212 Abschnitt III. Defekte.
g. 6. In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vor-
gesetzten Provinzialbehörde, und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar.
§. 7. Der vorgesetzten Centralbehörde bleibt jedoch in allen Fällen unbenommen
einzuschreiten, und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. —
§5. 8. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse
abfassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber noch
weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehreren Personen
die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist.
§. 9. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, ob der Beamte
zum Ersatz des Defekts oder nur zur Sicherstellung anzuhalten, und im ersten Falle,
ob die Exekution unbedingt oder mit welchen näher zu bestimmenden Modifikationen
zu vollstrecken. Z 6 #
§. 10. Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum
Ersatz gerichtet werden:
1. sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch Vorsatz bewirkt
worden,
gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung oder Veruntreuung als
Urheber oder Theilnehmer geständig ist oder für überführt erachtet wird,
2. sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch grobes Versehen ent-
standen ist, » »
a) gegen diejenigen, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung übergeben
war, auf Höhe des ganzen Defekts,
b) gegen jeden auderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der
Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassengeldern oder
anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung theilzunehmen
hatte, nur auf Höhe des in seine Gewahrsam gekommenen Betrages.
Eben dies gilt gegen die §. 3 genanuten Beamten in den daselbst bezeichneten
ällen.
n §. 11. Der abzufassende Beschluß kann ferner auf Beschlagnahme des Ver-
mögens oder Gehalts zur Sicherung des demnächst im Wege des Rechtens auszu-
führenden Anspruchs, sofern der Defekt aus dem Vermögen der §. 10 genannten
zunächst verantwortlichen Beamten und deren Dienstkaution nicht zu decken sein sollte,
gerichtet werden: #
gegen diejenigen, welche zwar die defektirten Gelder oder andere Gegenstände
nicht in ihrem Gewahrsam gehabt, aber an deren Vereinnahmung, Veraus-
gabung oder Verschlusse in der Weise unmittelbar Theil zu nehmen hatten, daß
der Defekt ohne ihr grobes Verschulden nicht hätte entstehen können.
§. 12. Sind Beamte, gegen welche die exekutivische Einziehung des Defekts
zulässig ist, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution bestellt haben,
belassen worden, so ist die Exekution nicht zunächst in diese Kaution, sondern in das
übrige Vermögen zu vollstrecken 1), jedoch so weit die bestellte Kaution reicht, nur auf
Sicherstellung eines gleichen Betrages zu richten.
§. 13. Bei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch
wenn sie nicht die Eigenschaft einer Provinzialbehörde hat, oder der unmittelbar vor-
gesetzte Beamte vorläufig Sicherheitsmaßregeln?) durch Beschlagnahme des Vermögens
oder Gehalts gegen die nach §. 10 der Exekution unterworfenen Beamten ergreifen;
!) Die Maßregeln, welche nach der Vo. 24. Jan. 1844 zur Sicherstellung und
Einziehung eines Defekts im Verwaltungswege gegen das Vermögen des
schuldigen Beamten ergriffen werden können, sind auch gegen den Nachlaß desselben
resp. gegen die Erben (aber nicht gegen deren eigenes Vermögen) zulässig, Erk. Komp.
G. H. 17. April 1858 (M. Bl. 1859 S. 74). Er ist aber gegen die Erben nicht
vollstreckbar, solange die Erbeseigenschaft bestritten und im Rechtswege nicht festgestellt
ist (E. Civ. VII. 335). « «
Der Nachlaß des schuldigen Beamten unterliegt den nach der Vd. zulässigen
Beschlagnahmen in derselben Weise wie das Vermögen des noch lebenden Beamien.
Erk. 1. Mai 1880 (E. Civ. II. 188). **-)
Der Erlaß eines Defektenbeschlusses bildet keine Vorbedingung für die Verfolgung
des betreffenden Ersatzanspruches im Rechtswege, Erk. 13. Febr. 1886 (M. Bl. S. 242).
:) Ohne daß ein Beschluß im Sinne des §F. 4 vorhergegangen zu sein braucht.