Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Umzugskosten. 173 
setzungen nur Tagegelder und Reisekosten ). Jedoch sind den im höheren Staats- 
dienste außeretatsmäßig beschäftigten Assessoren und Räthen Umzugskosten als- 
dann zu gewähren, wenn sie vor der Versetzung bereits gegen eine fixirte 
Remuneration dauernd beschäftigt waren. Ob diese Voraussetzungen zur Ge- 
währung von Umzugskosten vorhanden sind, entscheidet der Ressortchef im Ein- 
vernehmen mit dem Finanzminister. 
§. 4. Die zu Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten außer denselben 
für ihre Person Tagegelder und Reisekosten?). 
Auch ist diesen Beamten der Miethszins zu vergüten :), welchen dieselben 
für die Wohnung an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem 
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben aufwenden müssen, mit 
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1) Und zwar diese auch dann, wenn ein solcher Beamter in eine mit dauernder 
Bewilligung fixirter Diäten oder mit etatsmäßigem Gehalte verbundene Stelle zuerst 
eintritt oder von einer diätarischen Stelle in eine etatsmäßige übergeht; ingleichen 
wenn die einem Beamten an seinem neuen Wohnorte zu zahlende diätarische Ver- 
gütung von vorne herein nur als eine vorübergehende anzusehen ist. Vergl. Res. 
5. Febr. 1867 (M. Bl. S. 329. 
Dagegen hat keinen Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten ein Regierungs- 
assessor, der nach bestandener Staatsprüfung zum ersten Mal einer Regierung als 
außerordentliches Mitglied überwiesen wird, Res. 5. März 1883 (N. u. St. A. 
Nr. 61). 
2) Jedoch nur einmal, Res. 31. März 1869 (M. Bl. S. 132), so daß jemand, 
der eine Stelle zunächst kommissarisch verwaltet, bei definitiver Uebertragung nicht 
nochmals Reisekosten und Tagegelder beanspruchen kann. Wegen der Möglichkeit einer 
Ausnahme hiervon bei kommissarisch beschäftigten Anwärtern in der Steuerverwaltung 
vergl. Res. 11. Aug. 1870 (M. Bl. 1871 S. 41). 
3) Die Erstattung der Miethe (§. 4) hat erst nach vollständiger Auflösung 
des Miethsverhältnisses zu erfolgen. Die Erstattung erfolgt unter der Voraus- 
setzung, daß der Beamte nach dem Kontrakte bezw. nachweisbar zu einer früheren 
Vermiethung nicht in der Lage war, das Leerstehen der Wohnung obrigkeitlich be- 
scheinigt und die Zahlung der Miethe glaubhaft nachgewiesen wird. 
War der Beamte durch die vorliegenden Umstände gezwungen, seine Familie 
noch eine Zeit lang in der früheren Wohnung zurückzulassen, so kann ihm die Mieths- 
entschädigung gleichwohl gewährt werden. Im Uebrigen bleiben alle seither in Bezug 
auf die Erstattung von Wohnungsmiethe ergangenen allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften in Kraft, Res. 4. Mai 1877 zu Nr. 4 (M. Bl. S. 113). 
Das Res. 4. Mai 1877 ist dahin deklarirt, daß die Gewährung der Mieths= 
entschädigung in dem dort angeführten Falle nicht stattfindet, wenn das Verbleiben 
der Familie des Beamten in der Wohnung die Auflösung des Miethsverhältnisses 
bezw. die anderweite Vermiethung der Wohnungsräumlichkeiten unmöglich gemacht 
hat. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist in jedem Falle unter Würdigung der that- 
sächlichen Umstände sorgfältig zu prüfen, Res. 30. Sept. 1882 (I. A. 9025). 
Wenn versetzte Beamte Anspruch auf Miethsentschädigung haben, die von ihnen 
ezahlte Miethe aber nicht bloß für Wohnung, sondern auch für einen damit ver- 
undenen, nicht besonders veranschlagten Garten oder Acker 2c. entrichtet wird, so soll 
der Miethswerth des letzteren abgeschätzt und von dem zu zahlenden Miethsbetrage 
abgesetzt werden, Res. 25. Nov. 1840 (M. Bl. 1841 S. 51). 
Die Gewährung der in Fällen der Bersetzung eines etatsmäßig angestellten 
Beamten zulässigen Vergütigung derjenigen Wohnungsmiethe, welche der Beamte 
an seinem früheren dienstlichen Wohnort fortzuentrichten genöthigt ist, kann auch dann 
erfolgen, wenn nach der Versetzung noch eine Benutzung der Wohnung durch die 
Familie des Beamten oder zur Aufbewahrung der Effekten desselben stattgefunden hat, 
St. M. B. 5. Dez. 1863 (M. Bl. S. 89). 
Auch Beamte, die auf ihren Wunsch versetzt werden oder nur mit ihrer Zu- 
stimmung versetzt werden können, dürfen vom Miethsvertrage abgehen, §. 376 I. 22 
A. L. R., Erk. R. G. 11. Juni 1888 (J. M. Bl. S. 211).
	        
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