten steht nur den etatsmäßig angestellten Beamten
und den im höheren Staatsdienste außeretatsmäßig beschäftigten Assessoren und Räthen
in dem Falle zu, wenn sie vor der Versetzung bereits gegen eine fixirte Remuneration
dauernd beschäftigt waren (§. 3 des Ges.). Werden Beamte aus einem andern Ressorr
in die allgemeine Verwaltung als außeretatsmäßige Assessoren oder Räthe über-
nommen, so ist hinsichtlich der Gewährung von Umzugskosten in jedem Falle die
Entscheidung des Finanzministers und des Ministers des Innern einzuholen, Res.
4. Mai 1877 ad Nr. 2 (M. Bl. S. 112). »
Der ministeriellen Genehmigung bedarf es nicht, wenn außeretatsmäßige Assessoren
und Räthe der allgemeinen Verwaltung vor der Versetzung bereits in der allge-
meinen Verwaltung gegen eine fixirte Remuneration dauernd beschäftigt waren,
Res. 22. Febr. 1881 (M. Bl. S. 79).
Für den Bereich der Handels-, Gewerbe= und Bauverwaltung sind die Regie-
rungen 2c. ermächtigt, die den versetzten Beamten gesetzlich zustehenden Umzugsent-
schädigungen unmittelbar auf den Etat jener Verwaltung anzuweisen, sofern nicht etwa
der Fall des §. 3 des Ges. 24. Febr. 1877 oder der Fall einer Versetzung auf An-
trag des betreffenden Beamten vorliegt, Res. 23. Juni 1877 (M. Bl. S. 169).
Festsetzung und Anweisung der Liquidationen von Beamten und Lehrern im
Bereiche des Kultusministeriums über Umzugs= und Versetzungskosten ist von den
Provinzialbehörden zu bewirken, Res. 29. Mai 1891 (C. Bl. U. V. S. 437).
*) Als solche sind diejenigen Landwege anzusehen, die auf der neuesten amtlichen
Postkarte als Kunststraßen oder fahrbare Straßen verzeichnet sind, Res. 30. Mai 1895
(C. Bl. d. Abg. Verw. S. 126).