Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

6 Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 
Artikel 10. Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes. 
den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren ?. 
IV. Präsidium. 
Artikel 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen 
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt:). Der Kaiser hat das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden 
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, 
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen). 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung 
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes- 
gebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände 
beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören. 
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültig- 
keit die Genehmigung des Reichstages erforderlich 7). Z 
Artikel 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichs- 
tag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet 
alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne 
den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie 
von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte 
steht dem Reichskanzler zus) 2), welcher vom Kaiser zu ernennen ist7). 
1!) Exemtion von der preußischen Gerichtsgewalt §§. 18—20 Ger. Verf. Gef. 
27. Jan. 1877 (R. G. Bl. S. 41); Vorrechte hinsichtlich der Vernehmung als Zeugen 
und Sachverständige §§ 347, 367 C. P. O. 30. Jan. 1877 (R. G. Bl. S. 83), 
88. 49, 72 Str. P. O. 1. Febr. 1877 (R. G. Bl. S. 253). 
*) Ueber die Führung des Prädikals „Kaiserlich“ durch die vom Kaiser ernannten 
Behörden und Beamten, das Kaiserliche Wappen und die Kaiserliche Standarte vergl. 
A. E. 3. Aug. 1871 (R. G. Bl. S. 318, berichtigt S. 458), über den Gebrauch 
des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten A. E. 16. März 
1872 (R. G. Bl. S. 90) und Bek. 11. April 1872 (R. G. Bl. S. 93). 
:) Doch werden hierdurch die Rechte der Einzelstaaten, ihre Angelegenheiten durch 
Verträge mit fremden Staaten und durch Entsendung von diplomatischen Geschäfts- 
trägern zu regeln, nicht aufgehoben, Ziff. VII, VIII, XI Schlußprot. zum Vertrage 
mit Bayern 23. Nov. 1870 und Art. 52 Abs. 3. 
!) Beim Abschlusse von Post= und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen 
Staaten sollen zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der angrenzenden 
Bundesstaaten zugezogen werden, Ziff. XI Schlußprot, zum Vertrage mit Bayern 
23. Nov. 1870. 
5) Ueber das Recht Bayerns, durch seinen Vertreter im Falle der Verhinderung 
Preußens den Vorsitz im Bundesrathe zu führen vergl. Ziff. IX a. a. O. 
6) Reichsgesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers 
vom 17. März 1878 (R. G. Bl. S. 7). 
8. 1. Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers er- 
forderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die sonstigen demselben durch die 
Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können nach Maß- 
gabe der folgenden Bestimmungen durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche 
der Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung desselben ernennt. 
§. 2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten Umfang der 
Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden. Auch können für 
diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen und unmittelbaren Ver- 
waltung des Reichs befinden, die Vorstände der dem Reichskanzler untergcordneten 
obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in 
einzelnen Theilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden. 
§ 3. Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der 
Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
	        
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