Abschnitt III. Wiedereinziehung überhobener Militär-Pensionen. 233
Civilpension aus der Invalidenpension für Rechnung des Militär= resp. Marine-Pen-
sionsfonds zu zahlen ist.
4. Behufs Erstattung der nach Nr. 1·c aus Civilfonds verauslagten Militär-
pensionen der Armee ist am Jahresschlusse eine spezielle Nachweisung aufzustellen.
Diese Nachweisung, welche von der zuständigen Behörde zu prüfen und dahin zu be-
scheinigen ist:
„daß der aus Militärpensionsfonds erstattete Betrag von . Mark bei den
im Laufe des Jahres 18. an Pensionen der . Verwaltung gebuchten
rechnungsmäßigen Ausgaben zwar nachrichtlich nachgewiesen, aber nicht in Auf-
rechnung gebracht ist"
dient zur Justifizirung der Militärpensionsrechnung.
Für Pensionäre der Marine ist am Jahresschlusse eine besondere Nachweisung
aufzustellen und derjenigen Behörde, welche die Zahlung der bezüglichen Pensionen
zu bewirken hat, zur Erstattung zu übersenden. Diese Nachweisung, welche in ana-
loger Weise, wie vorstehend festgesetzt, zu bescheinigen ist, ist der General-Militärkasse,
welche den bezüglichen Betrag zu erstatten hat, zu übersenden und dient zur Justifi-
zirung der Marinepensionsrechnung.
5. Bei dem aus dem Kommnnal= und Institutendienste in das Pensionsverhältniß
übertretenden Pensionären ist von ibren Behörden der Tag des Ausscheidens aus dem
Dienste und des Beginns der Pensionszahlung unter Angabe der Höhe der Pension
in das Quittungsbuch einzutragen und dieses der zuständigen Behörde zur Zahlbar-=
machung der Invalidenpension beziehungsweise des Zuschusses vorzulegen.
6. Bei Berechnung des aus Civilfonds zu bestreitenden Betrages bleiben nur
die Kriegszulage (§. 71) und die Verstümmelungszulagen (§. 72) außer Betracht,
während die Dienstzulage (5. 73) mit zur Berechnung zu ziehen ist.
7. Die Gewährung und Bestreitung der Invalidenpension nach den Festsetzungen
der §§6. 107 und 108 tritt nur in denjenigen Fällen ein, in denen der Uebertritt
aus dem Civildienste in den Ruhestand nach dem 21. Juli 1871 erfolgt ist resp.
noch erfolgt.
Alle vor diesem Zeitpunkte bereits stattgefundenen Pensionsregulirungen bleiben
zu Recht bestehen!).
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verfahren bei Wiedereinziehung von überhobenen Militär-pensionen.
K. O. v. 24. Juli 1838 (G. S. S. 485).
1. Die Behörden, welche durch ein Versehen in der Ausübung ihrer
Amtspflichten, die Auszahlung eines nach den bestehenden Vorschriften nicht
zahlbaren Mil. Gnadengehaltes (Wartegeldes) bewirken oder veranlassen, sind
unter allen Umständen verpflichtet, den überhobenen Betrag von dem nicht-
berechtigten Empfänger wieder einzuziehen.
2. Die Wiedereinziehung der überhobenen Summe von dem Empfänger:)
erfolgt in denselben Raten, in welchen derselbe das Gnadengehalt (oder einen
Theil desselben) empfangen hat, und zwar sofort im Disziplinarwege, ohne
Rücksicht auf die wegen der Zulässigkeit eines Abzugs sonst bestehenden Vor-
schriften und ohne prozessualisches Verfahren.
3. Wenn die Wiedereinziehung des überhobenen Betrages in der zu 2.
gedachten Weise nicht zu bewirken ist, so wird der Regreß gegen den Beamten,
dem bei der Ueberhebung das Versehen zur Last fällt, von dessen vorgesetzter
1) Vergl. Nr. 11 Ausf. Best. 27. Mai 1893: Die Vorschriften des §. 108 finden
— (Art. 23, 1 und 27) — nur auf diejenigen Invaliden Anwendung, welche nach
dem 1. April 1893 aus dem Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste 2c. ausgeschieden
sind oder künftig ausscheiden. — Die Zahlbarmachung der den gedachten Personen
neben der Pension aus Reichs-, Staals= oder Kommunaldiensten 2c. nach der näheren
Bestimmung des §. 108 zustehenden Invalidenpension wird nach wie vor durch
Vermittelung der betreffenden Civilbehörden erfolgen.
2) Vergl. §. 103 Militärpenfionsges. 27. Juni 1871 oben S. 225.