Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Landgendarmerie. 179
Zeit von vierzehn Tagen, so werden die nach §. 4 zu gewährenden Tagegelder
nur für dic ersten vierzehn Tage bewilligt. Für die fernere Dauer tritt an
die Stelle der Tagegelder eine nach Verhältniß der Zeit zu berechnende
monatliche Kommando-Zulage, welche beträgt:
für den Brigadier 75 Thlr.
für den Distrikts-Offizier 60
für den Oberwachtmeister 25
für den Gendadrmr 20
§. 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Alle derselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben und wo in
besonderen Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestimmungen Bezug
genommen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung
an deren Stelle.
Soweit diese Verordnung nicht andere Bestimmungen enthält, finden die
Vorschriften des Gesetzes vom 24. März 1873, betreffend die Tagegelder und
die Reisekosten der Staatsbeamten, Anwendung.
Die Gewährung von Tagegeldern an Gendarmerie-Mannschaften für diejenigen
Dienstleistungen innerhalb ihres Geschäftsbezirkes, mit denen ein Uebernachten
außerhalb der Station verbunden ist, ist im Hinblick auf die Vorschrift im §. 4
ad 1 der Vd. 1. April 1874 nur in denjenigen Fällen zulässig, in denen
die betreffenden Mannschaften zugleich besonders beauftragt sind, an dem Kom-
mandoorte einstweilige Wohnung zu nehmen. Um in dieser Beziehung ein
gleichmäßiges Verfahren zu sichern, wird hierdurch bestimmt, daß den Gendarmen
das zeitweilige Wohnungnehmen an dem Kommandoorte der Regel nach erst dann
vorgeschrieben werden darf, wenn sie bei besonderen Aufträgen innerhalb ihres Geschäfts-
bezirks länger als drei Tage und zwei Nächte außerhalb ihres Stationsortes
zu verweilen genöthigt sind. (Cf. Res. 4. April 1888, M. Bl. S. 98.)
Die vorstehend festgestellten Grundsätze finden auf Oberwacht= und Kreis-
wachtmeister keine Anwendung. Denselben sind für Dienstreisen innerhalb ihres
Geschäftsbezirkes Tagegelder erst dann zu gewähren, wenn sie in Folge eines be-
sonderen Auftrages 10 Tage oder länger außerhalb ihrer Station Wohnung zu
nehmen veranlaßt sind, Res. 5. März 1879 (M. Bl. S. 138).
Nach der Verfügung des Königlichen Kriegsministeriums vom 4. Sept. 1876
(A. V. Bl. S. 184) sind die Reisen angeschuldigter Militärpersonen behufs des per-
sönlichen Erscheinens vor dem Spruchgerichte (§. 111 der Str. G. O. Th. II des Str.
G. B. für das Preußische Heer vom 3. April 1845) als Dienstreisen anzusehen und demge-
mäß für dieselben die chargenmäßigen Reisekosten und Tagegelder zu gewähren.
Da die Vorschriften der erwähmen Strafgerichts-Ordnung auch auf die Oberwacht-
meister und Gendarmen der Landgendarmerie Anwendung finden, so sind diesen
Mannschaften ebenfalls für Reisen der vorbezeichneten Art die chargenmäßigen Reise-
ltosten und Tagegelder zu zahlen, und durch die Regierungen bei Tit. 8 des Gen-
darmerie- Etats zu verrechnen, Res. 5. Okt. 1876 (M. Bl. S. 281). Diese Vor-
schrift findet auch Anwendung, wenn die angeschuldigten Oberwachtmeister und Gen-
darmen aus Anlaß einer Untersuchung, zu ihrer Vernehmung vor dem Militärgericht
oder vor dem durch dieses requirirten Civilgericht zu erscheinen und zu dem
Behufe eine Reise außerhalb ihres Geschäftsbezirkes zu unternehmen haben, Res.
13. Dez. 1878 (II. 12891), nicht aber für Reisen zur Verbüßung von Haftstrafen.
Zu Anmerkung 2 auf S. 178.
Bei Feststellung des 14 tägigen Zeitraums, nach dessen Ablauf die Kommando-
zulage an Stelle der Tagegelder zu treten hat, sind weder die Tage des Hinmarsches
zum Kommandoorte, noch die des Rückmarsches von ihm mitzurechnen. Für die Tage
des Hin= und Rückmarsches ist stets der volle Satz des Tagegeldes zu gewähren, Res.
11. Nov. 1894 (M. Bl. S. 203). .
Den Mannschaften der Landgendarmerie sind bei Abkommandirungen in allen
Fällen, in denen sie an einem Orte länger als 14 Tage Wohnung zu nehmen
haben, für die überschießende Zeit des Aufenthalts an demselben Orte an Stelle der
Tagegelder die Kommando-Zulagen zu gewähren, Res. 6. Aug. 1890 (M. Bl. S. 199).
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