Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 187
1. unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand nach Maßgabe
der Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 F. 87 Nr. 2 (G. S.
S. 465), der Erlasse vom 14. Juni 1848 (G. S. S. 153) und 24. Ok-
tober 1848 (G. S. S. 338) und der Verordnung vom 23. September
1867 F. 1 Nr. 4 (G. S. S. 1619), oder
2. im Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sich
befunden hat, oder
3. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder
auf Probe im Civildienste des Staats, des Norddeutschen Bundes oder
des Deutschen Reiches beschäftigt worden ist, oder
4. eine praktische Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes ausübte, in-
sofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung
in einem unmittelbaren Staatsamte Behufs der technischen Ausbildung
in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist, oder
. als Lehrer (§5. 6 Abs. 2) der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung
sich unterzogen hat. Dabei wird ein vorschriftsmässig zurückgelegtes
Ausbildungsjahr stets zu zwölf vollen Monaten gerechnet 7.
§. 15. Dem Civildienst wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 2) hin-
zugerechnet.
§. 16 (in der Fassung des Ges. 31. März 1882). Die Dienstzeit, welche
vor Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder
Ersatztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das
Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer an-
geordneren Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der
emobilmachung.
§. 17. Für jeden Feldzug s), an welchen ein Beamter im Preußischen
oder im Reichsheer oder in der Preußischen oder Kaiserlichen Marine derart
Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienst-
licher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist“), wird demselben
zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug
anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs-
jahre in Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nach §. 23 des Reichsgesetzes
vom 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 275) in jedem Falle ergehende Bestimmung
des Kaisers maßgebend.
1) Ges. 25. April 1896 (G. S. S. 87) Art. II.
2) Und zwar auch die Dienstzeit als einjähriger Freiwilliger sowie die dreijährige
Dienstzeit, Sten. Ber. a. a O. Anl. B. II S. 1089. Wegen der Militärdienstzeit
der Konskribirten im vormaligen Königreich Hannover und ihrer Anrechnung vgl. Res.
24. Sept. 1874 (M. Bl. S. 249). Kontinunität des Dienstes ist nicht erforderlich.
Nicht angerechnet wird die Zeit des Beurlaubtenstandes.
Das Gesetz, betr. die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des
Reichsheeres und der Marine vom 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 275) besagt in
§. 18 hinsichtlich der Berechnung der Dienstzeit bei Pensionirungen:
Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den Dienst bis zu dem Tage
einschließlich, an welchem die Ordre der Verabschiedung oder Dispositionsstellung
ergangen ist, gerechnet.
3) die Frage:
ob die Pensionsberechtigung eines Beamten bereits dann anzunehmen sei, wenn sich
für denselben, ohne daß er wirklich zehn Jahre im Dienst gewesen, durch die An-
rechnung von Kriegsjahren eine zehn= oder mehrjährige Dienstzeit ergeben,
ist zu bejahen, Res. 11. April 1884 (M. d. J. II. 3344). Z
1) Voraussetzung ist aber, daß der Beamte als solcher im Heere oder in dessen
Verbande am Feldzuge theilgenommen hat. Es genügt nicht eine bloße Beschäftigung
im Feindeslande in einer durch Civilverwaltungsbedürfnisse veranlaßten Beamten-
stellung, Erk. R. G. 21. März 1893 (Jur. Woch. Schr. S. 246).
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