Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

212 Abschnitt III. Defekte. 
g. 6. In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vor- 
gesetzten Provinzialbehörde, und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar. 
§. 7. Der vorgesetzten Centralbehörde bleibt jedoch in allen Fällen unbenommen 
einzuschreiten, und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. — 
§5. 8. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse 
abfassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber noch 
weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehreren Personen 
die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist. 
§. 9. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, ob der Beamte 
zum Ersatz des Defekts oder nur zur Sicherstellung anzuhalten, und im ersten Falle, 
ob die Exekution unbedingt oder mit welchen näher zu bestimmenden Modifikationen 
zu vollstrecken. Z 6 # 
§. 10. Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum 
Ersatz gerichtet werden: 
1. sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch Vorsatz bewirkt 
worden, 
gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung oder Veruntreuung als 
Urheber oder Theilnehmer geständig ist oder für überführt erachtet wird, 
2. sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch grobes Versehen ent- 
standen ist, » » 
a) gegen diejenigen, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung übergeben 
war, auf Höhe des ganzen Defekts, 
b) gegen jeden auderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der 
Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassengeldern oder 
anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung theilzunehmen 
hatte, nur auf Höhe des in seine Gewahrsam gekommenen Betrages. 
Eben dies gilt gegen die §. 3 genanuten Beamten in den daselbst bezeichneten 
ällen. 
n §. 11. Der abzufassende Beschluß kann ferner auf Beschlagnahme des Ver- 
mögens oder Gehalts zur Sicherung des demnächst im Wege des Rechtens auszu- 
führenden Anspruchs, sofern der Defekt aus dem Vermögen der §. 10 genannten 
zunächst verantwortlichen Beamten und deren Dienstkaution nicht zu decken sein sollte, 
gerichtet werden: # 
gegen diejenigen, welche zwar die defektirten Gelder oder andere Gegenstände 
nicht in ihrem Gewahrsam gehabt, aber an deren Vereinnahmung, Veraus- 
gabung oder Verschlusse in der Weise unmittelbar Theil zu nehmen hatten, daß 
der Defekt ohne ihr grobes Verschulden nicht hätte entstehen können. 
§. 12. Sind Beamte, gegen welche die exekutivische Einziehung des Defekts 
zulässig ist, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution bestellt haben, 
belassen worden, so ist die Exekution nicht zunächst in diese Kaution, sondern in das 
übrige Vermögen zu vollstrecken 1), jedoch so weit die bestellte Kaution reicht, nur auf 
Sicherstellung eines gleichen Betrages zu richten. 
§. 13. Bei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch 
wenn sie nicht die Eigenschaft einer Provinzialbehörde hat, oder der unmittelbar vor- 
gesetzte Beamte vorläufig Sicherheitsmaßregeln?) durch Beschlagnahme des Vermögens 
oder Gehalts gegen die nach §. 10 der Exekution unterworfenen Beamten ergreifen; 
!) Die Maßregeln, welche nach der Vo. 24. Jan. 1844 zur Sicherstellung und 
Einziehung eines Defekts im Verwaltungswege gegen das Vermögen des 
schuldigen Beamten ergriffen werden können, sind auch gegen den Nachlaß desselben 
resp. gegen die Erben (aber nicht gegen deren eigenes Vermögen) zulässig, Erk. Komp. 
G. H. 17. April 1858 (M. Bl. 1859 S. 74). Er ist aber gegen die Erben nicht 
vollstreckbar, solange die Erbeseigenschaft bestritten und im Rechtswege nicht festgestellt 
ist (E. Civ. VII. 335). « « 
Der Nachlaß des schuldigen Beamten unterliegt den nach der Vd. zulässigen 
Beschlagnahmen in derselben Weise wie das Vermögen des noch lebenden Beamien. 
Erk. 1. Mai 1880 (E. Civ. II. 188). **-) 
Der Erlaß eines Defektenbeschlusses bildet keine Vorbedingung für die Verfolgung 
des betreffenden Ersatzanspruches im Rechtswege, Erk. 13. Febr. 1886 (M. Bl. S. 242). 
:) Ohne daß ein Beschluß im Sinne des §F. 4 vorhergegangen zu sein braucht.
	        
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