Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 189
der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind,
hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entschei-
denden Behörde ab.
§. 21 (in der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1884). Die Bestim-
mung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte?) dem Antrage eines Beamten
auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist?), erfolgt durch den Depar-
tementschef.
Bei denjenigen Beamten, welche durch den König zu ihren Aemtern er-
nannt worden sind, ist die Genehmigung des Königs zur Versetzung in den
Ruhestand erforderlich.
Für die Beamten derjenigen Kategorien, deren Anstellung durch eine dem
Departementschef nachgeordnete Behörde erfolgt, kann der Departementschef
letzterer oder der ihr vorgesetzten Behörde die Bestimmung über den Antrag
auf Versetzung in den Ruhestand übertragen!).
§. 22 (in der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1884). Die Entschei-
dung darüber, ob und welche Pension einem Beamten bei seiner Versetzung in
den Ruhestand zusteht, erfolgt durch den Departementschef in Gemeinschaft mit
dem Finanzminister.
Dieselben können die Befugniss zu dieser Entscheidung derjenigen dem
Departementschef nachgeordneten Behörde übertragen, welcher die Bestim-
mung über die Versetzung des Beamten in den Ruhestand zusteht (F. 21
Abs. 3) 4).
S. 23 (in der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1884). Die Besehrei-
tung des Rechtsweges gegen die Entscheidung darüber, ob und welche Pension
einem Beamten bei seiner Versetzung in den Ruhestand zu gewähren ist. steht
dem Beamten offen, doch muss die Entscheidung des Departementschefs und
des Finanzministers der Klage vorhergehen, und letztere sodann bei Verlust
des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Beamten diese Ent-
scheidung bekannt gemacht ist, erhoben werden. Der Verlust des Klagerechts
tritt auch dann ein, wenn nicht von dem Beamten, über dessen Anspruch auf
Pension die dem Departementschef nachgeordnete Behörde Entscheidung ge-
troffen hat (S. 22 Abs. 2), gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die
Beschwerde an den Departementschef und den Finanzminister erhoben ist.
§. 24. Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den An-
trag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt
1) Die Bestimmung darüber, ob dem Antrage eines Beamten auf Versetzung in
den Ruhestand stattzugeben, ist von dem Departementschef zu treffen (§. 21), die
Entscheidung darüber, ob und welche Penfion ihm bei seiner Versetzung in den Ruhe-
stand zusteht, durch den Departementschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister
(s. 22). Die Entscheidung der Frage, ob ein Beamter dienstunfähig und deshalb in
den Ruhestand zu versetzen sei, ist eine unerläßliche Voraussetzung für den Pensions-
anspruch, und diese Vorfrage ist lediglich von den Verwaltungsbehörden unter Aus-
schluß des Rechtsweges zu entscheiden. Die Entscheidung der Gerichte über die Frage,
ob und ev. eine wie hohe Pension dem Betreffenden zustehe, tritt nur erst dann ein,
wenn jene Vorfrage von den Verwaltungsbehörden entschieden ist, Erk. 10. Mai 1884
(M. Bl. S. 192).
2) Persönlichen Wünschen des Beamten darf hierbei nur insoweit Rechnung ge-
tragen werden, als darunter weder das dienstliche, noch das finanzielle Interesse des
Reiches leidet. Muß unbedingt auf die weitere Thätigkeit des Beamten verzichtet
werden, so soll auch dessen Zurruhesetzung erfolgen.
3) Während des Laufes eines straf= oder disziplinargerichtlichen Verfahrens darf
einem Antrage auf Penfionirung nicht stattgegeben, ebenso muß ein bereits einge-
leitetes Penfsionirungsverfahren ausgesetzt werden, sobald gegen den Beamten eine
straf= oder disziplinargerichtliche Untersuchung eröffnet wird, Res. 29. Juli 1884
Nr. 2 (M. Bl. S. 194).
4) Vergl. die Reskripte auf S. 194 ff.