Abschnitt J. Verfassung des Deutschen Reichs. 3
Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer!) zu behandeln
und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen
Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger-
rechtes und zum Genufse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben
Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts-
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darfin der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner
Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Auf-
nahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten
Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszu-
weisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staats-
angehörigen bestehen. «·
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Hei-
mathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf
den Schutz des Reichs.
Artikel 4. Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetz-
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-=
Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenupolizei und
über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit
diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung
erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths= und
Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die
Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2. die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs
zu verwendenden Steuern;
3. die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Fest-
stellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfun-
dirtem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. der Schutz des geistigen Eigenthums;
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und An-
ordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche
ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Ar-
tikel 46, und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im Inter-
esse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten ge-
meinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die
Fluß= und sonstigen Wasserzölle, desgleichen die Seeschiffahrtszeichen
(Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken)?);
10. das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg
nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen
in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
1!) Wenn ein Deutscher in die Staatsangehörigkeit eines anderen, dem Reiche
angehörigen Staates aufgenommen und nicht förmlich aus seiner bisherigen Staats-
angehörigkeit (§. 13 Ges. 1. Juni 1870) entlassen wird, so wird eine Lösung des
früheren Verhältnisses durch die neue Aufnahme nicht herbeigeführt, vielmehr besitzt
dann die betreffende Person eine doppelte Staatsangehörigkeit, Res. 3. Oktbr.
1872 (M. Bl. S. 249).
2) Ges. 3. März 1873 (R. G. Bl. S. 47).
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