Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Landgendarmerie. 175 
vom 26. März 1855, betreffend die Vergütung der den Beamten bei Ver- 
setzungen erwachsenden Umzugskosten (G. S. S. 190), und das Umzugskosten- 
Reglement für Steuerbeamte vom Ober-Inspektor abwärts vom 11. April 
1856 (M. Bl. S. 154). Wo in besonderen Vorschriften auf die hiernach auf- 
gehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten die entsprechendenjBe- 
stimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle. 
§. 11. Die besonderen!) Vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige 
bezüglich der den Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Umzugskosten 
ergangen sind, bleiben — mit Ausnahme der nach §. 10 aufgehobenen — 
vorläufig in Kraft. Eine Abänderung derselben kann im Wege Königlicher 
Verordnung erfolgen. Die in diesem Gesetze bestimmten Sätze dürfen jedoch 
nicht überschritten werden. 
Die Sätze für Gesandtschaftsbeamte können jedoch nach Maßgabe derjenigen 
Beträge festgesetzt werden, welche für die entsprechenden Beamtenklassen in der 
auf Grund des §F. 18 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61) 
zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung 2) bestimmt werden. 
  
15. Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Landgendarmerie. 
Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten 3) für die 
Landgendarmerie. 
Bom 1. April 1874 (G. S. S. 131). 
S. 1 lin der Fassung der Vd. vom 14. Oktober 1881 (G. S. S. 339)). 
Der Chef und die Mitglieder der Landgendarmerie erhalten bei Dienstreisen 
Tagegelder nach folgenden Sätzen: I. der Chef 24 Mk., II. der Brigadier 
5 Mk., III. der Distriktsoffizier 12 Mk., IV. der Zahlmeister 9 Mk., V. der 
Ober-Wachtmeister 4 Mk. 50 Pf., VI. der Gendarm 3 Mk. 
Mitglieder der Landgendarmerie im Sinne dieser Verordnung sind auch 
die auf Probe, interimistisch oder zur Aushülfe bei der Landgendarmerie 
Angestellten . 
) Solche besondere Vorschriften bestehen im Ressort des Ministerii des Innern 
nur in Betreff der Umzugskosten-Vergütung für die Landgendarmerie; ck. Res. 22. März 
1879 am Schluß der hier folgenden Vd. 27. Jan. 1879, betr. die Umzugskosten der 
Mitglieder der Landgendarmerie. 
) Ct. die auf Grund des §. 11 erlassene Vd. 1. Mai 1879 (G. S. S. 351) 
betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen 
Beamten und die Vd. 28. März 1881 (G. S. S. 276). 
Vergl. ferner Vd., betr. die Umzugskosten von Beamten der Staatseisenbahnen 
und der unter der Verwaltung des Staates stehenden Privateisenbahnen vom 4. März 
1895 (G. S. S. 41) — desgl. der Forstbeamten, Res. 17. April 1877 (M. Bl. 
S. 145), der Oberförster, Res. 3. Jan. 1879 (M. Bl. S. 41) — für die Ver- 
waltung der indirekten Steuern, Res. 16. Juni 1877 (C. Bl. d. D. R. S. 158), 
Res. 24. Aug. 1877 (M. Bl. S. 242), betr. die Umzugs-= und Reisekoftensätze für 
verschiedene Beamtenklassen der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalver- 
waltung — Ges. 15. Juli 1886 (G. S. S. 185), Art. III, betr. Umzugskosten 
der Volksschullehrer in Westpreußen und Posen bei Versetzung im Dienstinteresse oder 
Disziplinarwege. 
„) Res. 30. Dez. 1876 (M. Bl. 1877 S. 40) und 17. Dez. 1878 (M. Bl. 
1879 S. 9), betr. die Form der Reisekosten-Liquidation für die Landgendarmerie und 
ihre Bescheinigung, Res. 18. Juni 1883 (M. Bl. S. 175). 
4) Res. 27. Dez. 1887 (M. Bl. 1888 S. 83), betr. die Vergütungen, welche 
den zur probeweisen Wahrnehmung der Geschäfte vakanter Wachtmeister- oder Ober- 
wachtmeisterstellen kommandirter Gendarmen zu gewähren sind. 
Die Kreiswachtmeister haben, soweit Unterschiede in den Sätzen für Wachtmeister 
und für Gendarme bestehen, nach den Sätzen für letztere zu liquidiren, Res. 3. Aug. 
1887 (M. Bl. S. 244). «
	        
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