Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 191
einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem
Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt 0.
§. 28. Ein Pensionär?), welcher in eine an sich zur Pension berechti-
ende Stellung des unmittelbaren Staatsdienstes wieder eingetreten ist (§. 27
Nr. 2), erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den An-
spruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten
Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens) berech-
neten Pension nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein
Jahr betragen hat.
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf
Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früher bezogenen
Pension hinweg.
Dasselbe gilt, wenn ein Pensionär im Deutschen Reichsdienste eine Pension
erdient.
§. 29. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension
auf Grund der Bestimmungen in den §§. 27 und 28 tritt mit dem Beginn
1) Bei Berechnung des neuen Diensteinkommens eines wieder beschäftigten Pen-
sionärs zum Zweck der Ausführung der Vorschriften der §§. 27 Nr. 2 und 29 ist
allgemein der tarifmäßige Satz des Wohnungsgeldzuschusses der ihm ver-
liehenen neuen Stelle, als der dieser Kompetenz im Sinne der gedachten gesetzlichen
Bestimmungen entsprechende Werth zum Grunde zu legen und macht es hierbei auch
keinen Unterschied, wenn ihm in seiner neuen Stellung eine Dienstwohnung gewährt
wird. Bekleidet der Beamte eine etatsmäßige Stelle nicht, so ist der Betrag des
tarismäßigen Wohnungsgeldzuschusses der entsprechenden etatsmäßigen Beamtenstelle
zur Berechnung zu ziehen, Res. 16. März 1881 (M. Bl. S. 78). In gleicher Weise
ist bei Berechnung des von dem wieder angestellten oder beschäftigten Beamten vor
einer Pensionirung bezogenen Diensteinkommens hinsichtlich der ihm in seiner früheren
Stellung gewährten Dienstwohnung oder sonstigen Wohnungskompetenz zu verfahren
und dieselbe lediglich nach dem tarifmäßigen Satze des Wohnungsgeldzuschusses in
Ansatz zu bringen. Res. 6. Spt. 1881 (M. Bl. S. 205). Vgl. Res. 26. Nov. 1873
(C. Bl. A. V. S. 11).
Im Uebrigen scheiden bei Gegenüberstellung des alten und des neuen Dienst-
einkommens auf beiden Seiten alle Bezüge für Repräsentation und Dienstaufwand
zum vollen Betrage aus, vergl. Erk. R. G. 11. Juni 1885 (Rass. u. Kün. XXIX.
953); Res. 8. Febr. 1877 (M. Bl. S. 67), 10. Okt. 1878 (M. Bl. S. 289) und
24. Mai 1885 (M. Bl. S. 165).
Abgesehen hiervon tritt das gesammte neue, auf einem Rechtstitel beruhende
Einkommen, also unter Ausschluß von außerordentlichen Vergütungen 2c. in Vergleich
zu dem gesammten früheren Einkommen. Erst wenn dieses, nicht schon, wenn dessen
pensionsfähiger Betrag überschritten wird, tritt eine entsprechende Schmälerung des
Penfionsbezuges ein. Vergl. §. 10 des Ges.
Ueber die Regulirung der Tagegelder von im Reichs= oder Staatsdienst wieder
beschätigten Pensionären, vergl. Res. 3. Febr. 1894 (M. Bl. S. 26).
Res. 19. April 1865 (M. Bl. S. 79), betr. die Remunerirung der als Lohn-
schreiber beschäftigten Civilpensionäre und Wartegeldempfänger.
2) Bei der Anstellung pensionirter Gendarmen und Wachtmeister im Civil-
dienste kommt der §. 27 zur Anwendung. Es ist ihnen also für den Fall, daß das
Einkommen ihrer Civilstelle dem vor der Pensionirung bezogenen Gehalte nicht gleich-
kommt, ein Zuschuß aus der Gendarmerie-Pension bis zur Höhe des früheren Militär-
gehaltes zu gewähren, Res. 7. Ang. 1872 (M. Bl. S. 299). Den im Civildienste
angestellten oder beschäftigten pensionirten Ober-Wachtmeistern und Gendarmen ist
beim Wiederausscheiden aus diesem Dienste die Gendarmerie-Pension nicht aus dem
TCivil-Pensions-Fonds anzuweisen, sondern wiederum aus dem Gendarmerie-Pensions-
Fonds zu zahlen, Res. 23. Dez. 1872 (M. Bl. 1873 S. 11). Vgl. auch Res. 8. Febr.
1877 (M. Bl. S. 67). Res. 17. Juli 1876 (M. Bl. S. 189), betr. die Regelung
der Pensionsansprüche eines pensionirt gewesenen Militär-Invaliden bei seinem Aus-
scheiden aus dem späteren Civildienst.
:) Wozu die daneben zahlbar gebliebene Pension selbstverständlich nicht gehört,
Res. 29. Juli 1884 Nr. 10 (M. Bl. S. 194).