Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 5 
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrathe 
ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
Artikel 7. Der Bundesrath beschließt: 
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem- 
selben gefaßten Beschlüsse; 
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz 
etwas Anderes bestimmt istt#): 
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften und Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen. und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu 
übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ar- 
tikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht 
instrnirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Präsidialstimme den Ausschlag. v 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Be- 
stimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, 
werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die An- 
gelegenheit gemeinschaftlich ist2). . 
Artikel 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1. für das Landheer und die Festungen; 
2. für das Seewesen; 
3. für Zoll- und Steuerwesen; 
4. für Handel und Verkehr; 
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6. für Justizwesen; 
7. für Rechnungswesen ). „ . 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier 
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur 
eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat 
Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mit- 
glieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die 
Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. 
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes 
resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. 1 
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche 
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu 
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur 
Verfügung gestellt. # 
Artikel 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im 
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört 
werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn 
dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. 
Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein 0. 
  
1) Verordnungsrecht des Kaisers: Art. 50, 53, 63, 68. 
2) Vergl. Art. 4, 1, 35 Abs. 2, 38, 46 Abs. 2, 52. Ob eine solche Angelegen- 
heit vorliegt, wird der Bundesrath mit einfacher Mehrheit zu entscheiden haben. 
) Durch Beschluß des Bundesrathes vom 27. Mai 1871 ist ein weiterer, aus 
7. Mitgliedern und 2 Stellvertretern bestehender Ausschuß für Elsaß-Lothringen ge- 
bildet worden. Dazu kommen Ausschüsse für die Verfassung und für die Geschäfts- 
ordnung. Die Ausschüsse haben lediglich vorbereitende, berathende Thätigkeit zu üben. 
)) Bundesrathsmitglieder als solche sind zum Reichstage wählbar, müssen aber 
im Falle der Annahme des Mandats aus dem Bundesrathe ausscheiden.
	        
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