176 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Landgendarmerie.
8. 2. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand,
so kann der Tagegeldersatz (§. 1) von dem Minister des Innern angemessen
erhöht werden 7.
S 3 lin der Fassung der Vd. 1. November 1876 (G. S. S. 459)). An
Reisekosten, einschliesslich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten:
I. Bei Dienstreisen (8 1), welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können:
. der Chef, die Brigadiers, die Distrikts-Offiziere und der Zahlmeister
für das Kilometer 13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark.
Hat der Chef oder einer der Brigadiers oder Distrikts-Offiziere
einen Diener auf der Reise mitgenommen oder nach dem Bestimmungs-
orte herangezogen, so können für denselben 7 Pf. für das Kilometer be-
ansprucht werden;
2. Die Oberwachtmeister und Gendarmen 7 Pf. für das Kilometer und 1 Mark
für jeden Zu- und Abgang.
II. Bei Dienstreisen (§. 1), welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können, erhalten:
. der Chef, die Brigadiers und die Distrikts-Offizire 60 Pf.
2. der Zahlmeier 40 „
3. die Oberwachtmeister und Gendarzfe 30 „
für das Kilometer, nach der kürzesten fahrbaren Strassenverbindung
berechnet. 6
Haben erweislich höhere Reikekosten als die unter I. und II. fest.
gesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
§. 4. Brigadiers und Distrikts-Offiziere haben die Kosten ihrer Dienst-
reisen innerhalb ihres Geschäftsbezirks?) aus ihrem Diensteinkommen, beziehungs-
weise ihrer Dienstaufwands-Entschädigung zu bestreiten. Jedoch werden ihnen
Tagegelder auch bei Dienstreisen innerhalb ihres Geschäftsbezirks dann gewährt
wenn sie beauftragt sind, an einem anderen Orte, als an welchem sie stationirt
sind, zeitweilige Wohnung zu nehmen.
Oberwachtmeister und Gendarmen erhalten:
1. für Dienstgeschäfte innerhalb ihres Geschäftsbezirks keine Reisekosten,
Tagegelder aber nur dann, wenn sie beauftragt sind, an einem anderen
Orte, als an welchem sie stationirt sind, zeitweilige Wohnung zu nehmen:
2. für Dienstgeschäfte außerhalb ihres Geschäftsbezirks Tagegelder und
Reisekosten nur dann, wenn sie zu diesen Geschäften einen besonderen
Auftrag erhalten haben, und zwar, wenn die Reise über einen Ta
dauert, den vollen Satz, wenn sie aber nur kürzere Zeit dauert, die
Hälfte der im §. 1 festgesetzten Tagegelder ).
— — —. ·
1) Bei Arbeiterunruhen sind Gendarmen mit Schnellzügen (auch I. und II. Klasse)
zu befördern. Mehrkosten trägt die Staatskasse, Res. 2. Mai 1893 (M. Bl. S. 110).
*„) Geschäftsbezirke sind diejenigen Distrikte, innerhalb deren sie die ihnen obliegenden
Dienstverrichtungen zu besorgen haben; bei Gendarmen die Patrouillenbezirke ohne
Rücksicht auf Kreisgrenzen, Res. 20. Nov. 1857 (M. Bl. S. 190).
3) Durch Res. 30. Sept. 1874 (M. S. 238) ist bestimmt:
In den Fällen des §. 4 Nr. 2 der Vd. 1. Apr. 1874 ist unter der Dauer eines
Tages der Kalendertag zu verstehen, so daß die Oberwachtmeister und Gendarmen für
die ihnen besonders aufgetragene Verrichtung auswärtiger Dienstgeschäfte, wenn dabei
die Nothwendigkeit eines auswärtigen Uebernachtens nicht eintritt, nur die Hälfte, in
anderen Fällen aber den vollen Satz der im §. 1 der gedachten Vd. festgesetzten Tage-
gelder erhalten.
Für Dienstgeschäfte außerhalb des Geschäftsbezirkes, zu welchen ein
besonderer Auftrag gegeben ist, sind die Reisekosten nach der ganzen zurückgelegten
Wegestrecke vom Stationsorte ab zu berechnen und zu vergüten, vorausgesetzt, daß
der außerhalb des Geschäftsbezirkes belegene Ort, an welchem das Dienstgeschäft
verrichtet wird, mehr als eine Fünftelmeile (jetzt 2 Kilometer) vom Stationsorte
entfernt ist.
Zur Begründung des Anspruches auf Tagegelder und Reisekosten
ist nach dem allegirten §. 4 Nr. 2 ein besonderer Auftrag erforderlich. Der
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