178 Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Landgendarmerie.
Die berittenen Oberwachtmeister und Gendarmen haben sich, falls ihnen
keine andere Anweisung ertheilt wird, zu diesen Reisen ihrer Dienstpferde zu
bedienen und erhalten in diesem Falle anstatt der Reisekosten 1) täglich:
der Oberwachtmeister 1 Thlr. — Sgr.
der Gendrrrr — „ „
Werden dieselben beauftragt, auf andere Weise die Reise zurückzulegen,
so erhalten sie die im S. 3 bestimmten Reisekosten.
§. 5. Uebersteigt die Dauer:) eines Kommandos mit Anweisung eines
anderen Wohnorts, sei es innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbezirks, die
Zu Anmerkung 3 auf S. 177.
die Gendarmen sich ohne besonderen Auftrag bei den Landräthen einzufinden haben,
anzuordnen und auf diejenigen Tage zu verlegen seien, an welchen die Gendarmen
sich zur Erhebung ihrer Besoldung ohnehin nach der Kreisstadt begeben müssen, Ref.
22. März 1875 (M. Bl. 1884 S. 170).
Gendarmen, denen vertretungsweise ein anderer Patrouillenbezirk mit
übertragen wird, haben für die Dienstleistungen innerhalb des erweiterten Geschäfts-
kreises keine Reisekosten, Tagegelder aber nur dann zu beanspruchen, wenn sie beauftragt
werden, an einem andern Orte, als an welchem sie stationirt sind, zeitweilig Wohnun
zu nehmen. Es erscheint aber, auch selbst wenn dieser Fall nicht stattfindet, billig
und gerechtfertigt, ihnen mit Rücksicht auf die für sie aus der Mitbeaussichtigung
eines fremden Patrouillenbezirkes erwachsenden, vermehrten Dienstleistungen und Aus-
gaben eine, den Verhältnissen entsprechende Entschädigung durch Bewilligung außer.
ordentlicher Remunerationen zuzuwenden, Res. 20. Jan. 1875 (M. Bl. S. 48).
Zu den herkömmlichen Dienstfunktionen im Sinn der Nr. 3 Abs. 2 des oben-
stehenden Res. vom 30. Sept. 1874 gehören beispielsweise die Kommunikationen
mit benachbarten Gendarmen und die Transporte, welche die Gendarmen ausführen
um die von ihnen wegen strafbarer Handlungen festgenommenen Personen ohne be-
sonderen Austrag über ihren Patrouillenbezirk hinaus an die Ortspolizeibehörde be-
ziehungsweise dem Amtsrichter abzuliefern.
1!) Auf die in §. 4 Abs. 4 bewilligte Vergütung von 1 Thlr. resp. 15. Sgr.
für die Mitnahme des Pferdes haben kommandirte Wachtmeister und Gendarmen nur
für die Reisetage Anspruch, nicht auch für die Tage des Anfenthalts am Kommando-
ort. Für die Tage des Aufenthaltes am Kommandoort können Reisekosten nicht in
Ansatz gebracht werden, und es kann mithin für diese Zeit auch keine Vergütung für
die Mitnahme des Dienstpferdes eintreten, Res. 16. Juli 1875 (M. Bl. S. 270).
Sind die Mitglieder der Landgendarmerie genöthigt, bei Dienstreisen ein Dienst-
pferd auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiff mitzunehmen, so sind die dafür ge-
zahlten Frachtkosten ihnen aus der Staatskasse zu erstatten, Res. 4. Nov. 1889 (M.
Bl. S. 172)9.
:) Das Kommando wird mit dem Abmarsch von der Station angetreten und
endet mit der Rückkehr in dieselbe.
Die Bestimmung des F§. 5 findet auch Anwendung, wenn die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung beim Militärersatzgeschäft kommandirten Gendarmen genöthigt
sind, während des Kommandos an verschiedenen Orten Quartier zu nehmen, Res.
2. Dez. 1885 (M. Bl. S. 253).
Die Kommandozulagen haben nach Ablauf der ersten vierzehn Tage nur dann
an die Stelle der Tagegelder zu treten, wenn die betreffenden Mitglieder der Land-
gendarmerie für die Dauer des Kommandos einen andern Wohnort zu nehmen
beauftragt sind. Dagegen sind die Tagegelder, soweit solche überhaupt in Frage
kommen, auch nach Ablauf der ersten vierzehn Tage des Kommandos fortzuzahlen,
wenn die Gendarmen r2c. während des Kommandos an verschiedenen Orten Aufenthalt
zu nehmen genöthigt waren und ein anderer Wohnort ihnen nicht sofort hatte an.
gewiesen werden können. Der Erlaß 2. Dez. 1885 wird aufgehoben, Res. 18. Nov. 1889
(M. Bl. S. 217).
Sind Gendarmen an einen andern Wohnort kommandirt und länger als 14 Tage
dort wohnhaft, so gebührt ihnen für den Tag der Rückkehr nach der Station, vor-
ausgesetzt, daß der Wohnort nicht etwa innerhalb des Patronillenbezirkes liegt, nicht
mehr die Kommandozulage, sondern das bestimmungsmäßige Tagegeld, Res. 4. Nov.
1890 (M. Bl. S. 242).