Abschnitt III. Defekte. 213
es muß aber davon der vorgesetzten Provinzialbehörde ungesäumt Anzeige gemacht,
und deren Genehmigung eingeholt werden y.
§. 14. Die Berwaltungsbehörde kann den zur Vollstreckung geeigneten Beschluß
selbst zur Ansführung:) bringen, so weit dieselbe nach den bestehenden Gesetzen Exe-
kution zu verfügen befugt ist. Außerdem ist das betreffende Gericht dieserhalb zu
requiriren 3).
§. 15. Die Gerichte und Hypothekenbehörden sind verpflichtet, den an sie er-
gehenden Requisitionen zu genügen, die Exekution gegen die benannten Personen ohne
vorgängiges Zahlungsmandat schleunig zu vollstrecken, die Beschlagnahme der zur
Deckung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen, und die in Antrag
gebrachten Eintragungen, wenn sonst kein Anstand obwaltet, im Hypothekenbuche zu
veranlassen, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtsmäßigkeit einzugehen.
S. 16. Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts
für verpflichtet erklärt wird (§F. 10), steht demselben sowohl hinsichtlich des Betrages
als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit, außer dem Rekurse an die vorgesetzte Behörde"),
die Berufung auf rechtliches Gehör zu?).
Von dieser Befugniß muß jedoch innerhalb Eines Jahres, vom Tage der dem
Verpflichteten geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn
der Verpflichtete ausgetreten ist, vom Tage des abgefaßten Beschlusses an Gebrauch
gemacht werden ). Die Exekution behält, des eingeschlagenen Rechtsweges ungeachtet,
1) Zur Ergreifung vorläufiger Sicherheitsmaßregeln gemäß §. 13 sind befugt:
für Kreise der Landrath, für Stadtgemeinden der Magistrat, für Amtsverbände der
Amtsvorsteher, für Landgemeinden, wenn ein besonderer Beamter die Gemeindekasse
verwaltet, der Gemeindevorsteher, wenn dieser selbst die Kassenverwaltung führt, der
Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. Dem Bezirks= oder Kreisausschusse
ist Anzeige zu machen.
2) Das von der zuftändigen Verwaltungsbehörde wegen eines Kassendefekts an
das Gericht gerichtete schleunige Arrestgesuch in das Vermögen des betreffenden Beamten
braucht nicht in der Form des gerichtlichen Prozeßverfahrens für schleunige Arrest-
gesuche zu erfolgen, sondern es genügt hierbei die ein fache Requisition an das
Gericht, welches, ohne auf eine nähere Beurtheilung der Rechtmäßigkeit einzugehen,
demselben stattzugeben hat. Strengt die zuständige Verwaltungsbehörde ohne Noth
einen Arrestprozeß gegen den betreffenden Beamten an, so hat sie die Kosten des
Arrestverfahrens zu tragen. Die Aufhebung der Beschlagnahme kann, so lange der
darauf bezügliche Defektenbeschluß nicht ergangen ist, von dem Betroffenen im Prozeß-
wege nicht beantragt werden, vielmehr hat er den Defektenbeschluß abzuwarten, den er
sodann im Prozeßwege anfechten kann. Die Beschlagnahme ist nicht bloß gegen das
Vermögen des betreffenden Beamten, sondern auch gegen seinen Nachlaß zulässig, Erk.
R. G. 31. Mai 1880 (R. u. St. A. Nr. 159).
3) Die Vollstreckung des Beschlusses, sowie die Anordnung von Sicherheitsmaß-
regeln gemäß §§. 13 f. können nur gegen das eigene Vermögen des Beamten ge-
richtet werden. Gegen dritte Personen, die als Bürgen oder Besitzer eines zur Kaution
gestellten Grundstückes verhaftet sind, soll nur im Rechtswege vorgegangen werden.
Das Gleiche gilt von den Erben des zum Ersatze verpflichteten Beamten, nicht allein
von den Wohlthats-, sondern auch von den unbedingten Erben, soweit es sich um ihr
persönliches Vermögen handelt, und zwar selbst dann, wenn gegen sie geltend gemacht
wird, daß sie sich bereit erklärt haben, mit diesem Vermögen für den Defekt aufzu-
kommen. Vergl. Anm. 1 zu §. 12 und Oppenhoff S. 435.
4) Gegen die Beschlüsse des Bezirks= und Kreisausschusses (Aum. 3 auf S. 210)
findet Rekurs (Beschwerde) nicht statt.
5) Doch bildet die administrative Feststellung bei der Erörterung über das Vor-
handensein und den Betrag des Defektes die Grundlage, und es liegt deshalb dem-
jenigen, gegen den der Beschluß der Verwaltung auf Erstattung des Defektes ergangen
ist, ob, seine Einwendungen wider den Beschluß vorzubringen und erforderlichen Falles
zu beweisen, Oppenhoff S. 436. Z
Die Berufung auf rechtliches Gehör steht auch dem Erben oder anderen an die
Stelle des Beamten getretenen Personen zu, z. B. dem Konkursverwalter.
6#) Durch Anstellung einer förmlichen Klage, Oppenhoff S. 437.