Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

214 Abschnitt III. Defekte. 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusses ihren Fortgang, 
wenn nicht von der Verwaltung davon Abstand genommen wird. 
In der etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Verpflichteten, insofern es 
auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch 
nach Ablauf des Jahres, wenn gleich sie im Civilprozeß nicht mehr geltend gemacht 
werden können, vorbehalten. 
#§. 17. Gegen einen Beschluß, wodurch die Beschlagnahme des Vermögens oder 
Gehalts nach §. 11 angeordnet worden, steht dem Beamten die Berufung auf recht- 
liches Gehör in derselben Weise zu, wie dies gegen einen gerichtlich angelegten Arrest 
zulässig ist . 
§. 18. Das gegenwärtige Gesetz findet auf sämmtliche öffentliche Kassen und 
Verwaltungen und deren Beamte, einschließlich der gerichtlichen, so wie auf die Militär- 
kassen, Magazine und Verwaltungen aller Art, und nicht nur auf Militärbeamee, 
sondern auch auf Militärpersonen Anwendung. 
Wegen Ausführung des Gesetzes in der Militärverwaltung wird Unser Kriegs- 
minister eine Instruktion ertheilen, welche namentlich die Behörden zu bezeichnen hat, 
die den nach §§. 5 und 6 an die Provinzialbehörde zur Abfassung oder Bestätigung 
verwiesenen Beschluß zu erlassen befugt sind (vergl. oben S. 210 Anm. 3). 
§s. 19. Wenn in Folgze besonderer Gesetze den Behörden oder einzelnen Instituten 
bereits ein Exekutionsrecht gegen ihre Beamten zusteht, ohne daß es eines von der 
Provinzialbehörde abzufassenden oder zu bestätigenden Beschlusses bedarf, so behält -s 
dabei sein Bewenden. 
§. 20. Eben so bleiben die Gesetze in Kraft, wodurch die Exekution gegen 
Erbebungsbeamte wegen gewisser an öffentliche Kassen abzuliefernder Einnahmen ohue 
Zulassung des Rechtsweges augeordnet ist. 
§5. 21. Auf Defekte, welche bei Publikation der gegenwärtigen Verordnung 
bereits zur Kenntniß der Behörden gekommen sind, soll die gegenwärtige Verordnung 
ebenfalls angewandt werden, sofern der zu verfolgende Anspruch nicht bereits in den 
Rechtsweg eingeleitet ist. 
  
K. O. vom 19. August 18232) (G. S. S. 159) wegen der allmonatlich 
und außergewöhnlich vorzunehmenden Kassen-Revisionen. 
Ich finde die Vorschläge zur Erhaltung einer strengen Ordnung und genanen 
Uebersicht bei sämmtlichen Kassen, die Mir das Staats-Ministerium unterm 16en 
d. M. vorgelegt hat, zweckmäßig und verordne daher wie folgt: 
1. In Betreff der gewöhnlichen allmonatlichen Kassen-Revisionen: 
a) Die Hauptkassen in Berlin sollen wieder, wie ehemals, an einem und dem- 
selben Tage, und zwar stets am letzten Tage im Monat, wenn dieser aber 
auf einen Sonn= und Festtag fällt, den Tag vorher revidirt werden und 
die Revisionen Vormittag um 9 Uhr beginnen, auch sollen die Räthe der 
General-Kontrolle den Revisionen der wichtigsten dieser Kassen beiwohnen 8). 
b) In den Provinzen wird es den Chefs der Provinzial-Kollegien überlassen, 
wegen Revifion der Provinzial-, Kreis= und Spezialkassen ähnliche Ein- 
richtungen dahin zu treffen, daß die Revisionen an jedem Orte immer an 
!) Der grundsätzliche Unterschied zwischen den Fällen des §. 17 und denen des 
§. 16 liegt namentlich darin, daß der nach §. 16 auf rechtliches Gehör sich berufende 
Beamte als Kläger auftreten muß und die Beweislast hat, während in den Fällen 
des §. 17 die Behörde zur Justifikation der Beschlagnahme verpflichtet ist, Erk. O. 
Trib. 6. Okt. 1857 (Str. Arch. XXVI 282). 
2) Einführung in die neuen Provinzen Vd. 7. März 1868 (G. S. S. 232). 
3) Von der gleichzeitigen Vornahme der allmonatlichen Revision der in Berlin 
befindlichen öffentlichen Kassen kann durch den zuständigen Minister im Einvernehmen 
mit dem Finanzminister abgesehen werden. Die gleiche Ermächtigung haben hinsichtlich 
der öffentlichen Kassen in den Provinzen die Chefs der Provinzial-Kollegien. In 
geeigneten Fällen können die Ress-rtminister mit dem Finanzminister an Stelle der 
allmonatlichen eine zwei= oder dreirnonatliche Revision der öffentlichen Kassen anordnen, 
K. O. 19. Sept. 1892 (M. Bl. S. 32).
	        
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